Ursprungsnachweise
Das in Ursprungszeugnissen und anderen Export-Papieren (z. B. Rechnungen) angegebene Ursprungsland muss anhand von Ursprungsnachweisen nachgewiesen werden, wenn die versandten Waren nicht im eigenen Betrieb hergestellt wurden.
Korrekte Ursprungsnachweise, die von der IHK anerkannt werden dürfen, sind:
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Ursprungszeugnisse aus allen Ländern
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Ursprungszeugnisse Form A, Präferenzerklärung, z. B. auf Rechnung
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Lieferantenerklärungen
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Warenverkehrsbescheinigung EUR., Präferenzerklärung, z. B. auf Rechnung
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Warenverkehrsbescheinigung A.TR. (nur aus Türkei) gilt nur als Ursprungsnachweis, wenn das Ursprungsland ausdrücklich von den türkischen Behörden in der A.TR. bestätigt wurde.
Werden in einem Ursprungszeugnisse oder anderen Dokumenten auf Firmenbogen, die von der Industrie- und Handelskammer beglaubigt werden sollen, weitere Angaben gemacht, wird zum Beispiel der Hersteller der Waren angegeben, so sind diese Angaben ebenfalls nachzuweisen. Die Hersteller-Angaben müssen durch eine schriftliche Erklärung des Lieferanten, in der der Hersteller namentlich benannt ist, nachgewiesen werden.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.