EU CO2-Grenzausgleich / CBAM
- Ergebnisse der NRW-Umfrage zu CBAM
- Hintergrund
- Rechtsgrundlagen
- CBAM-Eckpunkte
- Betroffene Waren
- Ausnahmen
- Zeitplan/praktische Umsetzung
- Deutsche Emissionshandelsstelle
- Registrierung der CBAM-Anmelder
- Standardwerte
- Detaillierte Berichtspflichten
- Hilfsmittel der EU
- Checkliste für CBAM-Anmelder bis Ende 2025
- Infoblätter für Hersteller in Nicht-EU-Ländern
Ergebnisse der NRW-Umfrage zu CBAM
Die Industrie- und Handelskammern aus NRW führten im Herbst 2024 eine Umfrage zu CBAM durch.
Hier geht es zu den Ergebnissen.
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Hintergrund
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll „Carbon Leakage“ verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht.
Rechtsgrundlagen
Der Rat der EU und das Europaparlament haben im April 2023 dem EU CO₂-Grenzausgleich zugestimmt. Für Importe der unten angegebenen Waren muss zukünftig die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten CO₂-Preis und dem höheren Preis der CO₂-Zertifikate im EU-Emissionshandelssystem ausgeglichen werden.
Zum Rechtstext gelangen Sie hier: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-7-2023-INIT/de/pdf
CBAM-Eckpunkte
Am 16. Mai 2023 ist der EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Der CBAM berücksichtigt sowohl die Treibhausemissionen, die unmittelbar bei der Erzeugung von Produkten entstehen, als auch indirekte Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom entstehen. Zunächst soll der Ausgleich nur auf die folgenden Güter angewendet werden:
Betroffene Waren
Prüfung der eigenen Betroffenheit
Die Europäische Kommission hat ein CBAM Self Assessment Tool bereitgestellt. Damit können Importeure überprüfen, ob ihren Waren von CBAM betroffen sind. Insbesondere KN-Code/Warennummer/Zolltarifnummer und Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) der Importwaren müssen eingegeben werden. Falls die Waren CBAM-pflichtig sind wird angegeben, welche Informationen für den CBAM-Bericht erforderlich sind. Die für 2026 voraussichtlich geltende Bagatellgrenze von 50 Tonnen ist hier noch nicht eingearbeitet.
Von CBAM erfasste Produkte
CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Maßgeblich ist die dort genannte Zolltarifnummer. Wenn Ihre Warennummer nicht genannt ist, fällt Ihre Ware auch nicht unter CBAM. Entscheidend ist die beim Import verwendete Warennummer.
Es ist wahrscheinlich, dass die Liste ab 2026 ausgeweitet wird.
Betroffene Zollverfahren
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
- aktive Veredelung
Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist nicht von CBAM betroffen. Hier gibt es keine Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.
Ausnahmen
- Kleinmengen: Der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung übersteigt 150 € nicht. Dabei ist der Sendungswert unerheblich. Im Echtbetrieb ab 2026 ist eine jährliche Bagatellschwelle von 50 Tonnen importierter CBAM-Waren geplant.
- Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden
- Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern/Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island).
- Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen sowie Waren sonstigen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren abgefertigt werden.
Es gab bislang keine Ausnahmen für Unternehmen mit wenigen Importen. Nach der bisherigen Fassung der Verordnung mussten selbst Privatpersonen melden. Die Wichtigkeit einer Bagatellgrenze haben die IHKs mehrfach gegenüber TAXUD kommuniziert, auch in Stellungnahmen. Die im Omnibusverfahren vorgeschlagene jährliche Bagatellschwelle von 50 Tonnen CBAM-Gütern würde nach Einschätzung der Kommission dazu führen, dass 90 % der Importeure aus CBAM herausfallen.
Zeitplan/praktische Umsetzung
In der Übergangsphase bis Ende 2025 müssen die Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Sektoren lediglich erfasst werden. Ab 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.
Der Übergangszeitraum dient vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Abläufe praxistauglich gestalten zu können. In der Importzollanmeldung selbst müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Es ist vorgesehen, dass der Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid informiert wird. Der Zoll informiert.
Der Leitfaden für Importeure erläutert das System. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder - falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist - dessen indirekter Vertreter. Im Übergangszeitraum bestehen folgende Pflichten:
- Registrierung im vorläufigen CBAM-Register
- Erstellung des Quartalsberichts
- Berechnung/Dokumentation der Emissionen
Der letzte Bericht muss voraussichtlich im Januar 2026 für das vierte Quartal 2025 abgegeben werden. Dann ist die Übergangsphase beendet und die Implementierungsphase hat begonnen.
Deutsche Emissionshandelsstelle
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist zuständige nationale Behörde für CBAM in Deutschland. Die DEHSt stellt klar, dass die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland keine Sanktionen oder andere Nachteile für die berichtspflichtigen Anmelder haben sollen. Solche Sanktionen würden “grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt”. Die DEHSt werde “für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen der Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen”.
Die DEHSt bietet umfangreiches Informationsmaterial an:
CBAM verstehen
Am CBAM teilnehmen
Die DEHSt bietet umfangreiches Informationsmaterial an:
CBAM verstehen
Am CBAM teilnehmen
Registrierung der CBAM-Anmelder
Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das CBAM-Übergangsregister hochgeladen bzw. im Register erstellt werden. Voraussetzung für den Zugang zum Register ist eine Authentifizierung über das EU-Traderportal. In Deutschland müssen Unternehmen dafür zunächst ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal eröffnen (EORI-Nummer und Elster-Zertifikat erforderlich). Bestehende Unternehmenskonten können genutzt werden. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier. Im Zoll-Portal registrieren sich Unternehmen dann noch für das EU-Trade-Portal. Im CBAM-Übergangsregister muss beim Zugang “Zoll" und nicht “CBAM” ausgewählt werden.
Standardwerte
Bis Ende Juli 2024 konnten die Emissionen mit Standardwerten gemeldet werden. Seit dem 01. August 2024 ist dies nur noch unter bestimmten Bedingungen möglich. Beispiel: Ein meldepflichtiges Unternehmen erhält keine Emissionsdaten von Lieferanten/Herstellern. Dann muss nachgewiesen (und im CBAM-Übergangsregister eingetragen) werden, dass alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden. Belege dazu sind im Register beizufügen. Weitere Hinweise dazu bei der DEHSt.
Die EU-Kommission hatte die Standardwerte im Dezember 2023 veröffentlicht.
Detaillierte Berichtspflichten
Am 17.08.2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Der Übergangszeitraum begann am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025.
Durchführungsverordnung
Annex der Durchführungsverordnung
Durchführungsverordnung
Annex der Durchführungsverordnung
Hilfsmittel der EU
Die EU-Kommission hat für Unternehmen verschiedene Hilfen sowie Videos zu verschiedenen Themen zusammengestellt, die die Umsetzung erleichtern sollen.
Checkliste für CBAM-Anmelder bis Ende 2025
Die Checkliste für CBAM-Anmelder der DEHSt unterstützt Unternehmen dabei, bis Ende 2025 die Übersicht über den Ablauf zu behalten.
Infoblätter für Hersteller in Nicht-EU-Ländern
Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission stellt neue Infoblätter für Hersteller von CBAM-Waren in Nicht-EU-Ländern in verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Die Infoblätter enthalten wichtige Informationen und nützliche Links für Unternehmen, die die folgenden Güter herstellen und in die EU exportieren: Aluminium, Düngemittel, Strom, Wasserstoff, Eisen und Stahl. Verfügbare Sprachen: Englisch, Deutsch, Französisch, Spanisch, Portugiesisch, Chinesisch, Türkisch, Arabisch, Hindi, Serbisch, Ukrainisch und Mazedonisch.