Veranstaltung am 29.04.2024 in Bochum

EU CO²-Grenzausgleich / CBAM

Veranstaltung in Bochum

Die IHK Mittleres Ruhrgebiet lädt nach Bochum ein:
CBAM in der Praxis: Erfahrungsbericht & Handlungsempfehlungen”.
Montag, 29.04.2024, 15:00 – 16:30 Uhr
Experten der Wirtschaftskanzlei GvW Graf von Westphalen informieren zu den Themen
  • “Rechtssicher mit CBAM umgehen: Berichtspflichten, Handlungsbedarf, Compliance” sowie
  • “Berechnungsbeispiele und Informationsquellen”. Dazu gibt es 
  • Best Practices & Lösungen sowie
  • Gelegenheit zum Austausch/Netzwerken. 
Die kostenlose Veranstaltung wird unterstützt durch die IHK zu Dortmund, SIHK zu Hagen, Niederrheinische IHK sowie IHK zu Essen.

Hintergrund

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll „Carbon Leakage“ verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht.

Rechtsgrundlagen

Der Rat der EU und das Europaparlament haben im April 2023 dem EU CO2-Grenzausgleich zugestimmt. Für Importe der unten angegebenen Waren muss zukünftig die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten CO2-Preis und dem höheren Preis der CO2-Zertifikate im EU-Emissionshandelssystem ausgeglichen werden. 

CBAM-Eckpunkte

Am 16. Mai 2023 ist der EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Der CBAM berücksichtigt sowohl die Treibhausemissionen, die unmittelbar bei der Erzeugung von Produkten entstehen, als auch indirekte Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom entstehen. Zunächst soll der Ausgleich nur auf die folgenden Güter angewendet werden: 

Von CBAM erfasste Produkte (HS-Codes)

Aluminium
7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
Eisen und Stahl
7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Düngemittel
28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Strom
27160000
Wasserstoff
280410000
Zement
25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Für den Import der oben genannten Güter müssen nach einer Übergangsphase Emissions-Zertifikate gekauft werden, die äquivalent zum Preis der ETS-Zertifikate sind, welche für die Produktion innerhalb der EU hätten erworben werden müssen. Wurde für ein Produkt aus einem Drittland nachweislich bereits einen CO2-Preis entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden. Damit soll eine Doppelbelastung vermieden werden. Zudem sollen Länder weltweit motiviert werden, eigene Steuern und Abgaben auf Emissionen einzuführen.

Ausnahmen

Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.

Zeitplan

Die Registrierungspflicht für CBAM-Anmelder tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. In der Übergangsphase bis Ende 2025 müssten die Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Sektoren lediglich erfasst werden. Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.

Fristverlängerung

Am 29.01.2024 hat die für den EU-CO2-Grenzausgleich CBAM zuständige Generaldirektion Zoll der Europäischen Kommission eine 30-tägige Verlängerung der Frist für die Einreichung des ersten CBAM-Berichts vom 31.01.2024 angekündigt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Deutsche Emissionshandelsstelle 

Mittlerweile wurde die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für CBAM benannt. Die DEHSt stellt klar, dass die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland keine Sanktionen oder andere Nachteile für die berichtspflichtigen Anmelder haben sollen. Solche Sanktionen würden “grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt”. Die DEHSt werde “für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen der Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen”. 

Standardwerte

Die Berichterstattung soll auch dadurch erleichtert werden, dass die Betriebe bis zum 31.07.2024 die CBAM-Standardwerte verwenden dürfen. Die EU-Kommission hatte diese Werte im Dezember 2023 veröffentlicht.

Detaillierte Berichtspflichten

Am 17.08.2023 hat die hat die EU-Kommission die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025.
Durchführungsverordnung
Annex der Durchführungsverordnung

Hilfsmittel der EU

Die EU-Kommission hat verschiedene Unterstützung für betroffene Unternehmen erstellt: