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Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
- US-Zölle auf Aluminium, Stahl und Kupfer (Metallzölle)
- Rückerstattung von IEEPA-Zöllen in den USA
- Einführung von US-Zöllen auf Pharmazeutika
- EU-Kontingente und Zusatzzölle für bestimmte Stahlerzeugnisse
- Warenverkehr mit MERCOSUR - Anerkennung eines Ursprungszeugnisses bei der Einfuhr in die Europäische Union
- Regionales Übereinkommen
- Allgemeine Genehmigung Nr. 48 für bestimmte Rüstungsgüter an die Golfstaaten und die Ukraine
- Antidumping - geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
- Antidumping – Verzinnte Erzeugnisse mit Ursprung in China
- Antidumping – Mononatriumglutamat aus China und Indonesien
- Antidumping – Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien
- Antidumping – Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen)
US-Zölle auf Aluminium, Stahl und Kupfer (Metallzölle)
Mit der Proklamation vom 2. April 2026 gelten seit dem 6. April 2026 aktualisierte Stahl- Aluminium- und Kupferzölle. 50 Prozent für Aluminium und Stahl, viele Kupferprodukte, sowie ausgewählte Stahl- und Aluminium Derivate (Annex I-A). 25 Prozent für Stahl- und Aluminiumderivate sowie Kupferprodukte auf der Annex I-B Liste. Für Stahl- und Aluminiumderivate auf der Annex III Liste gilt bis zum 31. Dezember 2027 grundsätzlich ein Mindestzollsatz von 15 Prozent. Für Waren auf der Annex II Liste entfallen Zölle komplett. Die neuen Zölle gelten jeweils auf den gesamten Zollproduktwert.
https://www.ihk.de/duesseldorf/aussenwirtschaft/zoll-und-aussenwirtschaftsrecht/internationale-handelspolitik3/news/us-strafzoelle-eisen-stahl-und-aluminiumerzeugnisse-trump-2-0-6461104
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Rückerstattung von IEEPA-Zöllen in den USA
Die U.S. Customs and Border Protection (CBP) veröffentlichte am 15. April 2026 das jüngstes CAPE-Update. Die CAPE-Phase I ist am 20. April 2026 gestartet. In Phase I können Importeure (Importer of Record) und Zollagenten Anträge auf Rückerstattung für bestimmte Einfuhren direkt über das ACE-Portal einreichen. CBP wird Berichten zufolge Rückerstattungen innerhalb von 45 Tagen nach Genehmigung des Antrags auszahlen. Es ist jedoch nicht bekannt, wie lange CBP für die Genehmigung benötigt. Ebenso ist unklar, ob die Genehmigung und Bearbeitung aufgrund einer möglichen Berufung des DOJ (Department of Justice) ausgesetzt werden.
https://www.ihk.de/duesseldorf/aussenwirtschaft/zoll-und-aussenwirtschaftsrecht/internationale-handelspolitik3/news/us-strafzoelle-eisen-stahl-und-aluminiumerzeugnisse-trump-2-0-6461104
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Einführung von US-Zöllen auf Pharmazeutika
Das Weiße Haus gab kürzlich bekannt, die Section-232-Untersuchung des US-Wirtschaftsministeriums abgeschlossen zu haben und führt nun Zölle von bis zu 100 Prozent auf patentgeschützte Arzneimittel und entsprechende Wirkstoffe ein (Annex I). Gleichzeitig werden jedoch bestehende Handelsabkommen berücksichtigt: Für die Europäische Union, Südkorea, Japan und die Schweiz gilt eine Obergrenze von 15 Prozent, während für das Vereinigte Königreich ein Satz von 10 Prozent vorgesehen ist. Unternehmen aus Ländern mit entsprechenden Abkommen können somit von niedrigeren Zollsätzen profitieren. Geplant sind laut US Regierung Anreize für Investitionen in den USA zu schaffen. Unternehmen, die sich zum Aufbau von Produktionskapazitäten in den Vereinigten Staaten verpflichten und der Anwendung von Meistbegünstigungs-preisen zustimmen, können ihre Produkte bis zum 20. Januar 2029 zollfrei einführen. Erfolgt lediglich eine Investitionszusage ohne weitere Verpflichtungen, beträgt der Zollsatz 20 Prozent.
https://www.ihk.de/duesseldorf/aussenwirtschaft/zoll-und-aussenwirtschaftsrecht/internationale-handelspolitik3/news/us-strafzoelle-eisen-stahl-und-aluminiumerzeugnisse-trump-2-0-6461104
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EU-Kontingente und Zusatzzölle für bestimmte Stahlerzeugnisse
Der Änderungsvorschlag der EU-Kommission vom 7. Oktober 2025 wurde vom EU-Rat und EU-Parlament angenommen. Damit ist der Weg frei für neue Kontingente und Zusatzzölle für bestimmte Stahlerzeugnisse ab dem 1. Juli 2026. Die aktuelle Maßnahme läuft zum 30. Juni 2026 aus.
Quelle: EU-Kommission
https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=COM(2025)726&lang=en
Quelle: EU-Kommission
https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=COM(2025)726&lang=en
Warenverkehr mit MERCOSUR - Anerkennung eines Ursprungszeugnisses bei der Einfuhr in die Europäische Union
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 17. April 2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/875 eine Bekanntmachung zum Interimsabkommen mit MERCOSUR. In Anhang 3-D über Übergangsmaßnahmen ist festgelegt, dass die Europäische Union während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ anerkennt, aus dem hervorgeht, dass die in die Europäische Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Ein Muster des Ursprungszeugnisses wurde in der Bekanntmachung veröffentlicht. Das Interimsabkommen wird zum 1. Mai 2026 vorläufig angewandt.
Quelle: EU-Kommission
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202600875
Quelle: EU-Kommission
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202600875
Regionales Übereinkommen
Am 02. April 2026 aktualisierte die Zollverwaltung die Informationen auf ihrer Webseite zum regionalen Übereinkommen.
Quelle: Zollverwaltung (zoll.de)
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2026/wup_regionales_uebereinkommen_ende_uebergangszeitraum.html
Quelle: Zollverwaltung (zoll.de)
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2026/wup_regionales_uebereinkommen_ende_uebergangszeitraum.html
Allgemeine Genehmigung Nr. 48 für bestimmte Rüstungsgüter an die Golfstaaten und die Ukraine
Kürzlich hat das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) die AGG Nr. 48 veröffentlicht. Die AGG Nr. 48 umfasst die Ausfuhr oder Verbringung mit anschließender Ausfuhr von Gütern zur Verwendung zur Luftverteidigung und zur Marineverteidigung (einschließlich Maßnahmen zum Schutz vor oder Beseitigung von Seeminen) nach Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate sowie die Ukraine, soweit alle Voraussetzungen der AGG Nr. 48 vorliegen. Die AGG Nr. 48 ist befristet bis zum 15. September 2026. Eine Registrierung ist erforderlich, kann jedoch im Sinne der größtmöglichen Beschleunigung bis zu 30 Tage nach der ersten Ausfuhr beziehungsweise Verbringung erfolgen. Die AGG sieht zudem monatliche Meldepflichten für die ausführenden Unternehmen vor.
Quelle: BAFA
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/AGG/afk_genehmigungsarten_agg_agg48_2026_04.html?nn=1467216
Quelle: BAFA
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/AGG/afk_genehmigungsarten_agg_agg48_2026_04.html?nn=1467216
Antidumping - geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
Auf Einfuhren von geschweißten Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in China, Belarus und Russland bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 verlängert wurden. Im Juli 2025 gab die EU-Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 20. April 2026 bekannt. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.
Einzelheiten sind hier aufgeführt: https://www.gtai.de/de/trade/eu/zoll/antidumping-geschweisste-rohre-aus-eisen-oder-nicht-legiertem-stahl-643796
Einzelheiten sind hier aufgeführt: https://www.gtai.de/de/trade/eu/zoll/antidumping-geschweisste-rohre-aus-eisen-oder-nicht-legiertem-stahl-643796
Antidumping – Verzinnte Erzeugnisse mit Ursprung in China
Auf Einfuhren von verzinnten Erzeugnissen mit Ursprung in China bestehen seit Ende Mai 2025 Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 eingeführt wurden. Die Europäische Kommission teilt mit, dass diese den Hersteller Linqing Hengtai Metal Materials Co., Ltd als neuen ausführenden Hersteller anerkennt. Damit gilt auch für diesen Hersteller der geringere Zollsatz für im Anhang gelistete Unternehmen in Höhe von 24,5 Prozent. Die Behandlung als neuer ausführender Hersteller hängt davon ab, ob der Antragsteller nachweisen kann, dass die in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 festgelegten Kriterien erfüllt sind. Wird ein Hersteller in die Liste aufgenommen, kann er von einem geringeren Antidumpingzollsatz profitieren.
Quelle: Germany Trade and Invest GmbH
https://www.gtai.de/de/trade/eu/zoll/antidumping-weissbleche-und-baender-mit-ursprung-in-china--1772746
Quelle: Germany Trade and Invest GmbH
https://www.gtai.de/de/trade/eu/zoll/antidumping-weissbleche-und-baender-mit-ursprung-in-china--1772746
Antidumping – Mononatriumglutamat aus China und Indonesien
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 der Kommission eingeführt wurden. Im Mai 2025 weitete die EU die Maßnahmen auf Einfuhren aus Malaysia aus. Im Juli 2025 gab die EU-Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 20. April 2026 bekannt. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.
Quelle: Germany Trade and Invest GmbH
https://www.gtai.de/de/trade/eu/zoll/antidumping-mononatriumglutamat-aus-china-und-indonesien-791982
Quelle: Germany Trade and Invest GmbH
https://www.gtai.de/de/trade/eu/zoll/antidumping-mononatriumglutamat-aus-china-und-indonesien-791982
Antidumping – Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien
Die EU-Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt. Diese gelten mit Wirkung vom 16. April 2026. Die EU-Kommission hatte das Verfahren im März 2025 eingeleitet und im November 2025 zunächst vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt.
Quelle: Germany Trade and Invest GmbH
https://www.gtai.de/de/trade/eu/zoll/antidumping-weichholzsperrholz-brasilien-1877070
Quelle: Germany Trade and Invest GmbH
https://www.gtai.de/de/trade/eu/zoll/antidumping-weichholzsperrholz-brasilien-1877070
Antidumping – Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen)
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Betroffen sind Einfuhren mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand. Diese gelten mit Wirkung vom 16. April 2026.
Quelle: Germany Trade and Invest GmbH
https://www.gtai.de/de/trade/eu/zoll/antidumping-endlosglasfaserfilamenten-glasfaserverstaerkungen-1869736
Quelle: Germany Trade and Invest GmbH
https://www.gtai.de/de/trade/eu/zoll/antidumping-endlosglasfaserfilamenten-glasfaserverstaerkungen-1869736
Kontakt
Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen
Am Waldthausenpark 2
45127 Essen
Postadresse: 45117 Essen
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Fon: 0201 / 1892 - 0
Fax: 0201 / 1892 - 172
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