Ab 01. Oktober 2026
Neue Nachweispflichten für Stahlimporte
Ab 1. Oktober 2026 müssen Importeure bestimmter Stahlprodukte bei der Einfuhr in die EU das Land des „Melt and Pour“ nachweisen. Damit ist das Land gemeint, in dem Stahl oder Eisen erstmals geschmolzen und gegossen wurde. Die EU-Kommission hat dazu nun die Einzelheiten festgelegt.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 regelt, welche Nachweise Importeure von bestimmten Stahlprodukten bei der Einfuhr in die EU vorlegen müssen. Betroffen sind die in Anhang I der Stahlverordnung (EU) 2026/1384 aufgeführten Produktkategorien. Dazu zählen unter anderem Bleche, Bänder, Stäbe, Profile, Walzdraht sowie verschiedene Rohrprodukte aus Stahl.
Grundsätzlich ist dafür ein Mill Test Certificate vorzulegen. Dieses muss Informationen zum Land des „Melt and Pour“ sowie die Schmelznummer (Heat Number) enthalten. Fehlen diese Angaben oder liegt kein Mill Test Certificate vor, können während einer Übergangsphase bis zum 30. September 2027 auch andere Unterlagen als Nachweis dienen, beispielsweise Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Lieferantenerklärungen oder Zolldokumente des Ausfuhrlandes.
Werden die erforderlichen Angaben nicht mit geeigneten und überprüfbaren Nachweisen belegt, können die Zollbehörden die Einfuhr zurückweisen. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob die notwendigen Informationen entlang ihrer Lieferkette verfügbar sind.
Quelle: Europäischen Kommission
