LKW-Fahrverbote in Deutschland

I. Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen sowie in der Ferienreisezeit

Regelungen nach § 30 StVO sowie nach der Ferienreiseverordnung

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen in Deutschland grundsätzlich nicht geführt werden (§ 30 III StVO). Was als Feiertage i. S. der Vorschrift anzusehen ist, regelt § 30 IV StVO.
Darüber hinaus sieht Deutschland ein zusätzliches Fahrverbot für die o.g. Beförderungen auf bestimmten in der Ferienreiseverordnung genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) sowie Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr vor (vgl. § 1 Ferienreiseverordnung).

II. Ausnahmeregelungen von den Fahrverboten

1. Gesetzliche Ausnahmen

In beiden Fällen sind in den Verordnungen Ausnahmeregelungen von diesen Fahrverboten vorgesehen [vgl. § 30 III S. 2 StVO (siehe Link) bzw. §§ 2 und 3 Ferienreiseverordnung].

2. Einzel- und Dauerausnahmegenehmigungen
 

Darüber hinaus gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Einzel- bzw. Dauerausnahmegenehmigungen von den Fahrverboten bei den Straßenverkehrsbehörden zu beantragen [vgl. § 46 I Nr. 7 StVO bzw. § 4 I Ferienreiseverordnung].

3. Erlass von Ausnahmen durch die obersten Landesbehörden

a) Ausnahmen für Einzelfälle oder bestimmte Antragsteller (§ 46 II S. 1 StVO)

Ferner können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen weitere Ausnahmen genehmigen, so von allen Vorschriften der StVO bzw. Ferienreiseverordnung 
  • für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller.
Das Verkehrsministerium des Landes NRW hat auf dieser Rechtsgrundlage aktuell Ausnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 erlassen (siehe unter dem nachfolgenden Punkt III.)

b) Landesrechtliche Ausnahmen von den Feiertagsfahrverboten an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen (§ 46 II S. 2 StVO)


Im Rahmen des Sonn- und Feiertagsfahrverbots gilt darüber hinaus nach § 46 II S. 2 StVO noch folgende Regelung:
  • Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot können darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4 StVO) notwendig werden (nicht bundeseinheitliche Feiertage).
Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung (vgl. § 46 II S. 3 StVO).
Unter “Weitere Informationen” finden Sie derzeit existierende Erlasse der einzelnen Bundesländer zu den Besonderheiten Feiertags-Fahrverbote für Lkw in Deutschland an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen. 

III. Aktuelle Ausnahmen des Landes NRW im Zusammenhang mit COVID-19

1. Generelle Ausnahme von Fahrverbot nach § 30 III StVO in NRW

Mit verschiedenen Erlassen in 2020/2021 hatte das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen für das Land NRW eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 und 4 StVO, zuletzt bis zum 30.06.2021, erteilt. 

Die Ausnahme ist ausgelaufen und wurde nicht verlängert.
In einer “Übersicht über die straßengüterverkehrsrechtlichen Ausnahmeregelungen aufgrund Covid-19” gibt das Bundesamt für Güterverkehr Informationen zu den Regelungen in anderen Bundesländern.

2. Transport von Corona-Impfstoff

Um die jederzeitige ausreichende Verfügbarkeit der Corona-Impfstoffe und die Funktionsfähigkeit der Corona-lmpfzentren sowie der sonstigen
autorisierten Impfstellen weiterhin sicherzustellen, ist der Transport von Corona-Impfstoffen und Zubehör auch an Sonn- und Feiertagen sowie an den Samstagen im Anwendungsbereich der Ferienreiseverordnung erforderlich.

Unter Aufhebung der bisher geltenden Erlasse vom 16. Dezember 2020 (Az. 58.88.05.14-000001) und vom 30. Juni 2021 (Az. 58.88.05.14-000001) hat das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 16. Dezember 2021 für das Land Nordrhein-Westfalen eine erneute Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Ferienreiseverordnung vom Verkehrsverbot für LKW auf Autobahnen und Bundesstraßen gemäß § 1 Ferienreiseverordnung erteilt.

Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für folgende Waren und Güter:

1. Corona-Impfstoffe
2. Kühlsysteme zur (Zwischen-)Lagerung von Corona-Impfstoffen
3. Impfbesteck bzw. notwendige medizinische Instrumente zur Durchführung der Impfung
4. Sonstige Waren und Güter, die unmittelbar dazu dienen, den Dienstbetrieb bzw. die Funktionsfähigkeit der Corona-Impfzentren sicherzustellen

Die Ausnahmegenehmigung gilt auch für Leerfahrten, die im direkten Zusammenhang mit dem Transport der unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Waren und Güter stehen. Soweit bei Beförderungen in andere Bundesländer eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, kann diese auch in Nordrhein-Westfalen beantragt werden. ‘

Diese Ausnahmegenehmigung ist am 16.12.2021 in Kraft getreten und gilt bis zum 30.06.2022.

3. Fahrten, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden sowie der damit verbundenen Versorgung der Bevölkerung in NRW stehen (Hochwasserschäden in NRW)

In Nordrhein-Westfalen sind viele Straßen aufgrund der schweren Unwetter und den starken Regenfällen gesperrt. Im Zusammenhang mit den Überschwemmungen und reißenden  Wassermassen ist mit anhaltenden Verkehrsbehinderungen zu rechnen, viele Straßen sind auf unbekannte Zeit nicht befahrbar. Durch das Hochwasser sind erhebliche Schäden entstanden.

Um in dieser Notfallsituation die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Hilfsmitteln insbesondere in den betroffenen Regionen sicherzustellen und um die anstehenden Aufgaben der Schadensbewältigung zu unterstützen, hat das Land NRW mit Erlass vom 20.07.2021 (Az. 58.88.05.14-000001) und in der Folge mit den Erlassen vom 27.07.2021 (Az. 58.88.05.14-000001), vom 25. November 2021 (Az.:58.88.05.14-000001) und vom 07.02.2022 (Az. 58.88.05.14-000001) eine Ausnahmegenehmigung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 StVO erteilt.

Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für Beförderungen sowie Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden sowie der damit verbundenen Versorgung der Bevölkerung stehen.

Die Ausnahmegenehmigung gilt seit dem 20.07.2021 (1. Erlass) und ist– durch den neuen Erlass vom 07.02.2022 – aktuell bis zum 30.06.2022 befristet.

4. Ausnahme für Beförderungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen (Ukraine)

Ausnahme gemäß § 46 Absatz 2 vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Beförderungen
im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen


Aufgrund des Krieges in der Ukraine fliehen derzeit viele Menschen aus der Ukraine. Die ständig steigende Zahl von ukrainischen Flüchtlingen stellen die Kommunen und das Land Nordrhein-Westfalen vor große Herausforderungen hinsichtlich der Unterbringung. So müssen zum Teil sehr kurzfristig Unterbringungsmöglichkeiten ausgestattet werden.

Um die kurzfristige Unterbringung und Ausstattung sicher zu stellen, hat das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen für das Land NRW mit Erlass vom 17.03.2022 (Az. 58.88.05.14-000001) eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 StVO erteilt.

Die Ausnahmegenehmigung gilt für Beförderungen sowie Leerfahrten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen bzw. mit der Ausstattung der Unterkünfte für diesen Personenkreis stehen.

Die Ausnahmegenehmigung gilt ab sofort bis einschließlich zum 26. Juni 2022.

5. Ausnahme für Transporte zur Hilfeleistung im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine

Ausnahme gemäß § 46 Absatz 2 vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für
Transporte zur Hilfeleistung im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine


Vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine erfolgen derzeit Transporte zur Unterstützung und Hilfeleistung für die ukrainische Bevölkerung.
Zusätzlich erfordert die Situation auch Beförderungen im Auftrag der Bundeswehr bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung durch private
Transportunternehmen. 

Zur Unterstützung dieser Transporte und zur Hilfeleistung für die ukrainische Bevölkerung hat das VM NRW mit Erlass vom 03.03.2022 (Az. 58.88.05.14-000001) für das Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
gemäß § 30 Absatz 3 und 4 StVO erteilt.

Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für Beförderung, in Richtung der ukrainischen Grenze zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfeleistung für die Ukraine und deren Bevölkerung.

Die Ausnahmegenehmigung gilt ab sofort bis einschließlich zum 26. Juni 2022.

Stand: 17.03.2022