Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt bundesweit Beschränkungen beim Inverkehrbringen/Verkauf und die Verbote von bestimmten gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) für den allgemeinen Gesundheits- und Umweltschutz.
Produkte, die gefährliche Chemikalien enthalten, darf im Einzelhandel nur der verkaufen, der die Sachkunde gemäß der Chemikalien-Verbotsverordnung nachweisen kann. Die Sachkunde muss gegenüber dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt durch eine Sachkundeprüfung nachgewiesen werden. Für die Abgabe von giftigen und sehr giftigen Stoffen sowie Zubereitungen an private Verbraucher ist sogar eine Erlaubnis des Gewerbeaufsichtsamtes notwendig, in den anderen Fällen muss die Tätigkeit lediglich der Gewerbeaufsicht gemeldet werden.
Personen, die eine einschlägige Ausbildung absolviert haben, z.B. als Apotheker, Drogist oder in anderen pharmazeutischen Assistenzberufen, verfügen bereits über den Sachkundenachweis. Alle in Frage kommenden Abschlüsse sind in der Chemikalien-Verbotsverordnung zu finden.
Welche Produkte sind betroffen?
Der Sachkundenachweis ist erforderlich bei Produkten, die mit einem der folgenden Gefahrensymbole gekennzeichnet sind:
- T (giftig)
- T+ (sehr giftig)
- C (ätzend)
- O (brandfördernd)
- F+ (hochentzündlich)
- Xn (gesundheitsschädlich) in Verbindung mit den Zusätzen R 40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung), R 62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) oder R 63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen)
Daneben gibt es einige Ausnahmen, so ist z.B. für den Verkauf von Spraydosen oder Zement kein Sachkundenachweis erforderlich.
Die Einzelheiten finden Sie ebenfalls direkt in der Chemikalien-Verbotsverordnung.