Regionales Wirtschaftsförderprogramm (RWP) gewerblich
Das Regionale Wirtschaftsförderungsprogramm fördert aus Mitteln der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes sowie nicht-investive Maßnahmen.
Es sollen Anreize geschaffen werden für die Schaffung und Sicherung von Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen in den besonders strukturschwachen Regionen des Landes (sog. C- und D- Fördergebiete). Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen.
In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße und dem Investitionsvorhaben können ab einem Investitionsvolumen von 150.000 Euro im Einzelfall bis zu 50 % der Investitionskosten gefördert werden.
Antragsberechtigt für das Regionale Wirtschaftsförderungsprogramm (RWP) sind gewerbliche Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die betriebliche Investitionen in einer förderfähigen Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen vornehmen. Die Förderfähigkeit eines Unternehmens hängt von der Art seiner Tätigkeit und den regionalwirtschaftlichen Effekten ab. Unternehmen müssen entweder auf der Positivliste (Ziffer 2.2 der Richtlinie vom 01.03.2024) oder der bedingten Positivliste (Ziffer 2.3) stehen.
Die regionalwirtschaftlichen Effekte können durch zwei Kriterien nachgewiesen werden: das Arbeitsplatzkriterium (mindestens 10 % Zuwachs an Arbeitsplätzen gegenüber dem Stand bei Antragstellung) oder das Abschreibungskriterium (jährlicher Investitionsbetrag mindestens 50 % über dem Durchschnitt der letzten drei Jahre). Bei Investitionen mit Forschungs- und Entwicklungs- oder Klimaschutzbezug halbieren sich diese Anforderungen auf 5 % bzw. 25 %.
Unternehmen, die auf der Negativliste (Ziffer 2.4) stehen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Sie können einen Zuschuss für Investitionen erhalten, durch die Dauerarbeitsplätze neu geschaffen oder gesichert werden. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können zudem Maßnahmen zur Schulung und zur Markteinführung innovativer Produkte durchführen.
Sie können den Zuschuss insbesondere für folgende Vorhaben verwenden:
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte, ausgenommen reine Betriebsverlagerungen
- Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte
- erstmaliger Erwerb bzw. erstmalige Errichtung einer Betriebsstätte innerhalb von 5 Jahren nach Gründung
- Übernahme einer von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte
- Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte und grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte
- Investitionsvorhaben mit besonderen Umweltschutzeffekten
- Investitionsvorhaben mit besonderen Energieeffizienzeffekten
- Investitionsvorhaben zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen
- Schulung in gewerblichen KMU, wenn diese Maßnahme für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bzw. für seine weitere Entwicklung von besonderer Bedeutung ist
- Markteinführung neuer innovativer Produkte durch KMU in der Gründungsphase, die maßgeblich vom Unternehmen selbst entwickelt worden sind
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Lohnausgaben zu den förderfähigen Ausgaben gehören, siehe Ziffer 5.2.3 der RWP-Richtlinie.
Die Antragstellung muss vor Beginn des Vorhabens über das Upload-Portal der NRW Bank oder schriftlich unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare bei der NRW.Bank erfolgen.
Für eine individuelle Beratung können Sie sich an das Service Center der NRW.Bank wenden. Die IHK zu Essen bietet auch die Möglichkeit einer Beratung im Rahmen der IHK-Finanzierungssprechtage an.