International
EU CO²-Grenzausgleich / CBAM
Hintergrund
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll „Carbon Leakage“ verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht.
Rechtsgrundlagen
Der Rat der EU und das Europaparlament haben im April 2023 dem EU CO2-Grenzausgleich zugestimmt. Für Importe der unten angegebenen Waren muss zukünftig die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten CO2-Preis und dem höheren Preis der CO2-Zertifikate im EU-Emissionshandelssystem ausgeglichen werden.
Zum Rechtstext gelangen Sie hier: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-7-2023-INIT/de/pdf
CBAM-Eckpunkte
Am 16. Mai 2023 ist der EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Der CBAM berücksichtigt sowohl die Treibhausemissionen, die unmittelbar bei der Erzeugung von Produkten entstehen, als auch indirekte Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom entstehen. Zunächst soll der Ausgleich nur auf die folgenden Güter angewendet werden:
Von CBAM erfasste Produkte (HS-Codes)
Aluminium
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7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
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Eisen und Stahl
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7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
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Düngemittel
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28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
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Strom
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27160000
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Wasserstoff
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280410000
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Zement
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25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
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Für den Import der oben genannten Güter müssen nach einer Übergangsphase Emissions-Zertifikate gekauft werden, die äquivalent zum Preis der ETS-Zertifikate sind, welche für die Produktion innerhalb der EU hätten erworben werden müssen. Wurde für ein Produkt aus einem Drittland nachweislich bereits einen CO2-Preis entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden. Damit soll eine Doppelbelastung vermieden werden. Zudem sollen Länder weltweit motiviert werden, eigene Steuern und Abgaben auf Emissionen einzuführen.
Ausnahmen
Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.
Zeitplan
Die Registrierungspflicht für CBAM-Anmelder tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. In der Übergangsphase bis Ende 2025 müssten die Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Sektoren lediglich erfasst werden. Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.
Detaillierte Berichtspflichten
Am 17.08.2023 hat die hat die EU-Kommission die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025.
Durchführungsverordnung
Annex der Durchführungsverordnung
Durchführungsverordnung
Annex der Durchführungsverordnung
Hilfsmittel der EU
Die EU-Kommission hat verschiedene Unterstützung für betroffene Unternehmen erstellt:
- Leitlinien für EU-Einführer
- Leitlinien für Nicht-EU-Anlagen
- Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette
- Wie von der DIHK gefordert plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll
- Produktbezogene Webinare:
- Zement (15.09.)
- Aluminium (21.09.)
- Düngemittel (26.09.)
- Elektrizität (28.09.)
- Wasserstoff (03.10.)
- Eisen und Stahl (05.10.).
- Digitale Schulungsmaterialien sollen noch veröffentlicht werden