Freiverkäufliche Arzneimittel

Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel

1. Was sind freiverkäufliche Arzneimittel?

Grundsätzlich dürfen Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Sie sind in der Regel erkennbar durch die Aufdrucke „apothekenpflichtig” oder „verschreibungspflichtig”.
Außerhalb von Apotheken dürfen nur sogenannte "freiverkäufliche Arzneimittel" vertrieben werden.
Welche Arzneimittel freiverkäuflich sind, ist im Einzelfall oft schwierig festzustellen; ein Anzeichen hierfür ist insbesondere das Fehlen der Vermerke „verschreibungspflichtig” oder „apothekenpflichtig” auf den Packungen. Einzelheiten ergeben sich aus:
Demnach gehören beispielsweise zu den freiverkäuflichen Arzneimitteln:
Baldrian-Extrakt, Kamillen-Extrakt, Knoblauchöl, Pfefferminzwasser.

2. Wer benötigt die Sachkenntnis?

Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers, einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder einer mit dem Verkauf beauftragten Person; bei mehreren Betriebsstellen ist eine Person mit Sachkenntnis für jede Betriebsstelle erforderlich.

3. Wann ist für den Verkauf keine Sachkenntnis erforderlich?

Ohne Nachweis der Sachkenntnis können jedoch folgende freiverkäufliche Fertigarzneimittel verkauft werden, die
  • mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnet sind; in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder -teile sowie Presssäfte aus frischen Pflanzen oder -teilen, sofern nur mit Wasser gelöst;
  • Mineral-, Heil- und Meerwasser und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen sind;
  • als flüssige Verbandsstoffe nur zu ihrer Entkeimung mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen oder Zubereitungen versehen sind;
  • ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel sind.

4. Welche anderen Nachweise werden als Sachkenntnis anerkannt?

Folgende Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Ausbildung werden nach § 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt, so dass die Prüfung entfallen kann:
  • das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie abgelegte Prüfung,
  • das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung in Verbindung mit den Nachweisen nach § 15 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes,
  • das Zeugnis über die nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin abgelegte tierärztliche Prüfung, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
  • das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekenanwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBI. I, S. 1813),
  • das Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten oder der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
  • das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Drogist,
  • das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Apothekenhelfer oder als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte.
Den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln hat auch erbracht, wer nachweist, dass er bis zum 1. Januar 1978 die Voraussetzungen
  1. der Sachkunde für den Einzelhandel mit Arzneimitteln nach den Vorschriften des Gesetzes über die Berufsausübung im Einzelhandel und der Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel, jeweils in ihrer bis zum 1. Januar 1978 geltenden Fassung, oder
  2. der Sachkenntnis als Herstellungsleiter nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes 1961 erfüllt hat.
Ferner dürfen Einzelhändler, die vor dem 1. Januar 1978 freiverkäufliche Arzneimittel erlaubterweise verkauft haben, also entweder eine Erlaubnis für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln und ärztliche Hilfsmittel besessen oder einen Drogenschrank angezeigt hatten, diese Tätigkeiten weiter ausüben (Art. 2 § 14 Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts).

5. Wo kann die Sachkenntnisprüfung abgelegt werden?

Die Sachkenntnisprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer abzulegen. Der Prüfungsbewerber hat sich bei derjenigen Industrie- und Handelskammer anzumelden, in deren Bezirk sein Beschäftigungsort, seine Aus- oder Fortbildungsstätte liegt oder der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
Die Prüfungen werden in NRW bei folgenden Industrie- und Handelskammern durchgeführt:
  • Ostwestfalen zu Bielefeld für die Bewerber in den Bezirken der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
    Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold
  • zu Dortmund für die Bewerber in den Bezirken der
    Industrie- und Handelskammer für das südöstliche Westfalen zu Arnsberg
    Industrie- und Handelskammer zu Dortmund
    Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen
    Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen
    Industrie- und Handelskammer zu Siegen
  • für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen für die Bewerber in den Bezirken der
    Industrie- und Handelskammer im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum
    Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
    Niederrheinische IHK Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg
    IHK für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen
    Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid
  • Mittlerer Niederrhein Krefeld-Mönchengladbach-Neuss für die Bewerber in den Bezirken der
    Industrie- und Handelskammer zu Aachen
    Industrie- und Handelskammer zu Bonn
    Industrie- und Handelskammer zu Köln
    IHK Mittlerer Niederrhein Krefeld-Mönchengladbach-Neuss
Für die Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 75,00 EURO pro Teilnehmer erhoben.

Stornierungsgebühren im Falle eines Nichterscheinens zur Prüfung oder eines Rücktritts von der Prüfung (Dies gilt auch bei eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ähnlichem)

Stornierungskosten nach bestehender Gebührenordnung: 
Bei Rücktritt von der Prüfung bis 2 Wochen vor Prüfungsbeginn wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 19,00€ erhoben.
Bei Rücktritt von der Prüfung unter 2 Wochen vor Prüfungsbeginn wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 51,00€ erhoben.

6. Was ist Inhalt der Sachkenntnisprüfung?

Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus § 4 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.
In der Prüfung ist festzustellen, ob der Teilnehmer
  • das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel übersieht,
  • die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien sowie die Darreichungsformen kennt,
  • offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene freiverkäufliche Arzneimittel erkennt,
  • freiverkäufliche Arzneimittel ordnungsgemäß, insbesondere unter Berücksichtigung der Lagertemperatur und des Verfalldatums, lagern kann,
  • über die für das ordnungsgemäße Abfüllen,
  • die mit dem unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln verbundenen Gefahren kennt,
  • die für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts und des Rechts der Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens kennt.
Schwerpunkte der offenen Aufgaben (s. Nr. 7) ist das Erkennen von Drogen, die Benennung des Hauptinhaltsstoffes sowie des Hauptanwendungsgebietes. Die Kenntnis über folgende Pflanzendrogen kann in der Sachkundeprüfung geprüft werden:
- Anisfrüchte
- Arnikablüten

- Bärentraubenblätter
- Baldrianwurzel
- Birkenblätter
- Brennnesselkraut

- Eibischwurzel
- Eichenrinde
- Enzianwurzel

- Fenchelfrüchte
- Flohsamen

- Gewürznelken

- Hagebutten
- Heidelbeeren
- Holunderblüten
- Hopfenzapfen

- Kamillenblüten
- Kümmelfrüchte
- Kürbissamen
- Lavendelblüten
- Leinsamen
- Lindenblüten
- Löwenzahnkraut
- Malvenblüten
- Melissenblätter
- Mistelkraut

- Pfefferminzblätter
- Primelwurzel

- Ringelblumenblüten
- Rosmarinblätter

- Salbeiblätter
- Schachtelhalmkraut
- Schafgarbenkraut
- Spitzwegerichkraut
- Süßholzwurzel

- Tausendgüldenkraut
- Thymiankraut

- Wacholderbeeren
- Weißdornblätter mit Blüten
- Wermutkraut

7. Wie wird die Prüfung durchgeführt?

Die Durchführung der Sachkenntnisprüfung ist in der Prüfungsordnung geregelt. Die Prüfung erfolgt schriftlich und besteht aus einem Aufgabensatz mit 50 Single-Choice-Aufgaben und 5 offenen Aufgaben. Bei den offenen Aufgaben sollen Drogen definiert werden (Erkennen der Droge, Benennung des Hauptinhaltsstoffes sowie des Hauptanwendungsgebietes).
Die Prüfungsdauer beträgt 75 Minuten. Die Prüfung wird mit Punkten bewertet und ist bestanden, wenn mindestens 50 % der zu vergebenen Gesamtpunkte erreicht werden.
Eine nicht bestandene Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden


8. Welche Möglichkeiten zur Vorbereitung auf die Sachkenntnisprüfung gibt es?

a) Kurse zur Prüfungsvorbereitung
Der Gesetzgeber hat keine Vorgaben gemacht, so dass jeder Teilnehmer selbst entscheiden kann, wie er sich auf die Sachkenntnisprüfung vorbereitet. Es gibt Ausbildungsträger, die auf die Prüfung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken vorbereiten. U. a. gibt es folgende Kurse zur Prüfungsvorbereitung (ohne Anspruch auf Vollständigkeit; die Nennung erfolgt in beliebiger Reihenfolge):
Im Zuständigkeitsbereich der IHK Essen sind dies z. B.:
  • D/C/B Seminare OHG,
    Ringstraße 5 b, 04720 Ebersbach, Fon: 03431 617942
  • SCD Seminar-Centrum-Düsseldorf,
    Ilkenstraße 66, 40624 Düsseldorf, Fon: 0211 9292557
  • Apothekerin Frau Christa Kade,
    Schulungen vor Ort u. Onlinekurse
    Kopenhagener Str. 45, 10437 Berlin
    Fon: 030/69207073
  • Bundesfachschule des Parfümerie-Einzelhandels e. V.
    Kaiserstr. 42 a, 40479 Düsseldorf, Fon: 0211 301818-80 
  • otc-effektiv Online-Seminare
    Ulla Hallmann
    Bönninghardter Str. 98, 46519 Alpen
    Tel: 02802- 95 89 601 oder 0152-318 08 337
    Mail: otc-effektiv@gmx.de
    Web: www.otc-effektiv.de
b) Literatur
Auch eine selbständige Vorbereitung auf die Prüfung mit Hilfe der nachfolgend genannten Literatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit; die Nennung erfolgt in beliebiger Reihenfolge ist möglich (ohne Anspruch auf Vollständigkeit; die Nennung erfolgt in beliebiger Reihenfolge):

Bücher
  • Freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel – IHK-Sachkenntnisprüfung sicher bestehen, Beer / Hartmann, Springer Verlag, 2009, ISBN 978-3804719033
  • Freiverkäufliche Arzneimittel, Handbuch für den Einzelhandel und Vorbereitung auf die Sachkenntnisprüfung, Fresenius / Niklas / Schilcher / Frank, 8. und überarbeitete Auflage 2015, Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH Stuttgart, ISBN: 978-3-8047-3225-4 (Print), ISBN: 978-3-8047-3402-9 (E-Book, PDF)
  • Freiverkäufliche Arzneimittel - Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimittel, Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK),  (erhältlich beim DIHK Publikationen Service, Werner-von-Siemens-Str. 13, 53340 Meckenheim; Internet-Bestellshop: www.dihk-verlag.de)
  • Sachkundenachweis freiverkäufliche Arzneimittel, 100 Lernkarten zur Prüfungsvorbereitung, Von Andrea Jessen, ISBN 978-3-8047-3600-9
  • Sachkundenachweis freiverkäufliche Arzneimittel, Ein Trainingsbuch zur Prüfungsvorbereitung, Von Bernd Küllenberg, ISBN 978-3-8047-3468-5
  • Sachkundenachweis freiverkäufliche Arzneimittel, Handbuch für den Einzelhandel und Vorbereitung auf die Sachkenntisprüfung, Von Werner Fresenius,
    ISBN 978-3-8047-3225-9

Einschlägige Gesetzestexte in der jeweils aktuellen Fassung
  • Verordnung über den Nachweis der Sachkunde für den Einzelhandel
  • Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
  • Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
  • Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen
  • Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
  • Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz)

9. Wie erfolgt die Anmeldung zur Prüfung?

Wer sich bei einem Schulungsunternehmen auf die Prüfung vorbereitet hat, wird in der Regel auch durch die betreffende Einrichtung zur Prüfungsteilnahme bei der IHK angemeldet. Wer sich alleine vorbereitet, meldet sich selbst bei der IHK unter Angabe seiner persönlichen Daten an. Diese Anmeldung kann hier erfolgen:
Bitte geben Sie bei der Anmeldung ausschließlich Ihre private E-Mail-Adresse an, und keine allgemeine Firmen-E-Mail (wie info@beispiel.de) da wir Ihnen hier auch persönliche Nachrichten zukommen lassen wie zum Beispiel Rückfragen.
Stand: Februar 2024