Prüfungsberichte für Finanzanlagenvermittler
Der Prüfungsbericht nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) muss für jedes Kalenderjahr erstellt und bis zum 31. Dezember des Folgejahres unaufgefordert bei der IHK zu Essen eingereicht werden.
Wer darf die Prüfungsberichte erstellen?
Geeignete Prüfer nach § 24 Abs. 3 FinVermV sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfverbände. Nach Abs. 4 können auch andere Personen betraut werden, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen (bspw. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Steuerberater).
Negativerklärung
Sofern Sie im Berichtszeitraum keine Finanzanlagenvermittlung oder -beratung durchgeführt haben, müssen Sie uns selbstverständlich keinen Prüfungsbericht vorlegen. Stattdessen müssen Sie eine Erklärung darüber einreichen, dass Sie im Berichtszeitraum keine Tätigkeit im Sinne des § 34 f GewO durchgeführt haben (Negativerklärung). Die Negativerklärung ist uns unaufgefordert und schriftlich ebenfalls bis spätestens zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres vorzulegen. Ein Muster für eine Negativerklärung finden Sie rechts unter "Weitere Informationen".
Systemprüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 Satz 4 FinVermV
Bei größeren Vertriebseinheiten mit angegliederten selbständigen Untervermittlern mit eigener Erlaubnis sind Systemprüfungen zulässig. Im Rahmen eines Rotationsprinzips muss gewährleistet sein, dass mindestens alle vier Jahre jeder Gewerbetreibende einen Einzelprüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 FinVermV vorlegt.
Was geschieht, wenn der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird?
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sind gesetzlich zur rechtzeitigen Abgabe (31. Dezember des darauffolgenden Jahres) eines Prüfberichts oder einer Negativerklärung verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Abgabepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem besteht die Gefahr der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit und damit der Einleitung eines Erlaubniswiderrufsverfahrens.