Erlaubnispflicht für Vermittler von Edelmetallen
Die Vermittlung von Edelmetallen ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnispflichtig gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO.
Der Bundestag hat in dem neuen Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 3. Juni 2021 unter anderem beschlossen, dass bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern als Vermögensanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetz einzustufen sind.
Dies hat zur Folge, dass die Vermittlung solcher Finanzanlagenprodukte der Erlaubnispflicht gemäß § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO unterfällt.
Hinweis: Das Gesetz sieht eine Übergangsregelung vor. Damit besteht die gewerberechtliche Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 GewO ab dem 1. Januar 2022.