BAG: Informationen über Urlaubsanspruch

Wir möchten Sie gerne erneut auf einen Newsletterbeitrag aus 2019 hinweisen.
Besondere Brisanz erfährt das Thema dadurch, dass die geforderte Hinweispflicht schon möglichst früh zu Beginn eines Jahres erfüllt werden muss (und ggf. im Verlauf des Jahres wiederholt werden sollte): So hat das BAG entschieden, dass ein Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten bezüglich des Hinweises auf den bestehenden Urlaubsanspruch unverzüglich erfüllen muss. Unverzüglich handelt er nicht, wenn er den Hinweis später als sechs Werktage (zu denen auch Samstage zählen) nach Jahresbeginn erfüllt. Ohne Vorliegen besonderer Umstände (wie z.B. Betriebsferien zu Jahresbeginn) handelt der Arbeitgeber nicht unverzüglich, wenn er seine Mitwirkungsobliegenheiten erst später als eine Woche nach Urlaubsentstehung erfüllt, so das BAG (BAG Urteil vom 31.01.2023, AZ 9 AZR 1ß7/20).