SCIP-Datenbank ab Januar 2021
Die Abfallrahmenrichtlinie sieht neue Pflichten für Unternehmen vor: Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Nr. 33 der REACH-Verordnung Erzeugnisse in Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Informationen (gemäß Artikel 33 Abs.1 der REACH-Verordnung) der Europäischen Chemikalienagentur (nach Artikel 9 Absatz 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie) zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen ergeben sich aus Artikel 9 der EU-Abfallrahmenrichtlinie und § 16f Chemikaliengesetz.
So müssen Erzeugnislieferanten der ECHA mitteilen, wenn darin besonders besorgniserregende Stoffe in einem Massenanteil von mehr als 0,1 Prozent enthalten sind (sogenannte SCIP-Meldepflicht). Die Europäische Chemikalienagentur hat auf ihrer Website weitere Informationen und unterstützende Materialien für Unternehmen zur Anwendung der SCIP-Datenbank bereitgestellt. Die Informationen sollen Unternehmen dabei unterstützen, die Datenbank zu verstehen und die Informationsübermittlung vorzubereiten. Ebenfalls bietet die Europäische Chemikalienagentur in diesem Rahmen an, individuelle Fragen auch direkt an die dortigen Experten zu richten. Diesen sogenannten SCIP-Support der ECHA finden Sie hier.
Darüber hinaus hat die ECHA in einem weiteren Dokument Tipps zur Verbesserung der Datenübermittlung an die Datenbank erstellt. Dieses Dokument der ECHA finden Sie hier. Weitere Informationen zur SCIP-Datenbank finden Sie hier: https://echa.europa.eu/de/s