Recht und Steuern

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) tritt am 01.08.2022 bundesweit in Kraft. Mit dem DiRUG werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht umgesetzt. Hintergrund dieser Richtlinie ist die Vereinheitlichung, Effizienzsteigerung und der Ausbau der digitalen Datenübermittlung im europäischen Wirtschaftsraum.

Nachfolgend finden sich auszugsweise einige der Neuregelungen erläutert:
  • Online-Gründung einer GmbH
Es wird die Möglichkeit der Online-Gründung von GmbH und UG (haftungsbeschränkt) mit Barmitteln geschaffen.
Das Online-Verfahren kommt nur für Gründer in Betracht, die Inhaber eines elektronischen Identifizierungsmittels sind.
  • Online-Verfahren für Registeranmeldungen bei Kapitalgesellschaften
    Eine weitere Vereinfachung wird es bei der Registeranmeldung geben. Die notarielle Beglaubigung des Handzeichens bei der Handelsregisteranmeldungen kann mittels Videokommunikation erfolgen. Im Gegensatz zur Online-Gründung ist die Online-Beglaubigung von Registeranmeldungen nicht nur bei der GmbH, sondern auch bei allen deutschen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA, UG (haftungsbeschränkt) und für Einzelkaufleute möglich.
  • Offenlegung von Registerinformationen und Gebühren
    Zukünftig gilt das "once-only-Prinzip", das heißt Urkunden und Informationen müssen nur noch im jeweiligen Register eingetragen werden, in dem die Information erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt wurde. Damit entfällt die Offenlegung in einem separaten Amtsblatt oder Portal.

    Auf die Erhebung von Gebühren für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, soll generell verzichtet werden. Zur Vereinheitlichung soll dies auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten. Die Kosten für die Bereitstellung dieser Daten und Dokumente soll durch Erhebung einer Bereitstellungsgebühr kompensiert werden.

    Detaillierte Informationen zur Offenlegung von Registerinformationen entnehmen Sie bitte dem Fachbeitrag "Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie führt zu Änderungen bei der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten" von Frau Sabrina Over:
    “[...]
Änderung des Offenlegungsmediums
Die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten erfolgt zukünftig nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger. Hierzu sieht das DiRUG eine sogenannte Geschäftsjahreszeitraumlösung vor. Demnach müssen Unternehmen alle ihre offenlegungspflichtigen Abschlussunterlagen ab dem Geschäftsjahr 2022 direkt an das Unternehmensregister übermitteln.
Rechtskräftig wird diese Änderung mit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 01.01.2022 sollen weiterhin im Bundesanzeiger offengelegt werden. Für eine reibungslose Umstellung für Unternehmen, wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH ihre  Publikations-Plattform der neuen Rechtslage anpassen. So können Unternehmen wie gewohnt auf einer einzigen Plattform all ihren Offenlegungspflichten – ob im Unternehmensregister oder im Bundesanzeiger – komfortabel nachkommen. Um das zu gewährleisten, bleiben sowohl der Betreiber des Bundesanzeigers als auch die das Unternehmensregister führende Stelle unverändert die Bundesanzeiger Verlag GmbH mit Sitz in Köln.
Übermittlungsformat
Das XML-Format ist das amtliche Übermittlungsformat für die Offenlegung nach DiRUG. Dieses Format ist bereits allgemein bekannt und wird durch ganzheitliche Buchhaltungslösungen wie DATEV oder ergänzende Online-Anwendungen wie zum Beispiel  eBilanz-Online bereits abgedeckt. Eine Einreichung in anderen Formaten (wie zum Beispiel Word, PDF, Excel) sowie im XML-Format bleibt über die Publikations-Plattform weiterhin möglich. Die Unterlagen werden dann vom Bundesanzeiger Verlag - wie auch heute schon - in das Einreichungsformat XML konvertiert. 
Pflicht zur elektronischen Identifikation
Mit der Änderung des Offenlegungsmediums verbunden ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für alle Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister vornehmen möchte. Das heißt, ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person wird ab Inkrafttreten des DiRUG unter anderem kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden können. Zur Identifikation als Übermittlungsberechtigter wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH auf ihrer Publikations-Plattform voraussichtlich drei Identifikationsverfahren zur Verfügung stellen: VideoIdent, AutoIdent und elektronischer Identitätsnachweis (eID). Um Unannehmlichkeiten und Zeitdruck zu vermeiden, empfiehlt sich die möglichst frühzeitige Identifikation aller mit der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten beauftragten Personen. Besuchen Sie hierzu auch gerne unsere speziellen, kostenfreien DiRUG - Webinare.”
  • Verbesserter grenzüberschreitender Informationsaustausch über Zweigniederlassungen
    Des Weiteren sind zukünftig im Handelsregister auch Informationen über ausländische Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland einzutragen.