EU CO2-Grenzausgleich / CBAM

Hintergrund

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll „Carbon Leakage“ verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht.

Rechtsgrundlagen

Der Rat der EU und das Europaparlament haben im April 2023 dem EU CO-Grenzausgleich zugestimmt. Für Importe der unten angegebenen Waren muss zukünftig die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten CO-Preis und dem höheren Preis der CO-Zertifikate im EU-Emissionshandelssystem ausgeglichen werden.

Sind Sie betroffen?

Sie wollen als Einführer oder als indirekter Zollvertreter ab 2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union importieren?
  • Sind Ihre Waren grundsätzlich von CBAM erfasst und in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt? Zur Erleichterung können Sie das CBAM Self Assessment Tool der EU nutzen. Sie benötigen dazu Ihre Zolltarifnummer und das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung).
  • Gilt für Ihr Unternehmen die 50-Tonnen-Bagatellgrenze?

Zugelassener CBAM-Anmelder - Antragstellung

Seit Jahresbeginn 2026 setzt die Einfuhr von CBAM-Waren den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders voraus. Sofern Sie noch keinen Antrag auf Erteilung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders im Sinne des Artikel 5, 17 der CBAM-Verordnung ((EU) 2023/956) gestellt haben, bitten wir Sie, schnellstmöglich zu prüfen, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Wir empfehlen ausdrücklich, über das CBAM-Register noch 2025 so zeitnah wie möglich eine Zulassung als CBAM-Anmelder zu beantragen.

Einfuhr nur mit Zulassung

Seit dem 01.01.2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen (vergleiche Artikel 4 CBAM-Verordnung). Mit Inkrafttreten der Omnibus Reform der CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2025/2083) gilt ab dem 01.01.2026 die neu eingeführte Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Wenn Sie diese Schwelle auch im Jahr 2026 überschreiten werden, benötigen Sie eine Zulassung. Indirekte Zollvertreter sowie Einführer von Wasserstoff und Strom benötigen weiterhin unabhängig von der Mengenschwelle stets den Status als zugelassener CBAM-Anmelder.
Übergangsweise können Einführer (i.S.d. Artikel 3 Nummer 15 CBAM-Verordnung) und indirekte Zollvertreter auch ohne den Status als zugelassener CBAM-Anmelder einführen, wenn sie gemäß Artikel 17 Absatz 7a der CBAM-Verordnung bis zum 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben. Bitte beachten Sie, dass ein solcher Antrag vor der entsprechenden Wareneinfuhr erfolgen sollte, um nachgelagerte Sanktionen oder die Abweisung der Wareneinfuhr zu vermeiden.

Wer darf in die EU importieren?

Folgende Personen dürfen ab dem 01.01.2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU einführen:
  • Einführer von insgesamt unter 50 Tonnen CBAM-Waren (ausgenommen Wasserstoff und Strom) im entsprechenden Kalenderjahr.
  • Einführer von CBAM-Waren mit dem Status zugelassener CBAM-Anmelder (vergleiche Artikel 5 und 17 der CBAM-Verordnung). Beachten Sie die Regelungen für Einführer von Strom im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe gem. Artikel 5 Absatz 4 CBAM-Verordnung.
  • Indirekte Zollvertreter mit dem Status zugelassener CBAM-Anmelder
  • Einführer von CBAM-Waren und indirekte Zollvertreter, welche vor der ersten Einfuhr und spätestens bis zum 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt haben.
    Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung dürfen diese vorläufig auch ohne Zulassungsstatus beliebig CBAM-Waren einführen. Beachten Sie allerdings, dass im Falle einer Ablehnung des Zulassungsantrags gemäß Artikel 26, Absätze 2 und 2a der CBAM-Verordnung Sanktionen für die eingeführten Waren verhängt werden können.

Einfuhr von Strom

Für Einführer von Strom gelten gesonderte Regeln. Besuchen Sie für mehr Informationen hierzu bitte die DEHSt-Website zum Thema CBAM-Zulassung.

Noch kein Zugang zum CBAM-Register?

Falls Sie noch keinen Zugang zum CBAM-Register haben, erhalten Sie diesen beim deutschen Zoll. Besuchen Sie dafür die folgende Seite:

Preis für Zertifikate

Der Preis für die Zertifikate wird 2026+ nach jedem Quartal ermittelt - im ersten Quartal beträgt er 75,36 Euro. Die Preise werden das nächste Mal am 06. Juli 2026 veröffentlicht.

Importzollanmeldung

Ab Beginn der Regelphase wird die Einfuhr in der Importzollanmeldung über TARIC-Dokumentencodes abgebildet. Hier stehen voraussichtlich folgende Konstellationenn zur Verfügung:
  • Der Importeur verfügt über eine Genehmigung
  • Der Importeur verfügt über keine Genehmigung, hat diese aber bereits vor der Einfuhr beantragt.
In beiden Fällen findet technisch im Hintergrund ein Abgleich der eingegebenen Daten auf Gültigkeit und Übereinstimmung statt.
  • Der Importeur verfügt über keine Genehmigung bzw. hat keine beantragt, führt aber weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren ein.
Es findet ein technischer Abgleich und eine Weitergabe von Daten der Einfuhranmeldung sowie des DBAM-Registers statt, um die Einhaltung der 50-Tonnen-Schwelle zu überwachen. Wird eine Überschreitung der Schwelle festgestellt, kann die Einfuhr über einen entsprechenden Eintrag im CBAM-Register gestoppt werden. Um die weitere Einfuhren zu ermöglichen, bedarf es einer Genehmigung als zugelassener CBAM-Anmelder.
  • Weitere Fälle
    Besonders relevant ist hier die Ausnahme für Waren mit Ursprung in der EU. Alle aktuellen TARIC Unterlagencodierungen können Sie dieser ATLAS-Info entnehmen.

Deutsche Emissionshandelsstelle

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist zuständige nationale Behörde für CBAM in Deutschland. Die DEHSt stellt klar, dass die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland keine Sanktionen oder andere Nachteile für die berichtspflichtigen Anmelder haben sollen. Solche Sanktionen würden “grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt”. Die DEHSt werde “für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen der Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen”.
Die DEHSt bietet umfangreiches Informationsmaterial an:
CBAM verstehen
Am CBAM teilnehmen

Hilfsmittel der EU

Die EU-Kommission hat für Unternehmen verschiedene Hilfen sowie Videos zu verschiedenen Themen zusammengestellt, die die Umsetzung erleichtern sollen.

Infoblätter für Hersteller in Nicht-EU-Ländern

Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission stellt neue Infoblätter für Hersteller von CBAM-Waren in Nicht-EU-Ländern in verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Die Infoblätter enthalten wichtige Informationen und nützliche Links für Unternehmen, die die folgenden Güter herstellen und in die EU exportieren: Aluminium, Düngemittel, Strom, Wasserstoff, Eisen und Stahl. Verfügbare Sprachen: Englisch, Deutsch, Französisch, Spanisch, Portugiesisch, Chinesisch, Türkisch, Arabisch, Hindi, Serbisch, Ukrainisch und Mazedonisch.

Weitere Informationen

Für weitere Informationen zu CBAM und zur Zulassung besuchen Sie bitte die folgenden Seiten der Deutschen Emissionshandelsstelle:
Allgemeine Informationen zu CBAM finden Sie außerdem auf der CBAM-Website der Europäischen Kommission: