Kreislaufwirtschaftsgesetz

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, kurz KrWG setzt die Europäische Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG in deutsches Recht um und folgt dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Unmittelbar betroffen sind Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren sowie Händler und Makler von Abfällen.
Wie müssen Betroffene handeln?
1. Fahrzeugkennzeichnung
Wenn gefährliche oder ungefährliche Abfälle mit Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen transportiert werden, so muss dieses vorne und hinten mit einem reflektierenden "A"-Schild gekennzeichnet werden. Dies gilt für alle Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, auch für Entsorgungsfachbetriebe. Zudem müssen Handwerker und Dienstleister (keine gewerbsmäßige Sammlung von Abfällen), wenn diese Abfälle befördern, ebenfalls ihr Fahrzeug kennzeichnen.
2. Anzeigepflicht
Gewerbsmäßige Sammler und Beförderer, die nur ungefährliche Abfälle transportieren, müssen diese Tätigkeit vor dem ersten Transport bei der zuständigen Unteren Abfallbehörde gemeldet werden. Diese Anzeigepflicht entfällt, sobald das Unternehmen bereits im Besitz einer Transportgenehmigung bzw. Beförderungserlaubnis ist. Die Anzeigepflicht gilt ebenfalls für Unternehmen, die Abfälle im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit, also nicht gewerblich, transportieren.
3. Erlaubnispflicht
Für den Transport von gefährlichen Abfällen wird eine sogenannte Beförderungserlaubnis benötigt. Im Verfahren zur Erteilung dieser Erlaubnis werden die Fach- und Sachkunde sowie die Zuverlässigkeit des Transportunternehmers geprüft. Besitzt ein Unternehmen bereits eine Transportgenehmigung, so gilt diese als Beförderungserlaubnis bis zum Ablauf ihrer Befristung. Entsorgungsfachbetriebe benötigen ebenfalls keine Erlaubnis, wenn sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.
Weitere Informationen sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz erhalten Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/krwg/