Verkehr

Ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers

I. Ordnungsgemäße Benutzung der Fahrtenschreiber

Verkehrsunternehmen und ihre Fahrer haben nach der sog. "Fahrtenschreiber"-Verordnung für ein einwandfreies Funktionieren und die die ordnungsgemäße Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte bzw. des analogen Kontrollgerätes und die ordnungsgemäße Benutzung des Schaublatts zu sorgen bzw. dies sicher zu stellen [vgl. Art. 32 I VO (EU) Nr. 165/2014].

Die Betriebs-/Bedienungsanleitungen zu den einzelnen Fahrtenschreibern bieten für den Unternehmer und das Fahrpersonal eine entsprechende Hilfestellung bezüglich der fachgerechten und nach der Verordnung vorgegebenen Handhabung der Fahrtenschreiber. Je nach Hersteller bzw. Software-/Release-Stand des jeweiligen Gerätes gilt es, eine möglicherweise unterschiedliche Bedienung der Geräte zu beachten.
Welchen Release-Stand der jeweilige Fahrtenschreiber hat kann anhand eines technischen Ausdrucks aus dem Fahrtenschreiber ersichtlich.
Beispiel:

Wenn Sie herausfinden möchten, ob Sie mit einem SE5000 Exakt, SE5000 Exakt Duo oder einem SE5000 Exakt Duo² arbeiten, ist dies auf einem technischen Ausdruck wie folgt ersichtlich:
Unter der Herstelleradresse wird die Teilenummer ausgedruckt. Eine Nummer aus dem Stoneridge-Teilenummernsystem könnte beispielsweise “900208R7.3/01P01” sein. “R7.3” ist der Überarbeitungsstand der Teilenummer, der angibt, dass es sich um ein ‘Exakt’-Modell des SE5000 handelt. Für die “Exakt Duo” Version des SE5000 lautet der Revisionsstand “R7.4” und für den Exakt Duo² “R7.5”.

II. Schulungspflicht nach Art. 33 VO (EU) Nr. 165/2014


Verkehrsunternehmen haben dafür zu sorgen, dass ihre Fahrer hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des analogen und/oder digitalen Fahrtenschreibers angemessen geschult und unterwiesen werden [Schulungspflicht nach Art. 33 der „Kontrollgeräte“-Verordnung (EU) Nr. 165/2014].

Dabei schreibt der Verordnungsgeber nicht vor, ob es sich dabei ausschließlich nur um Schulungen durch externe Schulungsveranstalter handeln darf oder ob auch eine Schulung durch den Unternehmer (oder von ihm beauftragte Mitarbeiter des Unternehmens) zulässig ist. Insofern darf der Unternehmer die Schulung/en auch selbst durchführen.

Der Unternehmer ist darüber hinaus verpflichtet, regelmäßige Überprüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass seine Fahrer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß verwenden [vgl. Art. 33 I S. 1 2. HS der VO (EU) Nr. 165/2014]. Sollten bei derartigen Überprüfungen Beanstandungen festgestellt werden, dürfte eine erneute anlassbezogene Schulung der Mitarbeiter erforderlich sein.

Ähnliche Unterweisungsverpflichtungen des Unternehmers sieht bereits das deutsche Arbeitsschutz-/Unfallverhütungsrecht vor. Nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)  hat der Unternehmer die Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss nach diesen Vorschriften dokumentiert werden.

Unternehmern ist daher - im eigenen Interesse zum Nachweis bei etwaigen Betriebskontrollen - auch im Zusammenhang mit der neuen Fahrtenschreiber-Verordnung zu empfehlen, sowohl die durchgeführte/n Schulung/en als auch die regelmäßigen Überprüfungen nach Art. 33 der VO (EU) Nr. 165/2014  schriftlich zu dokumentieren.

III. Kontrollgeräteanbieter in Deutschland

Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten der Hersteller sowie nebenstehend entsprechende Verlinkungen zu Bedienungsanleitungen der einzelnen Kontrollgeräteanbieter.
Die EU-Kommission hat mit Leitlinien zum Fahrtenschreiber (“Tachograph Guidelines”) vom März 2018 einen Überblick zu Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Nach- und Umrüstung und gibt einen Überblick über die verschiedenen Generationen und Versionen digitaler Fahrtenschreiber. Unberücksichtigt sind in diesem Dokument die im Juli 2020 verabschiedeten künftigen Änderungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2020/1054.

DTCO 1381 - Continental Automotive GmbH

Produktbezeichnung DTCO 1381
Gerätehersteller:
Continental Automotive GmbH
Heinrich-Hertz-Straße 45
78052 Villingen-Schwenningen
http://www.dtco.vdo.com
E-Mail: tachograph@vdo.com

SE 5000 - Stoneridge

Charles Bowman Avenue,
Claverhouse Industrial Park,
Dundee DD4 9UB
Tel. 0800 000 4987

EFAS – Intellic GmbH


Headquarters Intellic Group Austria
Intellic Traffic Systems AG & Intellic GmbH
Kärntnerstrasse 518/4
A-8054 Seiersberg
E-Mail: info@intellic.com
https://www.intellic.com

Smartach - I+ME ACTIA GmbH

ACTIA I+ME GmbH
Dresdenstraße 17/18
38124 Braunschweig
Tel. 0531 38701-0
Fax 0531 38701-88
Email: info@ime-actia.de
www.ime-actia.de

Anmerkung: Die Smartach-Geräte wurden nur bis zum Generationswechsel auf die zweite Version der ersten Generation digitaler Fahrtenschreiber im Oktober 2011 eingebaut. Geräte, die den nachfolgenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sind von diesem Hersteller nicht verfügbar.
Stand: 03.08.2021