Steuern und Zoll

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Steuerrecht

Doppelbesteuerungsabkommen

Abkommen vom 13.7.1978, in Kraft seit 25.11.1979

Überblick

In Argentinien wird auf bundesstaatlicher, einzelstaatlicher und auf Gemeindeebene besteuert. Der Körperschaftssteuersatz (CIC) beträgt 35%. Dividenden oder Gewinnüberweisungen schlagen mit weiteren 10% zu Buche. Sollten deklarierter und tatsächlicher Gewinn variieren wird eine weitere Steuer von 35% erhoben. Die Einkommensteuer reicht von 9 bis 35%. Gesellschaften mit Sitz in Argentinien müssen eine Vorauszahlung von 1% auf den vermuteten Gewinn leisten.
Nationale Ebene
  • Einkommenssteuer für natürliche und juristische Personen
  • Alternative Mindeststeuer
  • Steuer auf Privatvermögen (für natürliche Personen und Partnerschaften)
  • Mehrwertsteuer (21%; ermäßigt: 10,5%)
  • Verbrauchssteuer bzw. Luxussteuer
  • Bankkontokorrenttransaktionen (0,6%)
  • Vermögenssteuer (0,5% oder 1,25%)
Provinzebene
  • Umsatzsteuer (variiert zwischen 1,5% und 4%)
  • Stempelsteuer (auf Verkaufspreis: 3,6%)
  • Immobiliensteuer: variiert je nach Provinz (Buenos Aires: 0,582%)
Gemeindeebene (mit Abgaben und Gebühren)
  • Sicherheit und Gesundheit
  • Straßenbeleuchtung und Straßenreinigung
  • Inspektionsrechte
  • je nach Bezirk weitere Abgaben

Steuern und Sozialversicherungsabgaben

Posten Arbeitgeber Arbeitnehmer
Abgaben
23% bzw.
27% (Dienstleistungssektor)
17 %
Abgabe an Gewerkschaften
2,5% (Mitglieder)
2% (Nichtmitglieder)
-
Versicherung gegen Arbeitsunfälle (ART)
Hängt von Tätigkeit ab (z.B. Metallindustrie 3%)
-
Arbeitslosenversicherung
3% + 0,6 Pesos pro Arbeitnehmer/Monat
-

Einfuhrverfahren (Zollpapiere)

Zolltarife

Grundsätzlich bei der Einfuhr zu beachten

SIMI (Sistema Integral de Monitoreo de Importaciones – Integralsystem zur Überwachung der Importe)
Eine vorherige Anmeldung der Waren muss über das SIMI-System erfolgen. Eine Genehmigung erfolgt nach etwa 10 Werktagen durch eine LAPI (Licencia de Importación Automática – Automatische Lizenz zum Import). Sensible Produkte werden weiterhin nicht automatisch freigegeben. Es handelt sich dabei um 1.383 Produkte insgesamt, wobei die Liste stetig angepasst werden soll. Im Falle einer Ware, welcher einer weiteren Anerkennung bedarf, wird ein anderes Verfahren (Licencia no Automática de Importación – Nichtautomatisierte Lizenz zum Import) angewendet. Die Einfuhrgenehmigung hat eine Dauer von 180 Tagen. Weitere Informationen 

Handelsrechnungen

in einfacher Ausführung (in spanischer, portugiesischer oder englischer Sprache), Beglaubigungen sind in der Regel nicht vorgeschrieben.

Ursprungszeugnis (spanisch oder englisch)

Ursprungszeugnisse werden durch zuständige IHK ausgestellt und müssen vom zuständigen Konsulat legalisiert werden.
Erforderlich für Waren der Kapitel 51 bis 64 des Zolltarifs mit einigen Ausnahmen, sowie für Waren im Dumpingverfahren und für Erzeugnisse aus Nicht-WTO-Ländern. Beglaubigungen sind in der Regel nicht vorgeschrieben.
Zusätzlich zu üblichen Angaben muss angegeben bzw. beigefügt werden:
  • Nummer der Handelsrechnung
  • Beladungshafen oder –ort
  • Transportmittel
  • Menge und Maßeinheit
  • Kopie der Handelsrechnung

Warenmuster

Muster ohne Handelswert bzw. bis zu einem Wert von 100 US$ sind zollfrei. Für Muster mit höherem Wert kann eine Zollkaution als Sicherheit hinterlegt werden, welche bei Wiederausfuhr (innerhalb von 8 Monaten) zurückgezahlt wird. Dem deutschen Exporteur wird empfohlen, sich im Vorhinein das Formular „INF 3“ von der zuständigen Industrie- und Handelskammer bestätigen zu lassen. Behörden können verlangen, dass das Muster unbrauchbar gemacht wird, um einen Verkauf zu vermeiden.

Zollinformationen für Reisende (Reisegut)

Zollfrei:

Waren im Wert 300 US$ (zus. Waren aus Duty-free-shop im Wert von 300 US$)
400 Zigaretten oder 50 Zigarren; 2 Liter alkoholische Getränke.
Ab dem Wert von 10.000 US$ muss Bargeld deklariert werden. Bei Personen unter 16 Jahren ab dem Gegenwert von 5.000 US$.
Quellen
www.auswaertiges-amt.de
www.cac.com.ar
www.gtai.de
www.afip.gob.ar
Konsulats- und Mustervorschriften