Die Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (European Deforestation Regulation, EUDR) wurde 2023 verabschiedet und seitdem mehrfach überarbeitet. Neuer Anwendungsstart ist der 30.12.2026.
Am 19. Dezember 2025 wurde die geänderte EU-Entwaldungsverordnung verabschiedet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht:
Anwendungsbeginn für große Marktteilnehmer und Händler: 30.12.2026 Anwendungsbeginn für kleine und Kleinstunternehmen: 30.06.2027
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit innerhalb der EU vereinfacht
Sorgfaltspflichten für kleine und kleinste Primärerzeuger vereinfacht
Druckerzeugnisse vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen? Prüfen Sie, ob Sie von den Änderungen betroffen sind und verfolgen Sie die weiteren Entwicklungen. In jedem Fall gilt: Die EUDR und ihre Ziele bleiben unabhängig von den Änderungen bestehen. Den aktuellen Stand der Dinge veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Worum geht es?
Um der weltweiten Vernichtung von Wäldern entgegenzuwirken, hat die EU eine Verordnung auf den Weg gebracht, die verhindern soll, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte auf den europäischen Markt gelangen. Danach dürfen Produkte nur in Verkehr gebracht/auf dem Markt bereitgestellt/aus der EU ausgeführt werden, wenn:
Sorgfaltspflichten für kleine und kleinste Primärerzeuger vereinfacht
sie entwaldungsfrei sind,
sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden,
für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.
Erklärvideo
Das Bundesinformationszentrum Landwirtschaft hat das Thema in einem Video dargestellt:
Von der Verordnung sind Erzeugnisse aus folgenden Rohstoffen betroffen:
Rinder
Kakao
Kautschuk
Kaffee
Holz
Soja
Palmöl
Es sind nur Produkte von der EUDR betroffen, die aus den genannten Rohstoffen bestehen und deren Zolltarifnummer in Anhang I der EUDR enthalten ist.
Die Verordnung gilt nicht für Produkte, die aus nicht relevanten Rohstoffen hergestellt wurden, auch wenn diese Produkte gelistete Zolltarifnummern haben.
Ausnahmen
Relevante Erzeugnisse aus Anhang I, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden
Erzeugnisse, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist und die andernfalls als Abfall entsorgt worden wären (gilt nicht für Nebenprodukte eines Verarbeitungsprozesses, bei dem Material verwendet wird, bei dem es sich nicht um Abfall handelt)
Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zur Unterstützung, zjm Schutz oder zum Tragen eiens anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird
Bedienungsanleitungen, die Sendungen begleiten.
Welche Verfahren sind betroffen?
Import in die EU (Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr)
Export aus der EU (Zollverfahren Ausfuhr)
Produktion innerhalb der EU
Vertrieb/Handel innerhalb der EU
Betroffenheit und Rollen
Marktteilnehmer bringen betroffene Rohstoffe oder betroffene Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr (Einfuhr in die EU oder eigene Herstellung in der EU) oder führen diese aus der EU aus (Ausfuhr).
Nachgelagerte Marktteilnehmer bringen betroffene Erzeugnisse, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und Gegenstand einer (vorherigen) Sorgfaltserklärung sind, in Verkehr oder führen diese aus.
Händler stellen betroffene Erzeugnisse auf dem EU-Markt bereit. Sie sind niemals die ersten in der EU-Lieferkette, sondern die zweiten oder nachfolgenden Unternehmen.
Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger sind natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen, die in einem Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die sie selbst in diesem Land erzeugt haben (sie haben die in den relevanten Erzeugnissen enthaltenen relevanten Rohstoffe auf betreffenden Grundstücken oder in Betrieben selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen).
Ein Unternehmen kann unterschiedliche Rollen im Bezug auf unterschiedliche Waren haben.
Zusätzlich wird unterschieden, ob es um kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) oder „Nicht-KMU“ handelt, was im Hinblick auf die zugeordneten Pflichten wichtig ist.
Außerdem wird für Kleinst- und kleine Unternehmen eine zusätzliche halbjährige Übergangsfrist eingeführt - sie müssen die Pflichten nicht ab 30. Dezember 2026, sondern ab 30. Juni 2027 einhalten. Diese halbjährige Verlängerung gilt jedoch nicht für Holz und Holzerzeugnissen, die unter die EU-Holzhandelsverordnung fallen.
Detaillierte Hinweise zu den Sorgfaltspflichten der einzelnen Rollen finden Sie auf der Seite der BLE:
BLE - Sorgfaltspflicht
Sammlung von Informationen
Folgende, durch Nachweise belegte Informationen sind zu sammeln und ab dem Datum der Bereitstellung der relevanten Erzeugnisse auf dem Markt oder deren Ausfuhr für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren sowie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen:
Beschreibung des Erzeugnisses inkl. Handelsnamen und der Art
Menge, Maßangaben
Erzeugerland / Landesteile
Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden
Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung
Name, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Unternehmen oder Personen, von denen sie mit den relevanten Erzeugnissen beliefert wurden
Name, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Unternehmen, Marktteilnehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden
Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind
Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist
Risikobewertung
Die Risikobewertung erfolgt auf der Grundlage der gesammelten Informationen.
Die betroffenen Produkte dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn kein oder ein vernachlässigbares Risiko dafür vorliegt, dass sie nicht verordnungskonform sind. Die Kriterien zur Risikobewertung sind in Art. 10 der Verordnung definiert. Die Ergebnisse der Risikobewertungen müssen dokumentiert und mindestens jährlich überprüft werden. Auf Verlangen sind sie den zuständigen Behörten zur Verfügung zu stellen.
EU-Informationssystem und Sorgfaltserklärung
Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen Marktteilnehmer keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen.
Wenn die Produkte verordnungskonform sind, übermitteln die Unternehmen vor dem Inverkehrbringen elektronisch eine Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem der EU-Kommission. Eine Anleitung dazu finden sie auf der Seite der BLE.
Länder/vereinfachte Sorgfaltspflicht
Die EU-Kommission hat Länder oder Landesteile in ein dreistufiges Risikosystem eingestuft – abhängig davon, wie anfällig diese jeweils für Entwaldung sind. Diese Einstufung hat Einfluss auf die zu leistenden Sorgfaltspflichten und Kontrollen der Unternehmen.
Niedrigrisikoländer (low risk countries): 140 Länder inklusive Deutschland
Hochrisikoländer (high risk countries): vier Länder
Länder mit normalem Risiko: alle übrigen Länder.
Wenn relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse aus den Ländern mit niedrigem Risiko stammen, gilt für sie eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. Marktteilnehmer und Händler müssen in Bezug auf diese Erzeugnisse keine Risikobewertung (und keine Risikominderungsmaßnahmen) durchführen.
Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall weiterhin die Verpflichtung besteht, Informationen zu sammeln und die Bewertung der Komplexität der Lieferkette sowie die Bewertung des Risikos der Umgehung dieser Verordnung und des Vermischungsrisiko durchzuführen.
Berichtspflicht
Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler haben eine jährliche Berichtspflicht für das vergangene Jahr (der erste Bericht nach dem 30. Dezember 2027 für das Jahr 2027). Die Berichte müssen öffentlich zugänglich sein.
Die Verordnung definiert folgende Inhalte für Berichte:
Beschreibung des Erzeugnisses inkl. Handelsnamen und der Art
Menge, Maßangaben,
Erzeugerland und ggf. dessen Landesteile,
Schlussfolgerungen der Risikobewertung und Erläuterungen dazu
eventuell umgesetzte Risikominderungsmaßnahmen
ggf. Beschreibung des Prozess zur Konsultation von indigenen Völker, lokalen Gemeinschaften etc.