EG-Sozialvorschriften

Der Fahrtenschreiber zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten

1. Ausrüstungspflicht

Fahrtenschreiber müssen in Fahrzeuge eingebaut werden, die von der sog. "Lenk- und Ruhezeiten"-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfasst werden, d.h. dass diese also grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen sind [vgl. zu den Ausnahmen im Einzelnen: Art. 3 und 13 der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie zu den in Deutschland geltenden Ausnahmen: § 18 FPersV].  
Vom Anwendungsbereich erfasst werden grundsätzlich folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder
b) Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind ("Omnibusse").
Künftig werden durch die neue Fahrtenschreiber"-Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und durch den neuen "technischen Anhang" IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 die technischen Spezifikationen für den künftigen "intelligenten Fahrtenschreiber" festlegt.
Bis dahin müssen andere als intelligente Fahrtenschreiber - hinsichtlich Bauart, Prüfung, Einbau, Nachprüfung, Betrieb und Reparatur - weiterhin den Anforderungen des Anhangs 1 [sog. "analoges Kontrollgerät"] bzw. des Anhangs 1B [sog. "digitales Kontrollgerät"] der - bereits aufgehoben, bisherigen - "Kontrollgeräte"-Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen [vgl. Art. 1 Abs. 3 der DVO (EU) 2016/799]. Eine Einbaupflicht für die sog. "digitalen Kontrollgeräte" nach Anhang IB besteht grundsätzlich für Fahrzeuge, für die eine Einbaupflicht existiert und die nach dem 01.05.2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden [vgl. Art. 2 I lt. a) der VO (EG) Nr. 2135/98].

2. Kontrollgerät-Karten

Die Aufzeichnungen erfolgen mittels einer für den Fahrer ausgestellten Fahrerkarte, die Lenk- und Ruhezeiten sowie die gefahrenen Geschwindigkeiten für 28 Tage aufzeichnet. Die Unternehmenskarte weist das Unternehmen aus. Sie ermöglicht die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck, der im Kontrollgerät gespeicherten Daten zur Erfüllung der Nachweispflichten. Mittels der Werkstattkarte kann die Werkstatt das Kontrollgerät prüfen, kalibrieren und gegebenenfalls auch die Daten herunterladen. Die Kontrollkarte ermöglicht den Behörden bei Kontrollen das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der Daten aus dem Kontrollgerät bzw. von der Fahrerkarte.

3. Ausgabestellen der Kontrollgerät-Karten

Ausgabestellen für die Fahrerkarten sind in NRW die Fahrerlaubnisbehörden.

Die Unternehmenskarte und die Werkstattkarte/n sind in NRW zentral bei der Gemeinsamen Arbeitsgruppe DigiKo der Arbeitsschutzverwaltung NRW c/o Bezirksregierung Münster in Coesfeld zu erhalten. Auf dem Internetportal "Arbeitsschutz in NRW" können Online-Anträge für die Unternehmens-/Werkstattkarte gestellt werden. Papieranträge sind in Ausnahmefällen ebenfalls noch möglich [Nordrhein-Westfalen direkt (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) Tel. 0180 3100116 (9 Cent pro Minute im deutschen Festnetz; max. 42 Cent pro Minute im Mobilfunk)].