Evaluation des sog. Kassengesetzes
Stellungnahme zur BZSt-Evaluierung des "Kassengesetzes" abgegeben
Die DIHK hat am 13. Juni 2025 gegenüber dem (BZSt wichtige Hinweise zur Evaluation des sog. Kassengesetzes abgegeben. Bei der bundesweiten Befragung der IHK-angehörigen Unternehmen wurde deutlich, dass die dort enthaltenen Maßnahmen erhebliche Kosten auslösen und Unternehmen belasten. Diese müssen nun im weiteren Evaluationsverfahrens konkret ermittelt werden. Zugleich fordern wir eine Überprüfung, inwieweit die Maßnahmen tatsächlich Steuerbetrug verhindern konnten.
Mit dem Kassengesetz und der Kassensicherungsverordnung wurde ein Katalog an weitreichenden Maßnahmen zur Bekämpfung von Kassenmanipulationen geschaffen, der u. a. die Absicherung von elektronischen Kassensystemen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die Belegausgabepflicht und die Meldepflicht von in Unternehmen eingesetzten Registrierkassen sowie die Möglichkeit einer unangemeldeten Überprüfung des Kassensystems in den Geschäftsräumen der Unternehmen (Kassennachschau) vorsieht.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) führt zurzeit im Auftrag des Bundesfinanzministeriums (BMF) eine Evaluation der gesetzlichen Maßnahmen durch und hatte hierzu einen Fragenkatalog an über 80 Beteiligte aus den unterschiedlichsten Sparten versendet [z.B. Börsenverein des Deutschen Buchhandels, BDI, Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter, DIHK, Deutscher Hotel- und Gaststättenverband, Deutsche Steuer-Gewerkschaft, HDE, ZDH, Zentralverband Gartenbau].
Stellungnahme vom 13. Juni 2025
In unserer gemeinsamen Stellungnahme weist die DIHK gemeinsam mit BDA, BDI, HDE, BGA und ZDH darauf hin, dass eine Evaluation der gesetzlichen Maßnahmen dringend erforderlich ist, um die den betroffenen Unternehmen tatsächlich entstehenden Befolgungskosten realitätsgerecht ermitteln und mit dem im ursprünglich Gesetzentwurf geschätzten Erfüllungsaufwand abgleichen zu können. Zudem fordern wir eine belastbare Bezifferung des durch Kassenmanipulationen entstehenden Ausfalls an Steuern und sonstigen Abgaben sowie eine Überprüfung, ob und inwieweit die Maßnahmen des Kassengesetzes tatsächlich zu einer effektiven Bekämpfung von Kassenbetrug beigetragen haben.
Der Fragenkatalog der BZSt ist aus unserer Sicht lückenhaft und berücksichtigt wichtige Teile der gesetzlichen Maßnahmen nicht, die für eine sachgerechte Evaluation von Bedeutung sind. So wurde die Thematik der Anmeldung von Aufzeichnungssystemen (§ 146a Abs. 4 AO) und der Kassennachschau (§ 146b AO) nicht berücksichtigt.
Bei der nicht repräsentativen Unternehmensbefragung der Verbände wurde insbesondere deutlich, dass der im Gesetzentwurf prognostizierte Erfüllungsaufwand die tatsächlichen Befolgungskosten der Unternehmen deutlich unterschreitet. Sowohl die tatsächlichen Kosten der Aufrüstung von Altgeräten als auch die tatsächlichen Anschaffungskosten von Neugeräten lagen deutlich über den laut Gesetzentwurf erwarteten Werten von insgesamt 38 bis 39 Euro für die Aufrüstung eines Altgerätes sowie 1.968 Euro für die Anschaffung eines Neugerätes.
Das Bundeszentralamt für Steuern wird unsere Hinweise aufgreifen, um eine detailgenaue und repräsentative Ermittlung der tatsächlichen Befolgungskosten vorzunehmen. Wann der Evaluierungsbericht erarbeitet sein wird, ist zurzeit nicht abzuschätzen.
Diskussionsleitfaden für die IHK-Organisation
Mit unserer – nicht repräsentativen – Online-Unternehmensbefragung, an der knapp 1.000 IHK-angehörige Unternehmen teilgenommen haben, konnten wir eine sachgerechte Einschätzung der Unternehmen hinsichtlich ihrer Belastungen aus dem Kassengesetz vornehmen und die besonderen Problempunkte identifizieren. Deutlich wurde, dass die Befolgungskosten und die erforderlichen organisatorischen Umsetzungsmaßnahmen erheblich sind.
Die Zielsetzung des Kassengesetzes wird ausdrücklich nicht in Frage gestellt. Die befragten Unternehmen setzen sich nachdrücklich für die Bekämpfung von Kassenbetrug ein, da hierdurch nicht nur steuerehrliche Unternehmen im Wettbewerb gegenüber steuerhinterziehenden Marktteilnehmern benachteiligt werden. Auch werden durch die Verkürzung von Steuern und Abgaben Einnahmenverluste generiert, die zulasten der Allgemeinheit gegenfinanziert werden müssen.
Die ergriffenen Maßnahmen dürfen jedoch nicht ungezielt und unbesehen auf alle Unternehmen gleichermaßen ausgedehnt werden. Mit Blick auf Effektivität und Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen vielmehr gezielt, anlassbezogen und risikoorientiert dort eingesetzt werden, wo tatsächliche Lücken bei der gesetzeskonformen Erfassung von Kasseneinnahmen vorhanden sind. Dieses bedeutet, dass die Maßnahmen z.B. in den Fällen, in denen Kasseneinnahmen zugleich in anderen Systemen erfasst werden, nicht zur Anwendung kommen sollten. Zudem sollte die gezielte Überprüfung von risikobehafteten Konstellationen ausgebaut werden.
Mit Blick auf die im Herbst 2025 beginnende politische Diskussion über notwendige gesetzliche Maßnahmen zur Anpassung des Kassengesetzes werden wir auf Basis der Unternehmensrückmeldungen einen Forderungskatalog und Argumentationsleitfaden erarbeiten. Dieser kann die IHKs bei der Ansprache der politischen Entscheidungsträger und ihrer Landesfinanzverwaltungen unterstützen.
Wir möchten uns sehr herzlich für die Unterstützung und die Ansprache Ihrer Unternehmen hinsichtlich der Teilnahme an der Online-Befragung bedanken!
Stand: 16.06.2025
Stand: 16.06.2025