Verkehr und Logistik

EU-Bescheinigung für Tätigkeiten im Kraftverkehr

Die Europäische Kommission hatte mit Beschluss vom 14.12.2009 ein EU-einheitliches Formblatt zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheitstagen und anderen berücksichtigungsfreien Tagen verabschiedet. Die Kommission gibt in ihrer Entscheidung selbst ausdrücklich den Hinweis, dass das Formblatt zur Bescheinigung „... nur verwendet werden (sollte), wenn aus objektiven technischen Gründen anhand der Fahrtenschreiberaufzeichnungen nicht belegt werden kann, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten wurden” [vgl. Erwägungsgrund (4) im Beschluss der Kommission vom 14.12.2009 (ABl. EU 2009 L 330 S. 80)].

Seit dem Tag der Veröffentlichung ist das neue Formblatt in allen Mitgliedstaaten, wenn es im Rahmen von Straßenkontrollen vorgelegt wird, von den entsprechenden Kontrollbehörden zu akzeptieren.
Auf der Internetseite der Kommission ist das neue Formblatt in sämtlichen Amtssprachen erhältlich (siehe "Externe Links").

Seit dem 02.03.2015 sieht die neue, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende "Kontrollgeräte"-Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vor, dass Fahrer, die sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, verpflichtet sind, „andere Arbeiten“, „Bereitschaftszeit“ sowie "Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten"
  • auf den Schaublättern des analogen Kontrollgeräts (mittels automatischer Aufzeichnung oder auf andere Weise) bzw.
  • mittels manueller Eingaben im digitalen Kontrollgerät auf der Fahrerkarte
nachzutragen haben. In diesen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten von den Fahrern nicht die Vorlage von „Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird“ [vgl. Art. 34 III VO (EU) Nr. 165/2014]. Gemeint ist hier das o.g. Formblatt der EU-Kommission.
Ob die Regelung des Art. 34 III der VO (EU) Nr. 165/2014 einen vollständigen Verzicht auf den Vordruck bezwecken soll oder ob nur in den konkret in der Verordnung genannten Fällen (s.o. „andere Arbeiten“, „Bereitschaftszeit“ sowie "Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten") auf den Vordruck im Falle von Nachtragungen verzichtet werden darf, ist derzeit noch ungeklärt. Dürfen "Urlaub" und "Krankheit" - wie von deutschen Kontrollbehörden akzeptiert  - als "Ruhezeit" nachgetragen und bei grenzüberschreitenden Fahrten auf den Vordruck verzichtet werden? Die Europäische Kommission plant eine Klarstellung (Stand: 27.03.2015). Nähere Details sowie eine vorläufige Handlungsempfehlung der IHK können dem Newsletter Verkehr 1/2015, S. 6-11, entnommen werden, der nebenstehend unter "Mehr zu diesem Thema" aufgerufen werden kann.