Arbeitsrecht

Berufsgenossenschaft

1. Allgemeines

Die gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.
Diese Entschädigung erfolgt mit dem Ziel
  • der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,
  • der Arbeits- und Berufsförderung und
  • der Erleichterung von Verletzungsfolgen.
Entschädigt wird in Form von Sach- und Geldleistungen. Beispiele für Leistungen sind die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zahlung von Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, Beihilfen und Abfindungen. Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit.
Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist das 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII).
Träger der Unfallversicherung im gewerblichen Bereich sind die Berufsgenossenschaften. Sie sind aufgeteilt nach Gewerbezweigen. Welche Berufsgenossenschaften es gibt, können Sie unter www.dguv.de einsehen. Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, können Sie bei der BG-Infoline unter der kostenfreien Rufnummer 0800 60 50 40 4 oder direkt bei einer Berufsgenossenschaft erfragen. Die Infoline kann auch bei allgemeinen Fragen zu Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Wegeunfällen in Anspruch genommen werden. Soweit eine Berufsgenossenschaft für Ihren Bereich nicht vorhanden ist, tritt die Verwaltungsberufsgenossenschaft ein.

2. Versicherter Personenkreis gegen Unfall

a) Unternehmer

Als selbständiger Unternehmer, der keine Mitarbeiter beschäftigt, sind Sie nicht in jedem Fall versicherungspflichtig. Nur wenige Berufsgenossenschaften sehen in solchen Fällen eine Versicherungspflicht vor. Bei den anderen Berufsgenossenschaften können Sie sich und Ihren mitarbeitenden Ehepartner, sofern er kein Gehalt bezieht und daher nicht pflichtversichert ist, freiwillig versichern.
Hinweis:
Auch wenn Sie nicht versicherungspflichtig sein sollten, kann eine freiwillige Versicherung bei Ihrer Berufsgenossenschaft interessant sein. Eine freiwillige Versicherung ist sinnvoll, weil Ihnen bei relativ geringen Jahresbeiträgen ein umfassender Versicherungsschutz geboten wird. Dabei haben freiwillig Versicherte gegenüber Pflichtversicherten den Vorteil, dass sie im Regelfall die Versicherungssumme bis zum gesetzlichen Höchstrahmen frei wählen können.
Ihre Versicherungssumme sollte sich nach Ihrem tatsächlich erzielten Einkommen richten. Sie ist Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen, die Sie im Versicherungsfall erhalten. Wenn Sie sich freiwillig gegen das Unfallrisiko versichern wollen, ist an die entsprechende Berufsgenossenschaft ein Antrag zu stellen.

b) Arbeitnehmer

Zum gesetzlich versicherten Personenkreis gehören grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehen. Die Höhe des Einkommens ist ohne Bedeutung. Ferner unterliegen Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende sowie die im Unternehmen tätigen Ehegatten, die ein Gehalt beziehen, der Versicherung kraft Gesetzes.

3. Anmeldung bei Ihrer Berufsgenossenschaft

Sie sollten Ihre Berufsgenossenschaft über Ihre Gewerbeanmeldung informieren, auch wenn es gängige Praxis ist, dass die Berufsgenossenschaft durch die Gewerbemeldestellen informiert wird und sich mit Ihnen in Verbindung setzt. Auch wenn Sie sich nicht anmelden, besteht für Ihre Beschäftigten Versicherungsschutz. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen bei Ihrer Berufsgenossenschaft nicht erfasst sind, müssen Sie mit Beitragsnachzahlungen rechnen.
Hinweis:
Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern!

4. Höhe der Beiträge

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge, die die Unternehmer zahlen. Die Berufsgenossenschaft schickt Ihnen zum Jahresende einen Beitragsbescheid zu.
  • Beitrag bei Versicherungspflicht
    Besteht Versicherungspflicht, bemessen sich Ihre Beiträge nach den Lohnsummen der Versicherten und der Gefahrenklasse (Gefahrtarifstelle), welche Ihrem Unternehmen zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Gewerbezweigen vorkommenden Arbeitsunfälle. Es kann bei unterschiedlichen Tätigkeiten auch zu einer Zuteilung verschiedener Gefahrenklassen für einzelne Unternehmensteile kommen. Sie müssen Ihrer Berufsgenossenschaft zum Ende des Jahres bzw. am Anfang des Folgejahres einen Entgeltnachweis übermitteln, d.h., nicht jede Neueinstellung oder Entlassung eines Beschäftigten ist anzugeben.
    Der Nachweis enthält folgende Angaben:
    - Name der Berufsgenossenschaft
    - Mitgliedsnummer bei der Berufsgenossenschaft
    - Anzahl der Beschäftigten
    - Gefahrtarifstelle(n), in der der Beschäftigte arbeitet
    - Höhe des Arbeitsentgelts, aufgeteilt nach Gefahrtarifstellen
    - geleistete Arbeitsstunden
Bei den genannten Angaben kann teilweise auch ein namentlicher Nachweis erforderlich sein.
  • Beitrag bei freiwilliger Versicherung
    Sind Sie freiwillig versichert, ergibt sich Ihr Beitrag aus den Faktoren Versicherungssumme, branchenabhängige Gefahrenklasse und Umlagefaktor. Auskünfte zu Gefahrenklasse und Umlagefaktor für das vergangene Versicherungsjahr erteilt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft. Für das laufende Jahr stehen die Beiträge wegen des Umlageverfahrens nicht fest. Größere Abweichungen zu den Werten des Vorjahres sind aber eher die Ausnahme.

5. Meldung eines Arbeitsunfalls

Jeden Arbeitsunfall müssen Sie unverzüglich Ihrer Berufsgenossenschaft mitteilen. Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige), das Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder im Schreibwarenhandel erhalten. Weitere Informationen zur Unfallanzeige unter: http://www.dguv.de

6. Lohnsummenmeldung auch an die Deutsche Rentenversicherung

Die Prüfzuständigkeit ist auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) verlagert worden. Folglich benötigen nicht mehr nur die Berufsgenossenschaften detaillierte Angaben des Arbeitgebers, sondern auch die DRV. Die Unternehmen melden das beitragspflichtige Entgelt ihrer Mitarbeiter in der Unfallversicherung daher auch an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Eine Pflicht zur Einführung von Zeiterfassungssystemen ist damit nicht verbunden, es genügt vielmehr, wenn der Arbeitgeber auf die bei ihm vorhandenen Daten zugreift bzw. hilfsweise den Durchschnitt eines vollbeschäftigten Versicherten zugrunde legt.

Stand: April 2024