Kassensicherungsverordnung
Nach Verabschiedung des sog. Kassengesetzes vom 22.12.2016 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 3. Mai 2017 weitergehende Einzelheiten
z. B. zur technischen Sicherheitseinrichtung in der Kassensicherungsverordnung (KassensichV) geregelt und darin die Anforderungen nach § 146a AO präzisiert. Festgelegt wird,
z. B. zur technischen Sicherheitseinrichtung in der Kassensicherungsverordnung (KassensichV) geregelt und darin die Anforderungen nach § 146a AO präzisiert. Festgelegt wird,
- welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Regelung des § 146a AO umfasst sind (§ 1 KassenSichV),
- wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung im Sinne des § 146a AO zu erfolgen hat (§ 2 KassenSichV),
- wie diese digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind (§ 3 KassenSichV),
- die Anforderungen an eine einheitliche digitale Schnittstelle (§ 4 KassenSichV),
- die Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung (§ 5 KassenSichV) und
- die Anforderungen an den auszustellenden Beleg (§ 6 KassenSichV), sowie
- die Kosten der Zertifizierung (§ 7 KassenSichV).
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Plenarsitzung vom 1. Juni 2017 nunmehr seine Zustimmung erteilt, wobei sich das BMF in einer Protokollerklärung zu einer Überarbeitung der Verordnung bis spätestens Sommer 2018 unter Einbeziehung der Wirtschaftsverbände verpflichtet hat. Der Bundesrat wird der Verordnung voraussichtlich auf einer der nächsten Plenarsitzungen zustimmen.
Quelle: Auszug DIHK, 08.06.2017
Hier finden Sie die KassensichV: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/122/1812221.pdf