Facebook-like-button datenschutzrechtlich unzulässig

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein hat in einer Pressemitteilung alle Verwender von "Gefällt-mir-buttons" von facebook darauf hingewiesen, dass dadurch gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird und dass deshalb die Verhängung von Bußgeldern geprüft wird. Die Datenschutzaufsichten in den anderen Bundesländern haben signalisiert, dass sie sich der Meinung des ULD anschließen werden.
Hintergrund: Seit langem ist bekannt, dass Facebook diverse Cookies setzt, um die Nutzer später er-neut identifizieren zu können. Dazu bietet Facebook den Nutzern der "Like-Buttons" diverse Analysemöglichkeiten an. Dass Facebook dazu auch Daten aufzeichnet, ist allgemein bekannt.
Die datenschutzrechtliche Einschätzung Schleswig-Holsteins entspricht der herrschenden Meinung, dass sowohl bei registrierten als auch bei nicht-registrierten Nutzern in der Erhebung der IP-Adresse und in den diversen Cookies ein Personenbezug besteht. Diese Meinung herrscht weiterhin vor, ist aber nicht gänzlich unumstritten. Neu ist die Zuordnung der Verantwortlichkeiten der einzelnen Beteiligten. In seinem Gutachten begründet das ULD ausführlich die Verantwortlichkeiten der Betreiber von Websites u. a. mit dem tatsächlichen Einfluss den Prozess der Datenverarbeitung zu steuern.
Der "Like-Button" zeigt dabei ein generelles Problem bei dem Datenschutz im Internet. Zwar ist es richtig, dass der Betreiber der Website datenschutzrechtlich verantwortlich ist. Er kann sich dieser Verantwortung auch nicht durch einfache Auslagerung in ein anderes Land (von Europa in die USA) entziehen.
Das ULD hat auf seiner Homepage FAQs eingestellt und zugesagt, dort auch datenschutzrechtlich zulässige Wege für die Nutzung der buttons zu veröffentlichen.
Link zu den FAQs