Entwaldungsfreie Lieferketten

Die Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (European Deforestation Regulation, EUDR) wurde 2023 verabschiedet und seitdem mehrfach überarbeitet. Neuer Anwendungsstart ist der 30.12.2026.

Überarbeitung verabschiedet

Am 19. Dezember 2025 wurde die geänderte EU-Entwaldungsverordnung verabschiedet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht:
  • Anwendungsbeginn für große Marktteilnehmer und Händler: 30.12.2026
    Anwendungsbeginn für kleine und Kleinstunternehmen: 30.06.2027
  • Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit innerhalb der EU vereinfacht
  • Sorgfaltspflichten für kleine und kleinste Primärerzeuger vereinfacht
  • Druckerzeugnisse vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind und verfolgen Sie die weiteren Entwicklungen. In jedem Fall gilt: Die EUDR und ihre Ziele bleiben unabhängig von den Änderungen bestehen. Den aktuellen Stand der Dinge veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Worum geht es?

Um der weltweiten Vernichtung von Wäldern entgegenzuwirken, hat die EU eine Verordnung auf den Weg gebracht, die verhindern soll, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte auf den europäischen Markt gelangen. Danach dürfen Produkte nur in Verkehr gebracht/auf dem Markt bereitgestellt/aus der EU ausgeführt werden, wenn:
  • Sorgfaltspflichten für kleine und kleinste Primärerzeuger vereinfacht
  • sie entwaldungsfrei sind,
  • sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden,
  • für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.

Erklärvideo

Das Bundesinformationszentrum Landwirtschaft hat das Thema in einem Video dargestellt:
© BLZ - Bundesinformationszentrum Landwirtschaft

Welcher Warenkreis ist betroffen?

Von der Verordnung sind Erzeugnisse aus folgenden Rohstoffen betroffen:
  • Rinder
  • Kakao
  • Kautschuk
  • Kaffee
  • Holz
  • Soja
  • Palmöl
Es sind nur Produkte von der EUDR betroffen, die aus den genannten Rohstoffen bestehen und deren Zolltarifnummer in Anhang I der EUDR enthalten ist.
Die Verordnung gilt nicht für Produkte, die aus nicht relevanten Rohstoffen hergestellt wurden, auch wenn diese Produkte gelistete Zolltarifnummern haben.
  • Ausnahmen
    • Relevante Erzeugnisse aus Anhang I, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden
    • Erzeugnisse, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist und die andernfalls als Abfall entsorgt worden wären (gilt nicht für Nebenprodukte eines Verarbeitungsprozesses, bei dem Material verwendet wird, bei dem es sich nicht um Abfall handelt)
    • Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zur Unterstützung, zjm Schutz oder zum Tragen eiens anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird
    • Bedienungsanleitungen, die Sendungen begleiten.

Welche Verfahren sind betroffen?

  • Import in die EU (Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr)
  • Export aus der EU (Zollverfahren Ausfuhr)
  • Produktion innerhalb der EU
  • Vertrieb/Handel innerhalb der EU

Betroffenheit und Rollen

  • Marktteilnehmer
    bringen betroffene Rohstoffe oder betroffene Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr (Einfuhr in die EU oder eigene Herstellung in der EU) oder führen diese aus der EU aus (Ausfuhr).
  • Nachgelagerte Marktteilnehmer
    bringen betroffene Erzeugnisse, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und Gegenstand einer (vorherigen) Sorgfaltserklärung sind, in Verkehr oder führen diese aus.
  • Händler
    stellen betroffene Erzeugnisse auf dem EU-Markt bereit. Sie sind niemals die ersten in der EU-Lieferkette, sondern die zweiten oder nachfolgenden Unternehmen.
  • Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger
    sind natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen, die in einem Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die sie selbst in diesem Land erzeugt haben (sie haben die in den relevanten Erzeugnissen enthaltenen relevanten Rohstoffe auf betreffenden Grundstücken oder in Betrieben selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen).
Ein Unternehmen kann unterschiedliche Rollen im Bezug auf unterschiedliche Waren haben.
Zusätzlich wird unterschieden, ob es um kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) oder „Nicht-KMU“ handelt, was im Hinblick auf die zugeordneten Pflichten wichtig ist.
Außerdem wird für Kleinst- und kleine Unternehmen eine zusätzliche halbjährige Übergangsfrist eingeführt - sie müssen die Pflichten nicht ab 30. Dezember 2026, sondern ab 30. Juni 2027 einhalten. Diese halbjährige Verlängerung gilt jedoch nicht für Holz und Holzerzeugnissen, die unter die EU-Holzhandelsverordnung fallen.
Mittlere Unternehmen werden durch den Verweis auf die Richtlinie 2013/34/EU (mittels der Delegierten Richtlinie 2023/2775 ab dem Geschäftsjahr 2024 aktualisiert) wie folgt definiert:
Mittlere Unternehmen unterschreiten mindestens zwei der folgenden Grenzen:
  • 250 Mitarbeiter
  • Bilanzsumme 25 Mio EUR
  • Nettoumsatzerlöse 50 Mio EUR
Ist Ihr Unternehmen betroffen? Welche Rolle hat Ihr Unternehmen im Rahmen der EUDR? Welche Sorgfaltspflichten muss Ihr Unternehmen beachten? Ein hilfreiches Online-Formular dazu finden Sie auf der Seite der IHK Bodensee - Oberschwaben. Auch die Supply Chain Infographics der EU können Ihnen helfen, Ihre Position in den Lieferketten zu verstehen: EUDR supply chain infographics (3rd edition) - Publications Office of the EU

Sorgfaltspflichten

Detaillierte Hinweise zu den Sorgfaltspflichten der einzelnen Rollen finden Sie auf der Seite der BLE:
BLE - Sorgfaltspflicht

Sammlung von Informationen

Folgende, durch Nachweise belegte Informationen sind zu sammeln und ab dem Datum der Bereitstellung der relevanten Erzeugnisse auf dem Markt oder deren Ausfuhr für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren sowie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen:
  • Beschreibung des Erzeugnisses inkl. Handelsnamen und der Art
  • Menge, Maßangaben
  • Erzeugerland / Landesteile
  • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden
  • Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung
  • Name, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Unternehmen oder Personen, von denen sie mit den relevanten Erzeugnissen beliefert wurden
  • Name, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Unternehmen, Marktteilnehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden
  • Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind
  • Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist

Risikobewertung

Die Risikobewertung erfolgt auf der Grundlage der gesammelten Informationen.
Die betroffenen Produkte dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn kein oder ein vernachlässigbares Risiko dafür vorliegt, dass sie nicht verordnungskonform sind. Die Kriterien zur Risikobewertung sind in Art. 10 der Verordnung definiert. Die Ergebnisse der Risikobewertungen müssen dokumentiert und mindestens jährlich überprüft werden. Auf Verlangen sind sie den zuständigen Behörten zur Verfügung zu stellen.

EU-Informationssystem und Sorgfaltserklärung

Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen Marktteilnehmer keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen.
Wenn die Produkte verordnungskonform sind, übermitteln die Unternehmen vor dem Inverkehrbringen elektronisch eine Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem der EU-Kommission. Eine Anleitung dazu finden sie auf der Seite der BLE.

Länder/vereinfachte Sorgfaltspflicht

Die EU-Kommission hat Länder oder Landesteile in ein dreistufiges Risikosystem eingestuft – abhängig davon, wie anfällig diese jeweils für Entwaldung sind. Diese Einstufung hat Einfluss auf die zu leistenden Sorgfaltspflichten und Kontrollen der Unternehmen.
  1. Niedrigrisikoländer (low risk countries): 140 Länder inklusive Deutschland
  2. Hochrisikoländer (high risk countries): vier Länder
  3. Länder mit normalem Risiko: alle übrigen Länder.
Wenn relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse aus den Ländern mit niedrigem Risiko stammen, gilt für sie eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. Marktteilnehmer und Händler müssen in Bezug auf diese Erzeugnisse keine Risikobewertung (und keine Risikominderungsmaßnahmen) durchführen.
Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall weiterhin die Verpflichtung besteht, Informationen zu sammeln und die Bewertung der Komplexität der Lieferkette sowie die Bewertung des Risikos der Umgehung dieser Verordnung und des Vermischungsrisiko durchzuführen.

Berichtspflicht

Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler haben eine jährliche Berichtspflicht für das vergangene Jahr (der erste Bericht nach dem 30. Dezember 2027 für das Jahr 2027). Die Berichte müssen öffentlich zugänglich sein.
Die Verordnung definiert folgende Inhalte für Berichte:
  • Beschreibung des Erzeugnisses inkl. Handelsnamen und der Art
  • Menge, Maßangaben,
  • Erzeugerland und ggf. dessen Landesteile,
  • Schlussfolgerungen der Risikobewertung und Erläuterungen dazu
  • eventuell umgesetzte Risikominderungsmaßnahmen
  • ggf. Beschreibung des Prozess zur Konsultation von indigenen Völker, lokalen Gemeinschaften etc.

Was ist Mythos - was ist Realität?

Die EU entlarvt zahlreiche Mythen rund um die EU-Entwaldungsverordnung: EUDR - Myth Buster - Europäische Kommission
(Quelle: IHK Bodensee - Oberschwaben u.a.)