Verkehr und Logistik

Arbeitszeiten für das Fahrpersonal nach § 21a ArbZG und für selbständige Kraftfahrer

Seit dem 1. September 2006 sind – nach der nationalen Umsetzung der sog. „Fahrer-Arbeitzeit-Richtlinie” 2002/15/EG – zusätzlich zu den speziellen Lenk- und Ruhezeiten die neuen arbeitszeitrechtlichen Beschränkungen des § 21a des deutschen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten. Diese Regelungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation und Tourenplanungen. § 21a ArbZG (siehe „externe Links”) enthält u.a. eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (mit Verlängerungsmöglichkeit unter Gewährung eines Ausgleiches) und eine spezielle Definition des Arbeitszeitbegriffes für das Fahrpersonal.

Arbeitszeiten gelten seit dem 1. November 2012 auch für Unternehmer
Am 16. Juli 2012 wurde das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I S. 1479).

Nach dem Gesetz darf der selbständige Kraftfahrer u.a. eine Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten (vgl. § 3 des Gesetzes). Er kann seine Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängern, wenn er innerhalb von vier Kalendermonaten im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich arbeitet. Leistet der selbständige Kraftfahrer Nachtarbeit, darf er in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden nicht länger als zehn Stunden arbeiten.

Der selbständige Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Arbeitszeit täglich aufzuzeichnen, soweit sie nicht durch ein analoges oder digitales Kontrollgerät aufgezeichnet wird (vgl. § 6 S. 1).

Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht für allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen. Die Aufzeichnungen sind ab Erstellung mindestens zwei Jahre aufzubewahren (vgl. § 6 S. 3 des Gesetzes).

Die Regelungen sind am 1. November 2012 in Deutschland in Kraft getreten.

Die Bundesregierung hält die Einbeziehung von echten Selbständigen in Arbeitszeitregelungen, die über die Lenk- und Ruhezeiten hinaus gehen, auf Grund der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht für geboten und für einen Fremdkörper im geltenden Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Sie setze sich daher zusammen mit anderen Mitgliedstaaten dafür ein, dass die Kommission einen neuen Vorschlag vorlege (vgl. BR-Drucks. 858/11). Da nicht absehbar sei, ob und wann die Kommission einen neuen Vorschlag vorlege, bedurfte es nunmehr – ungeachtet dieser Bedenken – einer Anpassung des deutschen Rechts an die Vorgaben der Richtlinie 2002/15/EG.