Arbeitsrecht
Aktuelles zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Rund um das Thema Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) gibt es immer wieder Diskussionen, nicht erst seit der Einführung der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der sog. eAU.
AUB ab dem ersten Tag
Eine solche Diskussion hat auch der Vorschlag der Bundesregierung ausgelöst, dass zukünftig eine Krankschreibung bereits am ersten Tag der Erkrankung erfolgen soll. Nachdem in dieser Diskussion darauf hingewiesen wurde, dass es aus verschiedenen Gründen auch kontraproduktiv sein könnte, wenn Arbeitnehmer bereits am ersten Tag ihrer Erkrankung einen Arzt aufsuchen müssen, wurde vorgeschlagen, dass der Arztbesuch auch später erfolgen könne, die AUB aber trotzdem alle Krankheitstage erfassen müsse - und damit rückdatiert werden müsste.
Aber wie ist die aktuelle Rechtslage?
Die Anzeige- und Nachweispflichten bei Erkrankungen von Arbeitnehmern werden in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Dort ist festgelegt, dass der Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer am nächsten Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen (die Meldung der AU an den Arbeitgeber erfolgt elektronisch), privat versicherte Arbeitnehmer weiterhin eine AUB auf Papier vorlegen.
Bereits jetzt haben Arbeitgeber die Möglichkeit, eine frühere Krankschreibung zu verlangen. Das sieht § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG ausdrücklich vor. Auch, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits am ersten Tag festgestellt bzw. eine AUB vorgelegt wird, können Arbeitgeber verlangen. Eine entsprechende Regelung kann bereits im Arbeitsvertrag erfolgen. Möglich ist aber auch eine dahingehende Anordnung des Arbeitsgebers, auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf es dazu keiner besonderen Rechtfertigung. Die Anordnung kann sich an alle Arbeitnehmer richten oder an einzelne. Ggf. ist auf ein Mitbestimmungsrecht zu achten. Es gelten die allgemeinen Schranken bei der Rechtsausübung, es darf also kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen oder das Verlangen schikanös sein.
Eine Rückdatierung der AUB ist nicht ohne Weiteres möglich. In § 5 der sog. AU-Richtlinie heißt es dazu:
Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.
Unter Umständen können Rückdatierungen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sogar den Beweiswert der Bescheinigungen erschüttern.
Beweiswert der AUB
Zum Beweiswert der AUB entwickelt sich die Rechtsprechung aktuell laufend fort.
Grundsätzlich gilt: Das Vorliegen einer Erkrankung muss der Arbeitnehmer im Streitfall nachweisen, wenn er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht verlieren will. Das geschieht regelmäßig durch Vorlage einer (elektronischen) AUB. Einer AUB kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Wird eine ordnungsgemäß ausgestellte AUB vorgelegt, muss der Arbeitgeber diesen Beweiswert durch geeigneten Sachvortrag erschüttern. Die Rechtsprechung nimmt bei bestimmten Sachverhalten eine solche Erschütterung des Beweiswertes an. Dazu gehören zunächst Fälle, in denen eine AUB im Zusammenhang mit einer Kündigung vorgelegt wird. Dabei wird der Beweiswert einer AUB entkräftet, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist und die AUB die Kündigungsfrist „passgenau“ abdeckt; dabei ist eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. Es gibt weitere Fälle, in denen die Rechtsprechung von einer Erschütterung des Beweiswertes ausgeht. Dazu gehören folgende Sachverhalte:
Grundsätzlich gilt: Das Vorliegen einer Erkrankung muss der Arbeitnehmer im Streitfall nachweisen, wenn er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht verlieren will. Das geschieht regelmäßig durch Vorlage einer (elektronischen) AUB. Einer AUB kommt grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Wird eine ordnungsgemäß ausgestellte AUB vorgelegt, muss der Arbeitgeber diesen Beweiswert durch geeigneten Sachvortrag erschüttern. Die Rechtsprechung nimmt bei bestimmten Sachverhalten eine solche Erschütterung des Beweiswertes an. Dazu gehören zunächst Fälle, in denen eine AUB im Zusammenhang mit einer Kündigung vorgelegt wird. Dabei wird der Beweiswert einer AUB entkräftet, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist und die AUB die Kündigungsfrist „passgenau“ abdeckt; dabei ist eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. Es gibt weitere Fälle, in denen die Rechtsprechung von einer Erschütterung des Beweiswertes ausgeht. Dazu gehören folgende Sachverhalte:
- Auffällige zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigung und attestierter AU, hierfür reicht ein enger zeitlicher Zusammenhang. Dazwischenliegende Wochenenden lassen einen zeitlichen Zusammenhang nicht entfallen.
- Ausstellen einer AUB für einen längeren Zeitraum als zwei Wochen entgegen der AU-Richtlinie.
- Rückgabe von Arbeitsmitteln mit Einreichen einer Erstbescheinigung nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber.
- Regelmäßige „auffällige Krankheitszeiten“, z.B. vor oder nach den Wochenenden oder vor oder nach dem Urlaub.
- Eine „angekündigte“ Arbeitsunfähigkeit nach Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber oder nicht gewährtem Urlaub.
- Verhinderung der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Häufig hat die Kombination mehrerer der o.g. Punkte dazu geführt, dass Arbeitsgerichte von einer Erschütterung des Beweiswerts der AUB ausgegangen sind. Es kommt also auch hier immer auf den Einzelfall an! Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der AUB zu erschüttern, ist es dem Arbeitnehmer immer noch möglich, anderweitig zu beweisen, dass er tatsächlich erkrankt, war z.B. durch Vernehmung des Arztes als Zeugen.
Stand: Juli 2026
Stand: Juli 2026
