International
CBAM - Wichtige Hinweise
Sind Sie betroffen?
Sie wollen als Einführer oder als indirekter Zollvertreter ab 2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union importieren?
Haben Sie Ihren Antrag schon gestellt?
Sofern Sie noch keinen Antrag auf Erteilung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders im Sinne des Artikel 5, 17 der CBAM-Verordnung ((EU) 2023/956) gestellt haben, bitten wir Sie, schnellstmöglich zu prüfen, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Wir empfehlen ausdrücklich, über das CBAM-Register noch 2025 so zeitnah wie möglich eine Zulassung als CBAM-Anmelder zu beantragen.
Einfuhr nur mit Zulassung
Ab dem 01.01.2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen (vergleiche Artikel 4 CBAM-Verordnung). Mit Inkrafttreten der Omnibus Reform der CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2025/2083) gilt ab dem 01.01.2026 die neu eingeführte Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Wenn Sie diese Schwelle auch im Jahr 2026 überschreiten werden, benötigen Sie eine Zulassung. Indirekte Zollvertreter sowie Einführer von Wasserstoff und Strom benötigen weiterhin unabhängig von der Mengenschwelle stets den Status als zugelassener CBAM-Anmelder.
Übergangsweise können Einführer (i.S.d. Artikel 3 Nummer 15 CBAM-Verordnung) und indirekte Zollvertreter auch ohne den Status als zugelassener CBAM-Anmelder einführen, wenn sie gemäß Artikel 17 Absatz 7a der CBAM-Verordnung bis zum 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben. Bitte beachten Sie, dass ein solcher Antrag vor der entsprechenden Wareneinfuhr erfolgen sollte, um nachgelagerte Sanktionen oder die Abweisung der Wareneinfuhr zu vermeiden.
Wer darf in die EU importieren?
Folgende Personen dürfen ab dem 01.01.2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU einführen:
- Einführer von insgesamt unter 50 Tonnen CBAM-Waren (ausgenommen Wasserstoff und Strom) im entsprechenden Kalenderjahr.
- Einführer von CBAM-Waren mit dem Status zugelassener CBAM-Anmelder (vergleiche Artikel 5 und 17 der CBAM-Verordnung). Beachten Sie die Regelungen für Einführer von Strom im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe gem. Artikel 5 Absatz 4 CBAM-Verordnung.
- Indirekte Zollvertreter mit dem Status zugelassener CBAM-Anmelder
- Einführer von CBAM-Waren und indirekte Zollvertreter, welche vor der ersten Einfuhr und spätestens bis zum 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben.
Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung dürfen diese vorläufig auch ohne Zulassungsstatus beliebig CBAM-Waren einführen. Beachten Sie allerdings, dass im Falle einer Ablehnung des Zulassungsantrags gemäß Artikel 26, Absätze 2 und 2a der CBAM-Verordnung Sanktionen für die eingeführten Waren verhängt werden können.
Voraussichtlich sind in allen Fällen, auch für bereits zugelassene CBAM-Anmelder, bei der Einfuhr von CBAM-Waren ab 01.01.2026 gesonderte Angaben (TARIC Unterlagencodierung) bei der Zollanmeldung zu machen. Hierüber werden wir Sie auf unserer Website informieren, sobald hierzu nähere Informationen von der Europäischen Kommission bekannt gegeben werden.
CBAM-Preis pro Tonne
AM 07.04.2026 hat die EU-Kommission den CBAM-Preis mit 75,36 € pro Tonne festgelegt. Ab 2027 wird der Preis wöchentlich statt vierteljährlich festgelegt. Weitere Informationen finden Sie hier:
Price of CBAM certificates - Taxation and Customs Union
Price of CBAM certificates - Taxation and Customs Union
Einfuhr von Strom
Für Einführer von Strom gelten gesonderte Regeln. Besuchen Sie für mehr Informationen hierzu bitte die DEHSt-Website zum Thema CBAM-Zulassung.
Noch kein Zugang zum CBAM-Register?
Falls Sie noch keinen Zugang zum CBAM-Register haben, erhalten Sie diesen beim deutschen Zoll. Besuchen Sie dafür die folgende Seite:
Weitere Informationen
Für weitere Informationen zu CBAM und zur Zulassung besuchen Sie bitte die folgenden Seiten der Deutschen Emissionshandelsstelle:
Allgemeine Informationen zu CBAM finden Sie außerdem auf der CBAM-Website der Europäischen Kommission:
