Handels- und Gesellschaftsrecht

Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

Geschäftsführer einer GmbH: Selbständige oder unselbständige Arbeit?
Das Gesetz trifft (in § 7 Abs. 1 SGB IV) lediglich eine allgemeine Aussage: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
Ob eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH danach nun als selbständig oder als nichtselbständig einzustufen ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist dabei die Betriebseingliederung (Rechtsmacht im Unternehmen) beziehungsweise das Unternehmensrisiko.
Nichtselbständig und damit sozialversicherungspflichtig ist die Geschäftsführung häufig dann, wenn er so in den Betrieb eingegliedert und an Weisungen gebunden ist, dass er in seiner Arbeitsausführung hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort nicht mehr frei entscheiden kann. Gleiches gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer zwar seine Arbeitsausführung hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort frei gestalten kann, diese Freiheit jedoch jederzeit widerrufen werden kann.

Kapitalbeteiligung
Die Weisungsunabhängigkeit der Geschäftsführung lässt sich vor allem anhand der Kapitalbeteiligung einschätzen. Dies ist das mit Abstand wichtigste Kriterium. Handelt es sich bei dem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter (Inhaber von mehr als 50 Prozent der Gesellschaftsanteile), der sich Weisungen faktisch selbst geben kann, so ist dieser regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig.
Unter Umständen kann auch schon eine geringere Kapitalbeteiligung ausreichen, nämlich dann, wenn die betreffende Person über eine im Gesellschaftsvertrag festgeschriebene Sperrmino­rität verfügt, die sich darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit zu verhindern (so genannte „umfassende Sperrminorität"). Dies muss allerdings ausdrücklich geregelt werden, da ansonsten die gesetzlichen Mehrheitsverhältnisse gelten. Des Weiteren muss sich die Sperrminorität auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstrecken, eine Beschränkung ist hier schädlich.
Minderheitsgesellschafterigesellschafter beziehungsweise Fremdgeschäftsführer werden also grundsätzlich aufgrund der angenommenen Weisungsgebundenheit der Gesellschafterversammlung als unselbständig eingestuft.
Als selbständig werden beherrschende Gesellschafterinnen und Gesellschafter auch dann angesehen, wenn sie nicht als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, sondern in einem anderen Rechtsverhältnis für die GmbH tätig sind (z.B. als einfache Arbeitnehmende). Hier steht die Person zwar formal in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder muss jedenfalls Weisungen der Geschäftsführung entgegennehmen. Diese Abhängigkeit kann aber aufgrund der beherrschenden Stellung jederzeit beendet oder geändert werden.
Bei der Beurteilung der Feststellung der Versicherungspflicht von Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern einer GmbH & Co KG gelten keine Besonderheiten, sondern die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Versicherungspflicht. Die Kommanditistenstellung eines Fremdgeschäftsführung in einer Einheits-GmbH & Co KG räumt grundsätzlich keine für die Befreiung der Sozialversicherungspflicht nötige Rechtsmacht bezüglich der Komplementär-GmbH ein. Daran ändert sich auch nichts, wenn im schuldrechtlichen Geschäftsführungsvertrag jede Art von Weisungsunterworfenheit ausgeschlossen wird.
Eine andere Bewertung ist nur möglich, wenn die GmbH & Co. KG - und darüber mittelbar der Fremdgeschäftsführung-Kommanditist - als Gesellschafter an der Komplementär-GmbH beteiligt ist oder abweichend der dispositiven gesetzlichen Regelung ein Weisungsrecht der Kommanditisten gegenüber der Komplementär-GmbH im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG vereinbart wurde.
Fachkenntnisse und familiäre Beziehungen
Handelt ein Geschäftsführer aufgrund einer engen familiären Beziehung oder aufgrund eines Übermaßes an Fachkenntnissen faktisch wie ein Alleininhaber, so reicht dies nach neuer Rechtsprechung noch nicht für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht aus. Die bisherige als „Kopf und Seele“-Rechtsprechung bekannte liberalere Sichtweise hat das Bundessozialgericht verworfen.
Die Rechtsprechung geht bei ihrer Bewertung vielmehr von vertraglichen Verhältnissen aus. Werden die Verträge tatsächlich aber anders „gelebt“, ist dies nur dann erheblich, wenn eine formlose Abbedingung der betreffenden Vertragsklauseln auch möglich ist. Dies ist bei Befugnissen der Geschäftsführung nur schwer denkbar, weil diese sich aus dem Gesetz beziehungsweise dem Gesellschaftsvertrag ergeben und nicht einfach formlos abbedungen werden können. Deswegen ist dringend zu empfehlen, bereits bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrags auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen.
Eine „Schönwetter-Selbstständigkeit“ lediglich in guten Zeiten, während in schlechten die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, wird vom Bundessozialgericht nicht anerkannt.
Stimmrechtsvereinbarungen / sonstige vertragliche Sonderrechte
Der Abschluss einer Stimmbindungsvereinbarung kann die erforderliche Rechtsmacht nicht vermitteln, da sie lediglich eine rechtsgeschäftliche und keine gesellschaftsvertragliche Befugnis vermittelt. Denn nach dem Gesellschaftsrecht dürfen Stimmrecht und Gesellschaftsanteil nicht getrennt werden. Eine Stimmrechtsvereinbarung ist daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts „sozialversicherungsrechtlich ohne Belang“. Eine solche Vereinbarung erhöht auch nicht das Unternehmerrisiko, da ein etwaiger Verlust weiterhin von der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter zu tragen wäre.
Gleiches gilt für ein im Anstellungsvertrag vereinbartes Vetorecht gegen nicht ge­nehme Gesellschafterweisungen, denn auch dies vermittelt keinen gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf Gesellschafterweisungen. Weiterhin kann es als Teil des Arbeitsvertrags auch gekündigt werden.
Treuhandverhältnisse
Ein weiterer Sonderfall sind Treuhandschaften. Hier überträgt ein Treugeber seinem Treuhänder ein Recht (z.B. eine Gesellschaftsbeteiligung) unter der Bedingung, dieses Recht in seinem Sinne auszuüben. Ein Treuhandvertrag ist jedoch wegen seiner schuldrechtlichen Wirkung (also nur zwischen den beiden Vertragspartnern) für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nach Auffassung des Bundessozialgerichts und der Deutschen Rentenversicherung ohne Bedeutung. Insbesondere auch, weil ein solcher Vertrag nicht – wie der Gesellschaftsvertrag – im Handelsregister eingetragen wird.
Damit bleibt ein Alleingesellschafter, der als Treuhänder fungiert, nach dem Bundessozialgericht Inhaber aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten (insbesondere dem Stimmrecht) und sozialversicherungsfrei, da die Einwirkungsmacht des Treugebers auf das Gesellschaftsgeschehen lediglich mittelbar ist. Auch im Hinblick auf die Registerklarheit kann also nur derjenige Person, die als solche in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils gelten.
Überprüfung der Sozialversicherungspflicht im Antragsverfahren
Um Rechts- und Planungssicherheit als Geschäftsführer zu erlangen, kann vor, während oder nach Beendigung der Beschäftigung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversiche­rung Bund ein Anfrageverfahren durchgeführt werden (optionales Statusanfrageverfahren).
Die darauffolgende Entscheidung ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls verbindlich. Ein Antragsverfahren kann auch von Amts wegen durch die Krankenkasse initiiert werden, wenn die Krankenkasse Kenntnis darüber erlangt, dass der Betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer ist.
Indizien zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers
Für und gegen die Annahme einer Betriebseingliederung werden in der Rechtsprechung verschiedene Indizien aufgeführt. Ausschlaggebend ist dabei immer der Gesamteindruck im Einzelfall, wobei - wie bereits erwähnt - die Kapitalbeteiligung das wichtigste Kriterium ist.
Indizien für eine nichtselbständige Tätigkeit = Sozialversicherungspflicht:
  • Nicht am Kapital beteiligte Geschäftsführung (keine Gesellschafterstellung, sogenannte „Fremdgeschäftsführung“)
  • Die Beteiligung am Kapital der GmbH ist kleiner als 50 Prozent
  • Einbindung in die vom Betrieb vorgegebene Arbeitsorganisation
  • Vereinbartes Wettbewerbsverbot
  • Vereinbarung von Jahresurlaub
  • Vereinbarung einer Überstundenvergütung
  • Vereinbarung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Arbeitgeberzuschüsse im Krankheitsfall
  • Festes Jahresgehalt
  • Abschluss von Unfall- oder Lebensversicherungen zugunsten der Geschäftsführung
  • Kontroll- und Überwachungsrechte (auf die tatsächliche Ausübung der Kontrolle kommt es nicht an)
  • Selbstkontrahierungsverbot
  • Unterordnung unter eine andere Person oder eigene Zuständigkeitsbereiche bei mehreren Geschäftsführenden
Indizien für eine selbständige Tätigkeit = keine Sozialversicherungspflicht:
  • Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft von über 50 Prozent
  • Trotz geringer Beteiligung an der Gesellschaft gibt es eine umfassende Sperrminorität (d.h. sämtliche Gesellschafterbeschlüsse können verhindert werden)
  • Freie Einteilung der Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort
  • Erfolgsabhängiges Gehalt
  • Recht zur unmittelbaren und alleinigen Vertretung der Gesellschaft (nicht schon Handeln in Vollmacht)
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
  • Familiäre Rücksichtnahme/Nichtausübung von Weisungsrechten durch die zur Familie gehörenden Gesellschafter (im Gesellschaftsvertrag festgelegt)
  • Übernahme einer Bürgschaft
  • Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte
  • Einfluss auf die Betriebsorganisation

Stand: Juli 2026