Transparenzregister
1. Allgemein
Das Transparenzregister dient der Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten aller juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und sonstigen Rechtsgestaltungen. Dazu zählen u. a. rechtsfähige Stiftungen, eGbR, GmbH, AG, KG, OHG, UG, SE, KGaA, Partnerschaftsgesellschaft, e. V., nichtrechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Vereinigungen.
Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften sind zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.
Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften sind zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.
Das Transparenzregister wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt.
Die Regelungen zum Transparenzregister finden sich im Geldwäschegesetz in Abschnitt 4, also in den §§ 18 – 26a GwG.
Die Regelungen zum Transparenzregister finden sich im Geldwäschegesetz in Abschnitt 4, also in den §§ 18 – 26a GwG.
2. Wirtschaftlich Berechtigter
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung steht. Die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten richtet sich nach § 3 GwG. Hiernach gelten als wirtschaftlich Berechtigte alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar:
- Eigentümer von mehr als 25% des Kapitals sind
- Mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder
- Auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.
Hilfestellung bei der Bewertung, insbesondere in Sonderfällen, bieten auch die FAQ auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes (BVA).
Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle (der Bundesanzeiger-Verlag GmbH) unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
3. Meldung
Die Meldung zu den wirtschaftlich Berechtigten erfolgt elektronisch über die Webseite des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de. Auf der Internetseite finden Sie eine Anleitung, wie Sie die Meldung abgeben können. Bei allgemeinen und technischen Fragen können Sie die registerführende Stelle auch per Mail oder telefonisch erreichen. Die Kontaktdaten finden Sie ebenfalls auf der Webseite.
Gemäß § 19 Abs. 1 GwG sind zu melden:
1. Vor- und Nachname,
2. Geburtsdatum,
3. Wohnort,
4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
5. alle Staatsangehörigkeiten.
Bei der Bestimmung von Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesse hilft § 19 Abs.3 GwG.
1. Vor- und Nachname,
2. Geburtsdatum,
3. Wohnort,
4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
5. alle Staatsangehörigkeiten.
Bei der Bestimmung von Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesse hilft § 19 Abs.3 GwG.
Bei Änderungen einzelner Angaben ist stets eine neue Mitteilung erforderlich!
4. Öffentlichkeit
Das Transparenzregister ist für die gesamte „Öffentlichkeit“ zugänglich. Nach einer Online-Registrierung kann Jedermann dort Einsicht nehmen. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister zu stellen, um persönliche Daten zu schützen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen (z.B. Opfer bestimmter schwerer Straftaten zu werden) entgegenstehen. Bei Gefahr für Leib oder Leben eingetragener Personen kann also eine Beschränkung beantragt werden (§ 23 GwG).
5. Unstimmigkeit
Fallen Verpflichteten Unstimmigkeiten im Transparenzregister bei den Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten auf, sind sie unverzüglich zu einer Meldung an das Transparenzregister verpflichtet (§ 23 a GwG).
6. Zuständigkeit
Die Bundesanzeiger-Verlag GmbH als registerführende Stelle unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesverwaltungsamt. Rechtliche Auskünfte zum Transparenzregister werden daher vom BVA erteilt. Eine gute Übersicht über die gängigsten Themen erhalten Sie auf der Webseite des BVA. Hilfreich sind insbesondere die FAQ, die regelmäßig aktualisiert werden.
7. Ordnungswidrigkeit
Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind gemäß § 56 GwG eine Ordnungswirdrigkeit und können mit einer Geldbuße bestraft werden. Die relevanten Fälle sind u.a. in § 56 Absatz 1 Nr. 54 – 66 GwG aufgeführt. Darunter fällt, wenn z. B. Mitteilungen an das Transparenzregister nicht, nicht rechtzeig, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgen. Die Verstöße können „vorsätzlich“ oder „leichtfertig“ begangen werden. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Beachten Sie aber auch die weiteren Absätze, die deutlich höhere Bußen vorsehen! Gerade bei schwerwiegenden, systematischen oder wiederholten Verstößen drohen deutlich höhere Bußgelder. Das BVA ist zuständige Verwaltungsbehörde (gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)).
8. „Pranger“
Das GWG sieht in § 57 die Veröffentlichung von Verstößen vor. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Webseite des BVA. Damit würde ein hoher Reputationsverlust für das betroffene Unternehmen einhergehen („Prangerprinzip“).
9. Gebühren
Die Mitteilung zum Transparenzregister ist nicht gebührenpflichtig. Jedoch wird für die Führung des Transparenzregisters eine jährliche Gebühr in Höhe von aktuell 19,80 Euro erhoben. Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 – 54 Abgabenordnung (bspw. gemeinnützige Zwecke) verfolgen, können sich auf Antrag von der jährlichen Gebühr befreien lassen. Der Antrag kann nach erfolgter Registrierung über das Benutzerkonto oder schriftlich über das offizielle Formular der registerführenden Stelle gestellt werden.
Zusätzliche Gebühren fallen für die Einsichtnahme in die dem Transparenzregister mitgeteilten Daten sowie für Ausdrucke von Angaben zu wirtschaftliche Berechtigten an.
Die Gebühren werden von der Registerführenden Stelle erhoben.
10. Registrierung bei der FIU / Typologiepapiere
Neben dem Transparenzregister müssen sich alle Verpflichteten nach dem GwG bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren, und zwar unabhängig von einer ebenfalls dort abzugebenden Verdachtsmeldung (§ 45 Absatz 1 GwG).
Eine Registrierung ist auch empfehlenswert: Neben allgemeinen Informationen haben Verpflichtete dort im „Internen Bereich“ auch Zugriff auf branchenspezifische Typologiepapiere (z.B. Immobiliensektor, Kfz-, Glücksspiel), deren Kenntnis die Aufsichtsbehörden voraussetzen. Außerdem ist im Ernstfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung möglich, ohne dann erst noch den Registrierungsprozess durchlaufen zu müssen.
Die Registrierung ist auf der Webseite der FIU möglich unter GoAML Home
Weitere Informationen zur FIU finden Sie auf der Webseite des Zolls.
Weitere Informationen zur FIU finden Sie auf der Webseite des Zolls.
11. Empfehlung
Überprüfen Sie, ob Handlungsbedarf besteht bzgl.
- einer Meldung zum Transparenzregister oder
- der Aktualisierung einer Meldung zum Transparenzregister.
Stand: April 2025