Rechtliche Rahmenbedingungen
Einreise und Aufenthalt
Visafreie Einreise: Tourismus
gilt 90 Tage
Verlängerung in Argentinien möglich (um weitere 90 Tage)
In Argentinien können auch andere Visa beantragt werden nach der Einreise (s.u.)
Einreise mit Visum
Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor Reiseantritt Kontakt zum zuständigen argentinischen Konsulat aufzunehmen, um genaue Informationen über Visums- und Einreiseformalitäten zu erhalten. Außerdem sollten sämtliche Unterlagen in Kopie im Vorhinein an das zuständige Konsulat zur Vorbereitung geschickt werden. Dies kann via Mail, Fax oder Post geschehen.
Visatyp |
Konsulatsgebühr für Beantragung in Deutschland | Antrag erforderlich | Max. Aufenthaltsdauer |
Geschäftsreise zur Ausübung von nicht in Argentinien vergüteten Tätigkeiten |
- | nein |
90 Tage |
Arbeitsvisum | 200 € | ja | Dauer des Arbeitsvertrages |
Technisch, künstlerisch, kulturell, sonst. |
200 € |
ja | Verlängerung in Argentinien möglich 30 Tage + 30 Tage |
- Gemäß Verordnung 137-E/2017 des argentinischen Innenministeriums sind Staatsangehörige der Vertragsstaaten der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) seit dem 7. April 2017 bei Reisen mit einer Höchstdauer von 90 Tagen zur Ausübung von nicht in Argentinien vergüteten Tätigkeiten von der Visapflicht befreit. Hierzu gehören z.B. Kundenbesuche, Geschäftsbesprechungen, die Durchführung von Marktstudien und die Teilnahme an Messen / Ausstellungen.
- Hin- und Rückflug müssen bei allen Visa - außer bei dem Vor-Ort zu beantragenden (in dem Falle muss aber die Einreise dokumentiert sein) - bezahlt und nachgewiesen sein.
- Bei allen Visa muss im Vorhinein ein Antrag beim zuständigen Konsulat bzw. der zuständigen Botschaft gestellt werden (Terminvergabe Botschaft Berlin: (030) 22 66 89 30 / 24).
- Bei allen Visa kann ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Konsulatsbeamten nötig werden.
Visumsbeantragung für Angestellte argentinischer Unternehmen
Nach Anweisung der DNM (Dirección Nacional de Migraciones – Nationales Direktorium der Migration), welche im Vorhinein eine Einreisegenehmigung (Permiso de Ingreso) ausstellen muss, müssen entweder vorliegen:
- Ein Arbeitsvertrag nach gültigem argentinischen Arbeitsrecht, mit einer Klausel, die den Beginn des Arbeitsverhältnisses von einer Genehmigung der Ausländerbehörde abhängig macht. Dieser muss vom Arbeitgeber oder einer nachweislich berechtigten Person unterzeichnet worden sein (notariell beglaubigt und von der Notariatskammer überbeglaubigt oder von der argentinischen Ausländerbehörde beglaubigt). Der Arbeitnehmer muss den Vertrag in der Konsulatsabteilung unterschrieben haben.
- Ein Schreiben einer ausländischen Firma, welches bestätigt, dass der Arbeitnehmer schon im Herkunftsland vor der Visaantragsstellung für diese tätig war und weiter tätig sein wird. Die Unterschrift des Arbeitgebers muss notariell beglaubigt sein und durch die „Haager Apostille“ überbeglaubigt sein. Diese Vorschrift gilt für ausländische Unternehmen, welche eine Filiale in Argentinien haben und zu denen ein Arbeitnehmer-Vertragsverhältnis besteht.
Des Weiteren müssen vorliegen:
- Drei Passfotos im Format 4x4cm
- Antragsformular in zweifacher Ausfertigung
- Internationale Geburtsurkunde. Beglaubigt mit „Haager Apostille“
- Internationale Heiratsurkunde (sofern notwendig). Beglaubigt mit „Haager Apostille“
- Scheidungsurteil (sofern notwendig). Beglaubigt mit „Haager Apostille“
- Polizeiliches Führungszeugnis ins Spanische übersetzt aus jedem Land, in welchem sich der Antragssteller in den letzten fünf Jahren mehr als sechs Monate aufgehalten hat. Beglaubigt mit „Haager Apostille“
- Unterzeichnete eidesstattliche Erklärung, dass keine Vorstrafen vorliegen
Investitionsrecht
- Ausländische und einheimische Personen (juristisch oder natürlich) sind gleichgestellt
- Einschränkungen: Rundfunk- und Fernsehsektor
- Abkommen über gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen zwischen Deutschland und Argentinien
- Ausländische Direktinvestitionen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung nach dem Gesetz Nr. 21382 über ausländische Investitionen.
- Das Gesetz legt auch fest, dass sowohl ausländischen als auch nationalen Investoren die gleichen Rechte gewährt werden.
- Laut der argentinischen Verfassung und anderen anwendbaren Gesetzen werden folgende Rechte hervorgehoben:
- Das Recht Gewinne ins Ausland zu überweisen, sowie das Recht Investitionen zu repatriieren. Das Recht auf Verwendung von Rechtsformen der Unternehmensorganisation, die von der argentinischen Rechtsvorschrift vorgesehen sind. Das Recht auf Zugang zu nationalen Kreditdiensten und Darlehen mit den gleichen Rechten und den gleichen Bedingungen gegenüber inländischen Unternehmen.
Devisenrecht
Der Devisenhandel in Argentinien ist von der Regierung Macri im Dezember 2015 liberalisiert worden und unterliegt somit nicht mehr der Genehmigungspflicht der Banco Central (Zentralbank).
Gesellschaftsrecht
Grundlagen
- im Gesetz über Handelsgesellschaften (Ley de Sociedades Comerciales – LSC) geregelt
- Ausländer sind argentinischen Staatsbürgern weitgehend gleichgestellt
- Gesellschaftsformen GmbH, AG, OHG und KG gibt es auch in Argentinien
- Häufigste Geschäftsform: Sociedade Anónima.
- Eine Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.R.L. - argentinisches Äquivalent zur GmbH) hat gegenüber einer Sociedad Anónima (argentinisches Pendant zur AG) steuerrechtliche Nachteile
- Die S.R.L. hat freiere Handhabe bei Ausgestaltung der Kontrollorgane
- Bei beiden muss ein Geschäftsgegenstand in der Satzung festgelegt werden
- Weiterhin ist die Möglichkeit des Vertriebs über eine Agentur möglich.
Wichtigste Rechtsformen
Sociedad Anónima, S.A.(U.)
- kann von einer Person gegründet werden (LSC - N° 19.550)
- Mindestkapitaleinsatz 100.000 Pesos (ca. 6200 €)
- Die Gründung erfolgt durch private oder öffentliche Anteilszeichnung
- wird im Staatsanzeiger (Boletín Oficial) bekannt gemacht
- wird ins Handelsregister und in den staatlichen Steuerämtern eingetragen
- Einpersonengesellschaft: Zusatz „S.A.U.“ („Sociedad Anónima Unipersonal“ – Anonyme Einpersonengesellschaft) muss im Firmennamen enthalten sein
- Einpersonengesellschaft kann keine weitere Einpersonengesellschaft gründen
- unterliegt besonderer staatlicher Kontrolle (LSC N° 19550 – Par. 299)
- Mehrpersonengesellschaften: Zusatz S.A. muss im Titel geführt werden
- Stammkapital muss dem Geschäftszweck angemessen sein
- Bei mehr als einem Gesellschafter muss zweiter Gesellschafter mindestens 10% der Anteile halten
- An die das Handelsregister führende Justizaufsichtsbehörde muss jede Aktiengesellschaft jährlich einen bestimmten Betrag bezahlen, der von der Höhe des Gesellschaftskapitals abhängt.
S.R.L. (Sociedad de Responsabilidad Limitada)
- Die Anzahl der Inhaber von Mitgliedschaftszinsen beträgt mindestens 2 Personen und darf 50 nicht überschreiten. Ausländische Einzelpersonen und Körperschaften können als Partner registriert werden.
- Kein Mindestkapital erforderlich. Die IGJ (Inspección General de Justicia – Generalaufsicht der Justiz) verlangt jedoch, dass das von den Mitgliedern gezeichnete Kapital in Bezug auf den Unternehmenszweck angemessen ist.
- Eine automatische staatliche Kontrolle gibt es nur bei ganz bestimmten Tätigkeiten, z.B. Finanzdienstleistungen, wenn Aktien oder Schuldverschreibungen öffentlich gehandelt werden oder wenn das Gesellschaftskapital mehr als 10 Millionen Pesos beträgt.
Firmengründung
Die ausländischen Investoren haben drei Optionen hinsichtlich einer Firmengründung in Argentinien zur Verfüjgung.
- Die Gründung einer Niederlassung von einer ausländischen Firma.
- Der Erwerb eines Prozentsatzes des Eigentums in einer bestehenden Firma.
- Die Erstellung einer neuen Firma.
Besonders für deutsche juristische Personen
- Nachweis über Gründung nach Grundlage der Gesetze im Ursprungsland (Handelsregisterauszug der deutschen Muttergesellschaft)
- Mitteilung, ob Tätigkeit der Muttergesellschaft in Argentinien juristischen Restriktionen im Heimatland unterliegt
- Beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung bzw. des Gesellschaftervertrages und der Gründungsurkunde
- Beschluss der Gesellschafter über Beteiligung an argentinischer Gesellschaft
- Registrierte Vollmachtserteilung an einen gesetzlichen Vertreter in Argentinien, der die Eintragung beim IGJ (Inspección General de Justicia – Generalaufsicht der Justiz) veranlasst und diese beim IGJ und den sonstigen Behörden (z.B. Finanzamt). Diese muss beim IGJ registriert werden
- Errichtung eines Gesellschaftssitzes in Argentinien, welcher postalisch erreichbar ist.
- Nachweis darüber, dass die Firma sich nicht in einem Liquidationsverfahren oder einem anderen Prozess befindet, welcher Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen nach sich ziehen kann
- Bescheinigung über Identität des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter.
- Nachweis über die Erfüllung einer der folgenden drei Bedingungen: Nachweis von Beteiligungen an wenigstens einer Gesellschaft oder einer Firmenniederlassung außerhalb Argentiniens, sonstige Teilhaberschaft an Firmen im Ausland oder Eigentum von Anlagevermögen im Heimatland der Firma.
Körperschaften müssen über ein registriertes notarielles Instrument gegründet werden. In der Stadt Buenos Aires müssen sie beim IGJ (Inspección General de Justicia – Generalaufsicht der Justiz) registriert sein, und die Höhe des Mindestkapitals, das für die Gründung einer Gesellschaft erforderlich ist, beträgt 100.000 AR $ (3049 Euro).
Off-Shore-Gesellschaften
Lt. dem Gesetz über Handelsgesellschaften (Ley de Sociedades Comerciales – LSC) muss eine unternehmerische Aktivität im Ursprungsland nachgewiesen werden, ansonsten kann die Gesellschaft nicht in das argentinische Handelsregister eingetragen werden. Die Gründung einer argentinischen Aktiengesellschaft, in der ein Aktionär ein Off-Shore-Unternehmen ist, erweist sich als problematisch.
Arbeitsrecht
Grundlagen
Die Gesetzestexte, auf die der argentinische Arbeitsvertrag basiert, findet man in spanischer Sprache auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit (Ministerio de Trabajo, Empleo y Seguridad Social). Für die Einstellung von Arbeitnehmern wurde ein Leitfaden vom Ministerium herausgegeben.
Mindestlohn
- Im Gesetz 24.013 (ARS 450) festgelegt
- 10000 Pesos ab dem 1.07.2018
- wird jährlich neu angepasst.
Arbeitszeit
- Maximal 48 Std./Woche bzw. 8 Stunden pro Tag
- Zuschläge: Überstunden samstags ab 13 Uhr, sonntags und an Feiertagen: 100% Lohnzuschlag; Überstunden an übrigen Tagen: 50% Lohnzuschlag
Dauer des Arbeitsverhältnisses
Es gibt mehrere Modalitäten für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich gilt jeder Arbeitsvertrag für drei Monate auf Probe in dem er jederzeit ohne Abfindungen beidseitig aufgelöst werden kann. Es gilt dabei beidseitig eine 15tägige Kündigungsfrist. Danach gelten für den Arbeitgeber besondere Fristen.
Arbeitsverträge sind normalerweise unbefristet abzuschließen. Der Arbeitgeber muss im Zweifelsfall begründen, warum der Vertrag nicht unbefristet sein kann.
Arbeitsverträge sind normalerweise unbefristet abzuschließen. Der Arbeitgeber muss im Zweifelsfall begründen, warum der Vertrag nicht unbefristet sein kann.
Art des Vertrages |
Vertragsdauer und –inhalt | Kündigungsfrist | Besonderes |
unbefristet |
- |
<5 Jahre: Ein Monat >5 Jahre: zwei Monate |
- |
befristet |
max. fünf Jahre; Grund für Befristung muss genannt werden |
30 Tage; bei vorzeitiger Kündigung muss Abfindung gezahlt werden |
Erneuerung unmöglich; erfolgt keine Kündigung im Voraus, so wird der Vertrag unbefristet |
Aushilfsarbeitsvertrag | max. 6 Monate in einem Jahr bzw. ein Jahr in 3 Jahren; Erfüllung außerordentlicher Aufgaben | s. Probezeit | bei Überschreiten Umwandlung in Saisonarbeitsvertrag oder unbefristeten Vertrag |
Saisonarbeitsvertrag | aufgabengebunden; gilt für sich zyklisch wiederholende Arbeit, z.B. jahreszeitenabhängige Tätigkeiten |
s. Probezeit | keine Probezeit |
Gruppenarbeitsvertrag | auf die Aufgabenzeit begrenzt; Gruppe leistet Arbeit | s. befristete Verträge | über Dienstleister abgeschlossen; gilt aber als Vertrag mit beauftragendem Betrieb |
Lehrvertrag |
3 Monate – 1 Jahr | 30 Tage, sonst Übernahme | Bescheinigung über Tätigkeiten muss ausgestellt werden; Alter von 16 – 28 Jahren |
Zusätzliches Jahresgehalt (aguinaldo)
Den Arbeitnehmern steht per Gesetz ein 13. Monatslohn (aguinaldo) zu, der jeweils halbjährig einmal im Juni und einmal im Dezember in Höhe eines halben Monatsgehaltes ausbezahlt wird. Als Basis dieses Zusatzgehaltes dient das höchste Monatsgehalt des jeweiligen Halbjahres.
Urlaub
Der Anspruch auf Urlaub ist in Argentinien gesetzlich geregelt. Das Gesetz stellt die Mindestanforderungen dar. Es können in Vereinbarungen großzügigere Regelungen ausgehandelt werden.
Betriebszughörigkeit |
Urlaubstage |
< 5 Jahre | 14 |
5 – 10 Jahre | 21 |
10 – 20 Jahre | 28 |
> 20 Jahre | 35 |
Vertragsbeendigung
Möglichkeiten der Vertragsendung bzw. Vertragsbeendigung:
- Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Auslaufen des Vertrages)
- Aussetzung (suspensión): Darf ausgesprochen werden, wenn berechtigter Grund vorliegt und zugleich eine Frist festgelegt ist (schriftlich)
- Einvernehmliche Vertragsauflösung: Niederzulegen in öffentlicher Urkunde oder vor Behörde der Arbeitsverwaltung bzw. Gericht
- Aus „berechtigten Gründen“: Muss durch Einschaltung des Gerichts erfolgen
Dieser Formstrenge steht gegenüber, dass ein Arbeitsverhältnis auch dann als beendet gilt, wenn das schlüssige Tun der Betroffenen solches klar zu erkennen gibt.
Abfindung bei Entlassung
Bei gerechtfertigter Entlassung muss immer noch anteilig das „aguinaldo“ (13. Monatsgehalt) gezahlt werden, aber keine Abfindung. Bei ungerechtfertigter Entlassung kommt noch ein Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit als Abfindung hinzu.
Die Lohnabfindung beträgt ein Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit und wird nur gezahlt, wenn kein Kündigungsgrund vorliegt. Die Abfindung darf nicht kleiner sein als zwei Monatsgehälter.
Die Kosten der Entlassung von Mitarbeitern sind im internationalen Vergleich hoch. Die Rechtsprechung hat eine Mindestentschädigung von 67 % des höchsten Monatsgehalts der letzten 12 Monate für jedes geleistete Arbeitsjahr festgelegt. Arbeitsgerichte entscheiden in der Regel zugunsten des Arbeitnehmers. Die häufig sehr hohen Streitwerte, die von den Arbeitnehmern eingeklagt werden, können allerdings oft in einem Vergleich stark reduziert werden. Prozesse ziehen sich sonst über Jahre hin.
Die Lohnabfindung beträgt ein Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit und wird nur gezahlt, wenn kein Kündigungsgrund vorliegt. Die Abfindung darf nicht kleiner sein als zwei Monatsgehälter.
Die Kosten der Entlassung von Mitarbeitern sind im internationalen Vergleich hoch. Die Rechtsprechung hat eine Mindestentschädigung von 67 % des höchsten Monatsgehalts der letzten 12 Monate für jedes geleistete Arbeitsjahr festgelegt. Arbeitsgerichte entscheiden in der Regel zugunsten des Arbeitnehmers. Die häufig sehr hohen Streitwerte, die von den Arbeitnehmern eingeklagt werden, können allerdings oft in einem Vergleich stark reduziert werden. Prozesse ziehen sich sonst über Jahre hin.