Förderrichtlinien-Entwurf
Richtlinie zum Industriestrompreis 2026-2028
Um gezielt die energieintensive Industrie Deutschlands zu unterstützen und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken, hat die Bundesregierung die Einführung eines Industriestrompreises für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 beschlossen.
Die zugrunde liegende Richtlinie „über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028“ wurde am 6. Mai 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Dokument finden Sie nebenstehend.
Kurz zusammengefasst:
- Rückwirkendes in Kraft treten ab 01.01.2026: Start Anfang 2027 für Abrechnungsjahr 2026
- Laufzeit auf die 3 Abrechnungsjahre 2026, 2027 und 2028 begrenzt
- Antragstellung über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- Neuste Entwicklungen im EU-Beihilferecht infolge des Irankriegs sind in den Förderrichtlinien noch nicht berücksichtigt und werden von der Bundesregierung geprüft
Worum geht es beim Industriestrompreis?
Unter dem Industriestrompreis versteht sich der Preis, den Unternehmen des industriellen Sektors für die Belieferung mit elektrischer Energie zahlen. Dabei handelt es sich um spezielle Tarife, die sich durch ihren spezifischen Zuschnitt auf die Bedürfnisse und Verbrauchsmuster der Industrieunternehmen von üblichen Haushaltspreisen unterscheiden. Damit nimmt der Industriestrompreis eine zentrale Bedeutung in der deutschen Energiewirtschaft ein.
Er setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:
- Der reine Energiepreis, wie an der Strombörse gebildet
- Die Netzentgelte für die Nutzung der Stromnetze
- Weitere staatlich veranlasste Preisbestandteile, wie Steuern, Abgaben und Umlagen
Die genaue Zusammensetzung variiert jedoch je nach Standort, Verbrauchsprofil und Unternehmensgröße.
Welche Unternehmen sind beihilfeberechtigt?
Der Industriestrompreis ist für nachweislich stromintensive Unternehmen konzipiert, die im internationalen Wettbewerb stehen und einem erheblichen Verlagerungsrisiko ausgesetzt sind. Beihilfeberechtige Unternehmen müssen einem gelisteten Wirtschaftssektoren in der Teilliste 1 des Anhangs I, Abschnitt 4.11 der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (sog. KUEBL-Liste) angehören. Darunter fallen unter anderem Unternehmen der folgenden Sektoren:
- Chemische Industrie
- Metallindustrie
- Gummi- und Kunststoffverarbeitung
- Glas- und Keramikherstellung
- Papierindustrie
- Maschinenbau
- Rohstoffgewinnung
Bei Tätigkeit in mehreren Wirtschaftszweigen, gilt laut Richtlinienentwurf die Bestimmung des Schwerpunkts der Tätigkeit des Unternehmens nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ 2008). Entscheidend für die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig ist das Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres. Weitere Sektoren können auf Antrag bei der Kommission Begünstigungen bekommen, sofern nachgewiesen werden kann, dass sie die Kriterien der KUEBL-Liste erfüllen. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sind nicht beihilfeberechtigt.
Wie hoch ist die Beihilfe?
Die Entlastung beträgt bis zu 50 % des maßgeblichen Großhandelsstrompreises bei einer Preisuntergrenze von 5ct/kWh. Dieser Wert orientiert sich an den Vorgaben des europäischen Beihilferahmens CISAF (Clean Industrial Deal State Aid Framework). Damit entspricht der Mindestpreis der maximal zulässigen Absenkung durch staatliche Unterstützung. Als Referenzpreis gilt der Mittelwert der Vorjahrespreise an der Strombörse.
Weiterhin ist wichtig zu wissen, dass maximal 50% des Stromverbrauchs der jeweiligen Produktionsstätte angerechnet werden kann. Dabei berücksichtigt werden können Fremdbezug, Eigenerzeugung sowie bestimmte indirekte Stromverbräuche.
Ebenso ist eine Kumulierung mit der „Strompreiskompensation“ ausgeschlossen. Stattdessen dürfen berechtigte Unternehmen für jedes Abrechnungsjahr wählen, ob sie die Strompreiskompensation oder den Industriestrompreis in Anspruch nehmen möchten. Eine parallele Nutzung ist jedoch ausgeschlossen.
Welche Gegenleistung müssen für die Beihilfe erbracht werden?
Um die Beihilfe zu erhalten, muss ein Unternehmen eine entsprechende Gegenleistung für die Dekarbonisierung erbringen. Das bedeutet konkret, dass 50 % der erhaltenen Förderung in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden müssen. Diese Investitionen müssen innerhalb von 48 Monaten getätigt werden.
Antragsstellende Unternehmen können in die folgenden Gegenleistungen investieren:
- Entwicklung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie (EE)
- Energiespeicherlösungen
- Verbesserung der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirkt
- Entwicklung von Elektrolyseuren für die Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmen Wasserstoff
- Auf Elektrifizierung ausgerichtete Investitionen
- Infrastrukturmodernisierung oder -erweiterungen, wie Netzanschlüsse, z. B. die Erneuerung von betriebs- oder anlageinternen Verteilernetzen
- Kosten für die Integration von Strom aus neuen oder modernisierten EE-Anlagen, sowie die Zahlung von Baukostenzuschüssen zur Erweiterung der Anschlusskapazität
- Kosten aus dem Strombezug durch neu abgeschlossene Power Purchase Agreements (PPA)
Für Investitionsmaßnahmen, die als Gegenleistung vereinbart werden, darf keine Beihilfe in Anspruch genommen werden. Des Weiteren darf mit deren Umsetzung erst nach der Antragsstellung begonnen werden. Allerdings erfolgt der Beginn der Investitionsmaßnahmen nach Antragstellung und vor Gewährung der Beihilfe auf eigenes Risiko.
Optionaler Flexibilitätsbonus
Als Bonusmechanismus sieht der Förderrichtlinienentwurf vor, dass der Beihilfebetrag um bis zu 10% erhöht werden kann, insofern folgende Kriterien erfüllt sind:
- Mindestens 80% der Investitionen fließen in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität
- Mindestens 75% des zusätzlichen Bonusbetrags sollen ebenfalls in solche Flexibilitätsmaßnahmen investiert werden
Abwicklung über das BAFA
Die zuständige Vollzugsbehörde und administrierende Stelle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dabei soll die Antragsstellung ausschließlich elektronisch über bereitgestellte Antragsformulare der BAFA abgewickelt werden, wobei die Erbringung geforderter Nachweise und die Einhaltung der Einreichungsfristen für die Anträge zu beachten sind.
