Bürokratieentlastung

Digitaler Meldeschein

Gesetzliche Neuerungen für Gastgeber

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. November 2019 das Bürokratieentlastungsgesetz III (BEG III) verabschiedet.
Eine wesentliche Änderung betrifft das Beherbergungsgewerbe. Bisher waren die Betriebe dazu verpflichtet, ihre Gäste papierhafte Meldescheine unterschreiben zu lassen und diese ein Jahr aufzubewahren. Das Unterschreiben auf dem Papier kostet oft viel Zeit, bedeutet Papierverbrauch und Lagerkosten aufgrund der Aufbewahrungspflichten.

Meldeschein auf Papier weiterhin möglich

Künftig kann ein digitales elektronisches Meldeverfahren eingeführt werden, bei dem die eigenhändige Unterschrift durch andere, sichere Verfahren ersetzt wird. Dies ist keinesfalls eine Verpflichtung durch den Gesetzgeber, das digitale Verfahren im Betrieb einzuführen. Der Check-in kann auch weiterhin mithilfe von papierhaften Meldescheinen durchgeführt werden.

Technische Voraussetzungen

Der digitale Check-in erfordert laut Gesetz bestimmte technische Voraussetzungen. Zwei Möglichkeiten werden hierzu im Gesetzestext aufgeführt:
  • Die sogenannte “Starke Kundenauthentifizierung” (Strong Customer Authentification/SCA), die auch bei Bezahlvorgängen i. R. der Zahlungsdienstrichtlinie (PSD2) verlangt wird und
  • die elektronischen Funktionen des Personalausweises.
Diese technischen Voraussetzungen müssen von dem jeweilligen Dienstleister gewährleistet werden, damit die gesetzlichen Anforderungen an den digitalen Check-in durch den Gastgeber auch erfüllt werden können.

Aufbewahrungsfristen und -pflichten

Die Aufbewahrungsfrist und -pflicht ist unverändert geblieben. Der digitale Meldeschein muss zwölf Monate aufgehoben werden. Gemäß den Vorschriften der DSGVO müssen die personenbezogenen Daten anschließend gelöscht werden.