Merkblatt: Informationen für

Spielgeräteaufsteller (§33 c GewO) und Veranstalter anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§33 d GewO)

Das Veranstalten von Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Veranstaltung solcher Spiele stellt ohne behördliche Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit  (§ 33 c GewO) und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d GewO).

1. Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten, § 33 c GewO

a) Wer benötigt eine Erlaubnis?

Der Aufsteller der Spielgeräte benötigt eine Erlaubnis, die nicht übertragbar ist.
Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) ist für jeden Gesellschafter eine Erlaubnis erforderlich.
Bei juristischen Personen (z. B. GmbH/UG haftungsbeschränkt) beantragt die juristische Person die Erlaubnis, wobei die Unterlagen für die Zuverlässigkeitsprüfung von jedem Geschäftsführer einzureichen sind.

b) Wann bin ich Aufsteller eines Spielgerätes?

Erlaubnispflichtig ist nicht schon das Aufstellen im Sinne der räumlichen Positionierung der Spielgeräte, sondern erst der beabsichtigte Betrieb der positionierten Spielgeräte. Erlaubnispflichtiger Aufsteller ist derjenige, welcher für das Gerät (oder die Geräte) das Unternehmerrisiko trägt. Besitz an den Aufstellungsräumen oder Eigentum am Gerät sind nicht notwendig. Eine bloße Umsatzbeteiligung begründet keine Mitunternehmerposition. Wenn also ein Gastwirt gegen Gewinnbeteiligung dem Aufsteller die Aufstellung von Spielgeräten gestattet, die dieser vom Eigentümer der Geräte gemietet hat, erfüllt lediglich der Aufsteller das Merkmal „aufstellen“ im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO.
Zum Mitaufsteller wird der Gastwirt erst dann, wenn er nicht nur am Gewinn, sondern darüber hinaus auch am Risiko, also z. B. an den Investitions-, Reparatur- oder Mietkosten beteiligt ist.

c) Was ist ein „Spielgerät“ im Sinne der gesetzlichen Vorschrift?

Ein Spielgerät im Sinne des § 33 c GewO liegt immer dann vor, wenn das Gerät mit einer technischen Vorrichtung ausgestattet ist, die als "zweite Kraft" einen eigenständigen (selbstwirkenden) und für den Spielausgang ausschlaggebenden Einfluss auf den Spielerfolg hat. Der Spieler kann in diesem Fall den Spielablauf durch eigene Handlungen nicht unmittelbar bestimmen. Der Spielerfolg wird vielmehr durch eine selbstwirkende, besonders konstruierte Vorrichtung entscheidend beeinflusst. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Geld- oder um einen Warengewinn handelt.

d) Wo muss der Gewerbetreibende die Erlaubnis beantragen?

Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das jeweilige Ordnungsamt.
Wer die Aufstellung von Automaten als selbstständiges Gewerbe betreibt, muss die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung beantragen.

e) Welche Unterlagen werden in der Regel benötigt?

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Nachweis der unternehmerischen Rechtsform (Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrages)
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate).
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate).
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (nicht älter als 3 Monate).
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister.
  • Teilnahmebescheinigung einer IHK-Unterrichtung sowie über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution.
Beachten Sie, dass die genannten Unterlagen nur eine Orientierung darstellen. Setzen Sie sich vor Beantragung mit der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde in Verbindung.

f) Wer muss an der IHK-Unterrichtung teilnehmen?

Ab dem 1. September 2013 hat jeder Automatenaufsteller sowie die mit der Aufstellung betrauten Angestellten einen IHK-Unterrichtungsnachweis vorzulegen. Nicht erfasst ist z. B. das nur mit Büroarbeiten befasste Personal des Aufstellers.

g) Welche Pflichten kommen unter anderem auf Sie zu?

Aus § 6 SpielV ergeben sich folgende Pflichten, die bei der Aufstellung zu beachten sind:
es dürfen nur Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden, an denen das Zulassungszeichen deutlich sichtbar angebracht ist
  • Spielregeln und der Gewinnplan sind deutlich sichtbar anzubringen
  • Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, dürfen nicht so aufgestellt sein, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können
  • Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden
  • am Geldspielgerät sind deutlich sichtbare Warnhinweise anzubringen, die sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehen sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spielverhalten
  • der Aufsteller hat in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar auszulegen
  • Einhaltung des Jugendschutzes

h) Darf ein Spielautomat überall aufgestellt werden?

Nein, ein Geldspielgerät darf nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen von konzessionierten Buchmachern aufgestellt werden.
Ein Warenspielgerät darf nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben (mit Ausnahme von Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben), in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Wettannahmestellen von konzessionierten Buchmachern oder auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.

i) Benötige ich einen Sachkundenachweis?

Ab dem 1. September 2013 haben Automatenaufsteller sowie die mit der Aufstellung betrauten Angestellten einen IHK-Unterrichtungsnachweis vorzulegen. Dies gilt aber nicht für die Personen, die bereits vor dem 1. September 2013 eine Erlaubnis besaßen.

j) Was ist ein Sozialkonzept?

Neben der IHK-Unterrichtung muss der Antragsteller nachweisen, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll. Das Sozialkonzept soll veranschaulichen, wie der Aufsteller und seine Beschäftigten frühzeitig problematisches Spielverhalten erkennen.
Das Konzept ist auf das gesamte Unternehmen des Aufstellers bezogen, d. h. es umfasst den Gewerbetreibenden und seine Angestellten. Bestandteile eines derartigen Konzepts sind u. a. Regelungen über die Schulung des Personals, Hinweise auf Beratungsangebote sowie die Schaffung von Möglichkeiten für Spieler, ihre Gefährdung einzuschätzen. Durch die Einbeziehung auch des Personals in das Konzept soll gewährleistet werden, dass nicht nur der Aufstellunternehmer, sondern auch seine vor Ort tätigen Mitarbeiter in Suchtfragen geschult sind und z. B. gefährdete Spieler erkennen und entsprechend reagieren können. Die Verfügbarkeit von entsprechendem Informationsmaterial mit Hinweisen auf Beratungsangebote für suchtgefährdete Spieler ist ebenfalls Bestandteil des Konzepts. Öffentlich anerkannte Institutionen, die derartige Konzepte entwickeln, sind insbesondere Einrichtungen für Suchtfragen und der Suchthilfe und -prävention. Zu den öffentlich anerkannten Institutionen, die ein entsprechendes Sozialkonzept bereits entwickelt haben, gehört z. B. der Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V.
? 2. Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, § 33 d GewO

a) Was ist ein „anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit“ im Sinne der gesetzlichen Vorschrift?

Zu den Spielen mit Gewinnmöglichkeiten, die nicht unter § 33 c GewO fallen, gehören Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung, bei denen der Spieler den Spielablauf durch eigene Handlung unmittelbar bestimmen kann.

b) Benötige ich eine Bescheinigung des Bundeskriminalamtes und wenn ja, warum?

Ja, es wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt. Das Bundeskriminalamt prüft in diesem Zusammenhang, ob es sich beim beabsichtigten Spiel um ein zulässiges Geschicklichkeitsspiel im Sinne von § 33 d GewO oder ein unerlaubtes Glücksspiel handelt. Ein Geschicklichkeitsspiel ist gegeben, wenn nach den Spieleinrichtungen und Spielregeln der Durchschnitt der Betroffenen, denen das Spiel eröffnet ist, es mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hand hat, durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels zu bestimmen. Das unerlaubte Glücksspiel ist hingegen dadurch geprägt, dass der Spielerfolg allein oder überwiegend vom Zufall abhängt.

c) Welche Unterlagen werden in der Regel bei Antragstellung benötigt?

  • Entsprechender Antrag der zuständigen Behörde
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes, § 33 d Abs. 2 GewO
Beachten Sie bitte, dass die genannten Unterlagen nur eine Orientierung darstellen. Setzen Sie sich vor Beantragung mit der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde in Verbindung.

d) Kann ich die Spiele überall veranstalten?

Nein, denn § 4 SpielV sieht vor, dass Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht, nur in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen stattfinden dürfen, wobei höchstens drei andere Spiele veranstaltet werden dürfen.
Beim Warengewinn darf gemäß § 5 SpielV das Spiel nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten (als Reisegewerbe) oder in Gaststätten veranstaltet werden. Unzulässig ist die Veranstaltung in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder in Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden.

e) Welche Pflichten kommen unter anderem auf Sie zu?

  • Spielregeln und Gewinnplan sind deutlich sichtbar anzubringen
  • Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, dürfen nicht so aufgestellt sein, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können
  • Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie der Erlaubnisbescheid zur Einsichtnahme sind bereitzuhalten
  • Einhaltung des Jugendschutzes
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.