Änderung ab 01.01.2026!
Gesetzlicher Mindestlohn
Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Rechtsgrundlage ist das Mindestlohngesetz (MiLoG).
Der Mindestlohn
Die Höhe des Mindestlohns betrug bis zum 01.01.2025 12,82 € brutto je Stunde, seit dem 1. Januar 2026 dagegen 13,90 €. Die zuständige Mindestlohnkommission hat auch schon einen weiteren Anstieg zum 1. Januar 2027 auf 14,60 € beschlossen.
Auch für Bereitschaftszeiten ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Mindestlohn zu zahlen. Inwieweit welche Lohnbestandteile und -zusatzleistungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Nachtzuschläge etc.) auf den Mindestlohn anrechenbar sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab; teilweise herrscht erhebliche Unsicherheit zu den Einzelfragen. Insoweit sollte daher anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.
Auch für Bereitschaftszeiten ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Mindestlohn zu zahlen. Inwieweit welche Lohnbestandteile und -zusatzleistungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Nachtzuschläge etc.) auf den Mindestlohn anrechenbar sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab; teilweise herrscht erhebliche Unsicherheit zu den Einzelfragen. Insoweit sollte daher anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.
Ausnahmen
§ 22 MiLoG sieht Ausnahmen für den Mindestlohn vor für:
- Schüler, Studierende und Auszubildende, die ein Pflichtpraktikum absolvieren,
- Praktika von maximal drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums,
- ausbildungs- oder studiumsbegleitende Praktika von maximal drei Monaten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat,
- Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifikationen nach § 54a SGB III oder Berufsbildungsvorbereitungen nach §§ 68 - 70 BBiG teilnehmen,
- Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Auszubildende,
- ehrenamtlich Tätige,
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung.
Besondere Berufsgruppen und Dokumentationspflichten
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Saisonarbeiter.
Tarifliche Abweichungen
Eine Übersicht über die geltenden Mindestlöhne aufgrund von Tarifverträgen, Rechtsverordnungen nach § 11 Arbeitnehmer-Entsendegesetz und § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für die Zeitarbeitsbranche finden Sie auf der Homepage des Zolls unter dem Suchbegriff „Mindestlohn“.
Fälligkeit
Der Mindestlohn ist zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats fällig.
Überstunden
Abweichend von der Regelung, dass der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des folgenden Monats zu zahlen ist, darf bei Überstunden unter folgenden Voraussetzungen ein Ausgleich innerhalb von zwölf Monaten erfolgen:
- Es wird schriftlich – bspw. in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag – vereinbart, ein Arbeitszeitkonto zu bilden,
- die Überstunden werden auf diesem Arbeitszeitkonto erfasst,
- es werden maximal 50 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto verbucht,
- der Ausgleich der Überstunden erfolgt spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung und
- der Ausgleich erfolgt entweder durch bezahlte Freizeitgewährung oder durch Zahlung des Mindestlohns.
Besondere Dokumentationspflichten sieht § 17 MiloG vor für:
- Arbeitgeber mit geringfügig Beschäftigten sowie
- Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwArbG) genannten Wirtschaftszweigen beschäftigen (u.a. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe) sowie
- Entleiher, die Zeitarbeitnehmer in den in § 2a SchwArbG genannten Wirtschaftszweigen beschäftigen.
Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Die Pflicht hierzu entfällt dann, wenn das verstetigte regelmäßige Monatseinkommen 4461,00brutto (in 2025) überschreitet. Ebenfalls entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2974,00 € brutto (in 2025) beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt. Für enge Familienangehörige können die Aufzeichnungen entfallen, ebenso für Vertretungsberechtigte einer juristischen Person oder vertretungsberechtigte Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft. Die Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Tag der Arbeitsleistung erstellt sein. Es besteht eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren; da etwaige Ordnungswidrigkeiten aber erst nach drei Jahren verjähren, ist eine Aufbewahrung für drei Jahre ratsam.
Außerdem müssen die oben genannten Arbeitgeber alle Unterlagen bereithalten, die der zuständigen Behörde – dem Zoll – die Überprüfung ermöglichen, ob tatsächlich Mindestlohn gezahlt wird. Hierzu gehören neben der Aufzeichnung der Arbeitszeit u.a. die nach § 2 Nachweisgesetz schriftlich niederzulegenden Arbeitsbedingungen, Lohnnachweise, Urlaubspläne, sowie etwaige Nachweise über Phasen, in denen kein Entgeltanspruch besteht, wie z.B. Langzeiterkrankungen, Elternzeit etc.
Im Hinblick auf die Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz haften Unternehmer für ihre Subunternehmer.
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn beschränken, sind unwirksam. Arbeitgeber, die nicht den Mindestlohn zahlen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,- € geahndet werden kann.
Weitere Informationen
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Hotline zu Fragen zum Mindestlohn eingerichtet.
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Weitere Informationen und eine Übersicht zum Mindestlohn für Praktikanten erhalten Sie hier.Stand: Januar 2026
