Sanktionslistenprüfung aufgrund der Embargo-Vorschriften
Zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus hat die EU Terror- und Embargoverordnungen erlassen, die von allen Wirtschaftsbeteiligten beachtet werden müssen. Auch die Industrie- und Handelskammern sind verpflichtet, bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Dokumenten die Sanktionslisten zu prüfen.
Weitere Informationen und mögliche Verfahrenserleichterungen haben wir für Sie zusammengestellt:
Hintergrund
Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 hat die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage von Resolutionen des UN-Sicherheitsrates Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen. Diese Verordnungen gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und sind von jedermann zu beachten. Den in den Anhängen der Verordnungen aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt auch für die länderbezogenen Embargos der EU.
Die Embargoverordnungen lassen die Frage offen, wie sichergestellt wird, dass gelisteten Personen etc. keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Jeder Wirtschaftsbeteiligte muss in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass das gesetzliche Bereitstellungsverbot befolgt wird. Unabhängig von der individuellen Situation eines Unternehmens müssen die Namenslisten regelmäßig aktualisiert werden.
Die Embargoverordnungen lassen die Frage offen, wie sichergestellt wird, dass gelisteten Personen etc. keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Jeder Wirtschaftsbeteiligte muss in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass das gesetzliche Bereitstellungsverbot befolgt wird. Unabhängig von der individuellen Situation eines Unternehmens müssen die Namenslisten regelmäßig aktualisiert werden.
Wo kann geprüft werden?
Sofern nicht aufgrund einer Vielzahl von Kunden und/oder Geschäftsvorfällen der Einsatz einer Compliance-Software-Lösung unverzichtbar ist, kann die „Sanktionslisten-Prüfung“ auch über im Internet durchgeführt werden: Justizportal des Bundes und der Länder oder EU-Sanktions-Map.
Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen
Für die Beantragung von Ursprungszeugnissen und sonstigen Bescheinigungen für den Außenwirtschaftsverkehr bei der IHK zu Essen bedeutet dies:
Die Prüfung der Dokumente gegen die Sanktionslisten der EU erfordert einen erhöhten Arbeitsaufwand. Sofern Ihre Dokumente Namen von Personen etc. enthalten, die in den „Sanktionslisten“ aufgeführt sind, kann das Ursprungszeugnis bzw. die Bescheinigung zunächst nicht ausgestellt werden. Sofern Sie schlüssig nachweisen können, dass es sich um eine Namensgleichheit oder –ähnlichkeit handelt, kann eine Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Auch kann es vorkommen, dass das Ursprungszeugnis bzw. die Bescheinigung trotz „Listung“ einer in den Dokumenten genannten Person etc. keinen Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot darstellt. Als Nachweise kommen z. B. folgende Unterlagen in Betracht:
Die Prüfung der Dokumente gegen die Sanktionslisten der EU erfordert einen erhöhten Arbeitsaufwand. Sofern Ihre Dokumente Namen von Personen etc. enthalten, die in den „Sanktionslisten“ aufgeführt sind, kann das Ursprungszeugnis bzw. die Bescheinigung zunächst nicht ausgestellt werden. Sofern Sie schlüssig nachweisen können, dass es sich um eine Namensgleichheit oder –ähnlichkeit handelt, kann eine Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Auch kann es vorkommen, dass das Ursprungszeugnis bzw. die Bescheinigung trotz „Listung“ einer in den Dokumenten genannten Person etc. keinen Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot darstellt. Als Nachweise kommen z. B. folgende Unterlagen in Betracht:
- Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- Nullbescheid des BAFA
- Genehmigung der Bundesbank
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und sonstigen Dokumenten für den Außenwirtschaftsverkehr durch eine IHK ist eine indirekte Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen, da sie die Durchführung von Geschäften unterstützt. Die IHK handelt hierbei als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es ist die verwaltungsrechtliche Pflicht, sich dabei gesetzeskonform zu verhalten und bei der Erstellung von Dokumenten sorgfältig zu handeln. Die IHK ist daher ebenfalls zur Prüfung der Sanktionslisten verpflichtet. Davon kann - bis auf Zweifelsfälle- abgewichen werden, wenn der Antragsteller nachweist,
- dass er ein zertifiziertes Prüfsystem in seinem Betrieb installiert hat und alle betroffenen Adressdaten überprüft
oder - dass er wegen vereinfachter Zollverfahren oder als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO-F oder AEO-S) zur Prüfung angehalten ist
oder - dass bereits eine andere Behörde im konkreten Fall eine Entscheidung getroffen hat (Ausfuhrgenehmigung oder Nullbescheid des BAFA oder Genehmigung der Bundesbank)
Die Einhaltung der eigenen Prüfpflicht kann der Antragsteller entweder bei jeder Antragstellung nachweisen oder einmalig im Rahmen einer Verpflichtungserklärung gegenüber der IHK bestätigen.
In allen anderen Fällen kann es aufgrund von zeitaufwendigen Prüfungen zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen kommen, da die IHK selbst eine Prüfung gegen die Terrorlisten durchführen muss.