Checkliste

Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 (Immobiliardarlehensvermittlung) der Gewerbeordnung kann nur erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. persönliche Zuverlässigkeit
2. geordnete Vermögensverhältnisse
3. Berufshaftpflichtversicherung
4. Sachkunde
5. Sitz oder Tätigkeit im Inland

Bei Einzelunternehmen muss der Inhaber, bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und offenen Handelsgesellschaften müssen alle geschäftsführenden Gesellschafter und bei Kommanditgesellschaften alle persönlich haftenden geschäftsführenden Gesellschafter eine Erlaubnis beantragen. Bei juristischen Personen (insbesondere GmbH, Unternehmergesellschaft und AG) muss die Gesellschaft die Erlaubnis beantragen; bei juristischen Personen ist beim Nachweis der Voraussetzungen zusätzlich auf die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) abzustellen. Die Erlaubnis ist grundsätzlich beim Hauptsitz des Unternehmers bzw. der Firma zu stellen und gilt für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Bei der Beantragung der Erlaubnis sind zur Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen folgende Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie vom Antragsteller zu erbringen:
- Antragsformular (siehe hier)

- Polizeiliches Führungszeugnis im Original (Belegart O = direkter Versand an die Behörde)
  • Antrag bei Meldebehörde (Bürgeramt) der Wohnortgemeinde durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis/Reisepass
  • bei juristischen Personen: alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand)
  • Zweck: zur Vorlage bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, Erwerb der Erlaubnis gem. § 34i Abs. 1 GewO
  • Kosten: 13 €
  • Dauer: ca. zwei bis drei Wochen
  • Ziel: vollständige Personalien und bestehende Vorstrafen herausfinden
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister im Original (Belegart 9 = direkter Versand an die Behörde)
  • Antrag beim Ordnungsamt der Wohnortgemeinde durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis/Reisepass
  • bei juristischen Personen: alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) sowie für juristische Person selbst durch Antrag eines gesetzlichen Vertreters (mit Handelsregisterauszug) beim Ordnungsamt am Ort der Gewerbeausübung (Hauptniederlassung)
  • Zweck: zur Vorlage bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, Erwerb der Erlaubnis gem. § 34i Abs. 1 GewO
  • Kosten: 13 €
  • Dauer: ca. zwei bis drei Wochen
  • Ziel: Rechtsverstöße bei der Gewerbeausübung aufdecken
- Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts)
  • Antrag beim zuständigen Finanzamt
  • Bitte holen Sie die Auskunft bei dem/den Finanzamt ein, in dessen/deren Bezirk Sie/die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte/n.
  • bei juristischen Personen: alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) sowie für juristische Person selbst
  • Kosten: keine
  • Dauer: ca. eine Woche
  • Ziel: steuerliches Verhalten (Erklärungspflichten) und steuerliche Rückstände aufzeigen
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
  • Antrag auf der Homepage www.vollstreckungsportal.de
  • Bei juristischen Personen: Auskunft für alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) sowie für die juristische Person
  • Kosten: keine
- Auszug aus dem Insolvenzregister
  • Bitte holen Sie die Auskunft bei dem/den Insolvenzgericht/-en (Amtsgericht) ein, in dessen/deren Bezirk/en Sie/die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte/n.
  • Das/die zuständige/-n Insolvenzgericht/e (für Unternehmensinsolvenzsachen und Verbraucherinsolvenzsachen) finden Sie hier.
  • bei juristischen Personen: Beantragung für alle gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand); sowie für die juristische Person selbst
  • Kosten: 15 €
  • Dauer: ca. eine Woche; bei persönlicher Vorsprache ggfs. sofort
  • Ziel: Anhängige Insolvenzverfahren aufdecken
  • Hinweis: Für Immobiliardarlehensvermittler aus Oberhausen und Mülheim an der Ruhr ist zur Erteilung der Bescheinigung bezüglich von Insolvenzverfahren das Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Str. 124-132, 47058 Duisburg, zuständig.
Sämtliche vorgenannten Nachweise sollen bei Erlaubniserteilung nicht älter als drei Monate sein!
- Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
  • Nachweis durch Versicherungsbestätigung (keinen Versicherungsschein) des Versicherungsunternehmens (Ausstellungsdatum darf nicht älter als drei Monate sein), eine Versicherungspolice ist nicht ausreichend
  • Mindestdeckung 460.000 Euro für jeden Versicherungsfall; 750.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres
  • Geltungsbereich: alle EU-Mitgliedstaaten und alle EWR-Vertragsstaaten
  • Zu beachten ist, dass bei Tätigkeit in einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG), für diese ebenfalls eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss.
- Nachweis der Sachkunde
Die Sachkunde ist vom Antragsteller (bei juristischen Personen: Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied) nachzuweisen. Auch unselbständige Immobiliardarlehensvermittler müssen den Sachkundenachweis führen. Für den Nachweis der Sachkunde stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Sachkundeprüfung „Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung“ gem. § 1 ImmVermV
Die Sachkundeprüfung kann bei der IHK Düsseldorf abgelegt werden. Nähe Informationen erhalten Sie hier.
Allgemeine Informationen sowie den Rahmenplan zur Sachkundeprüfung erhalten Sie hier.
2. Nachweis einer gleichgestellten Berufsqualifikation gem. § 4 ImmVermV
§ 4 ImmVermV enthält einen abschließenden Katalog der Berufsqualifikationen, die dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt werden. Zu einigen dieser Berufsqualifikation müssen zwischen einem und drei Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen werden.
3. Nachweis eines vor dem 21. März 2016 abgelegten Abschlusses nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen, des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V., der Industrie- und Handelskammer Potsdam, der Industrie- und Han-delskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakademie Niedersachsen, der Sparkassenaka-demie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Württemberg, der Wirt-schaftsakademie Schleswig Holstein/Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fortbil-dungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH (§ 20 ImmVermV)