International
Warenverkehr mit MERCOSUR
Das EU-Mercosur-Interimshandelsabkommen ist seit dem 1. Mai 2026 vorläufig in Kraft.
Das Abkommen sieht unter anderem die schrittweise Abschaffung der Einfuhrzölle auf über 91 Prozent der EU-Waren vor, die in den Mercosur exportiert werden. Seit dem 1. Mai sind die Zölle auf wichtige EU-Exportgüter wie
- Autos
- Arzneimittel
- Wein
- Spirituosen und
- Olivenöl
abgeschafft oder drastisch gesenkt. Der 1. Mai markiert zudem den Beginn des Abbaus nichttarifärer und technischer Handelshemmnisse, da nun Vorschriften zur Konformitätsbewertung, zur Kennzeichnung und zur Einhaltung internationaler Normen angewandt werden.
Auch die Märkte für das öffentliche Beschaffungswesen werden geöffnet, sodass EU-Unternehmen sich zu gleichen Bedingungen wie lokale Wettbewerber um öffentliche Aufträge auf Bundes- und Landesebene bewerben können. Dienstleistungsexporteure – in Branchen wie Finanzen, IT und Transport – werden unmittelbar von klareren Lizenzvorschriften, diskriminierungsfreien Verfahren und der Freizügigkeit von Arbeitnehmern profitieren. Bis 2040 soll das Abkommen laut EU-Kommission die jährlichen Ausfuhren der EU in die Mercosur-Region um 39 Prozent auf 50 Milliarden Euro steigern.
Wortlaut des Abkommens
Der englische Wortlaut des Handelsabkommens einschließlich aller Anhänge wurde von der EU-Generaldirektion Handel veröffentlicht.
Zollabbau/Ursprungsregeln und -nachweise
Zollabbau
Mit dem Abkommen werden schrittweise rund 90 Prozent aller auf EU-Waren anfallenden Zölle bei der Wareneinfuhr in den Mercosur abgebaut. Die übrigen Waren folgen schrittweise. Die generellen Abbaustufen sind in Annex on tariff elimination schedule enthalten. Die Dauer wird durch Buchstaben/Zeichen abgebildet, die sich dann in den Tabellen zu den wechselseitigen Tarifzugeständnissen wiederfinden.
Abbaustufen Mercosur
- Vorgesehene Abbaustufen der Mercosur-Zölle auf EU-Ursprungswaren: Appendix on tariff elimination schedule for Mercosur
- Änderungen dazu: Annex: Changes to tariff elimination schedule for Mercosur.
Über Access2Markets können Sie prüfen, wie hoch die Zölle für Ihre Waren bei der Einfuhr in die einzelnen Mercosur-Staaten aktuell sind.
Abbaustufen EU
Vorgesehene Abbaustufen der EU-Zölle für Ursprungswaren aus dem Mercosur: Appendix on tariff elimination schedule for the European Union
Ursprungsregeln
Voraussetzung für die zollfreie Einfuhr in einen der beiden Blöcke ist der (präferenzielle) Ursprung der Ware. Dafür müssen Waren entweder vollständig in der EU hergestellt (gemäß Ursprungsprotokoll Protocol on rules of origin) oder entsprechend der in Annex II gelisteten produktspezifischen Ursprungsregeln (Product-specific rules of origin (revised 2024)) be- bzw. verarbeitet worden sein. Die Ursprungsregeln ähneln jenen der zuletzt von der EU abgeschlossenen Handelsabkommen.
Ursprungsnachweis
Als Ursprungsnachweis wird die Erklärung zum Ursprung auf Handelsdokumenten dienen. Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro an präferenzberechtigten Waren ist eine Registrierung als REX vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass bestehende Registrierungen verwendet werden können.
Ab Inkrafttreten beziehungsweise vorläufiger Anwendbarkeit des Abkommens können auch die Mercosurstaaten auf Lieferantenerklärungen genannt werden.
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 17. April 2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/875 eine Bekanntmachung zum Interimsabkommen mit MERCOSUR. In Anhang 3-D über Übergangsmaßnahmen ist festgelegt, dass die Europäische Union während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ anerkennt, aus dem hervorgeht, dass die in die Europäische Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Ein Muster des Ursprungszeugnisses wurde in der Bekanntmachung veröffentlicht.
Einzelheiten stehen auf der Webseite der EU-Kommission bereit.
Ab Inkrafttreten beziehungsweise vorläufiger Anwendbarkeit des Abkommens können auch die Mercosurstaaten auf Lieferantenerklärungen genannt werden.
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 17. April 2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/875 eine Bekanntmachung zum Interimsabkommen mit MERCOSUR. In Anhang 3-D über Übergangsmaßnahmen ist festgelegt, dass die Europäische Union während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ anerkennt, aus dem hervorgeht, dass die in die Europäische Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Ein Muster des Ursprungszeugnisses wurde in der Bekanntmachung veröffentlicht.
Einzelheiten stehen auf der Webseite der EU-Kommission bereit.
Guidance zum Interimsabkommen
Der Zoll informiert in seiner Meldung vom 04.05.2026, dass die EU-Kommission zum Handelsabkommen EU-MERCOSUR einen Leitfaden zu den Ursprungsregeln (Guidance Document on rules of origin) in englischer Sprache verfasst hat.
Um in den Genuss von Zollpräferenzen zu kommen, sind verschiedene Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Nachweises zum Ursprung zu erfüllen. Näheres ist der Meldung zu entnehmen.
Um in den Genuss von Zollpräferenzen zu kommen, sind verschiedene Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Nachweises zum Ursprung zu erfüllen. Näheres ist der Meldung zu entnehmen.
