Fachkräftemangel
Beschäftigung von Rentenbeziehenden
Der Fachkräftemangel führt in vielen Branchen zu erheblichen Personalengpässen. Unternehmen greifen deshalb auf langjährig erfahrene Arbeitnehmer des Betriebes zurück, die bereits die Regelaltersgrenze überschritten haben.
Win-Win Situation
Der ältere Kollege kann für eine Vergütung oberhalb seiner jeweiligen Rentenbezüge sein Knowhow weitergeben und fühlt sich weiter gebraucht, kann sich für das Unternehmen gewinnbringend einsetzen und der Arbeitgeber muss nicht auf die erfahrene Fachkraft verzichten.
Der ältere Kollege kann für eine Vergütung oberhalb seiner jeweiligen Rentenbezüge sein Knowhow weitergeben und fühlt sich weiter gebraucht, kann sich für das Unternehmen gewinnbringend einsetzen und der Arbeitgeber muss nicht auf die erfahrene Fachkraft verzichten.
Aber welche Regeln gelten für solche Arbeitsverhältnisse?
Grundsätzlich führt das Erreichen der Regelaltersgrenze nicht automatisch zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Es müsste daher entweder durch eine Aufhebungsvereinbarung oder durch eine Kündigung beendet werden.
Grundsätzlich führt das Erreichen der Regelaltersgrenze nicht automatisch zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Es müsste daher entweder durch eine Aufhebungsvereinbarung oder durch eine Kündigung beendet werden.
Wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, ist nämlich zu beachten, dass es nicht ohne Weiteres endet. Ein Erreichen eines bestimmten Alters allein stellt keinen Kündigungsgrund dar. Häufig bestehen daher arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelungen, die dafür sorgen, dass mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze das Arbeitsverhältnis automatisch beendet wird.
Manche alten Arbeitsverträge enthalten so eine Regelung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres vorsieht. Diese Regelung wird jedoch seit 2012 bis 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Auch für alte Arbeitsverträge verschiebt sich damit die Regelaltersgrenze entsprechend dem Geburtsjahrgang.
Arbeitsverhältnis kann während des Jobs mehrfach verlängert werden
Es besteht gemäß § 41 S. 3 SGB VI die Möglichkeit, den Beendigungszeitpunkt einvernehmlich zeitlich hinauszuschieben. Dabei ist allerdings unbedingt - sofern vorhanden - der Betriebsrat zu beteiligen, denn die Rechtsprechung sieht hierin eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Die gefundene Regelung sollte unbedingt schriftlich festgehalten werden, die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ist auch mehrfach möglich.
Es besteht gemäß § 41 S. 3 SGB VI die Möglichkeit, den Beendigungszeitpunkt einvernehmlich zeitlich hinauszuschieben. Dabei ist allerdings unbedingt - sofern vorhanden - der Betriebsrat zu beteiligen, denn die Rechtsprechung sieht hierin eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Die gefundene Regelung sollte unbedingt schriftlich festgehalten werden, die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ist auch mehrfach möglich.
Wer schon in Rente ist, kann wieder eingestellt werden
Und was, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde? Wenn das beendete Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber wieder aufleben soll, stellt dies rechtlich eine Neueinstellung dar. Damit gelten die arbeitsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Befristung. Gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich:
Und was, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde? Wenn das beendete Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber wieder aufleben soll, stellt dies rechtlich eine Neueinstellung dar. Damit gelten die arbeitsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Befristung. Gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich:
- Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und
- unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat.
Die Wartezeit von vier Monaten oder die Beachtung der anderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 TzBfG ist wichtig einzuhalten, weil sonst ein fort- und andauerndes unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Ein direktes Weiterarbeiten direkt nach Wirksamwerden der Kündigung ist also ausgeschlossen.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sozialversicherung in der Rentnerbeschäftigung
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht auch bei Rentnern eine Arbeitslosen- und Rentenversicherungspflicht. Danach fällt lediglich der Arbeitgeberanteil sowohl für die Renten- als auch für die Arbeitslosenversicherung an. Der Arbeitnehmer kann jedoch freiwillig weiterhin zusätzlich den Arbeitnehmeranteil an die gesetzliche Rentenversicherung leisten.
Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht auch bei Rentnern eine Arbeitslosen- und Rentenversicherungspflicht. Danach fällt lediglich der Arbeitgeberanteil sowohl für die Renten- als auch für die Arbeitslosenversicherung an. Der Arbeitnehmer kann jedoch freiwillig weiterhin zusätzlich den Arbeitnehmeranteil an die gesetzliche Rentenversicherung leisten.
Die Krankenversicherungsbeiträge sind in Höhe des ermäßigten Beitragssatzes von 14,0 Prozent sowie evtl. einem Zusatzbeitragssatz zu leisten. Arbeitnehmer, die bereits eine Vollrente beziehen, haben keinen Anspruch mehr auf Krankengeld.
Jedoch gibt es die Möglichkeit des Bezuges einer sogenannten Teilrente von bis zu 99,99 %. Mit dieser Teilrente haben arbeitende Rentner dann auch Anspruch auf Krankengeld. Die Teilrente bietet Flexibilität und kann in bestimmten Situationen vorteilhaft sein, insbesondere wenn der Rentner noch im Arbeitsleben steht und früher in Rente gehen möchte. Es ist wichtig, die individuellen Umstände zu berücksichtigen und dass der Arbeitnehmer sich von der Deutsche Rentenversicherung Bund beraten lässt, um die beste Entscheidung zu treffen.