Merkblatt Abfallnachweisverordnung
Einleitung
Die neu formulierte Abfall-Nachweisverordnung ist seit dem 01.02.2007 in Kraft. Seit dem 01.04.2010 gelten die neuen Regelungen zur elektronischen Nachweisführung, um in der Praxis ausreichend Zeit zur Umstellung zu geben. Die wichtigsten Änderungen der Verordnung werden nachfolgend zusammen-fassend dargestellt.
1. Neu aufgenommen wurde in die Verordnung die Option, dass der Abfallerzeuger mit der Abgabe der „Verantwortlichen Erklärung” einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen kann. Im besagten Formblatt angegeben werden müssen dann sowohl der Abfallerzeuger als auch sein Bevollmächtigter. Damit soll die Nachweisführung z.B. auf Baustellen vereinfacht werden.
2. Nach Erhalt der Behördenbestätigung von der Behörde, die für den Entsorger zu-ständig ist, musste der Abfallerzeuger bisher binnen 10 Tagen seinerseits die für ihn zuständige Behörde informieren. Diese 10-Tages-Frist fällt nun weg. Künftig muss die für den Erzeuger zuständige Behörde erst im Vorfeld des tatsächlichen Entsorgungsvorgangs unterrichtet werden.
3. Neu ist, dass nun auch der Betreiber eines Zwischenlagers eine „Annahmeerklärung” als Entsorger ausstellen darf bzw. muss, die weitere Entsorgung muss allerdings durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits festgelegt sein.
Änderungen beim „privilegierten Verfahren”
4. Das „privilegierte Verfahren” wird durch die Verordnungsnovelle um Mitteilungspflichten des Abfallentsorgers ergänzt und anders bezeichnet. Sowohl der Begriff des „privilegierten Verfahrens” als auch der Begriff „Anzeige” werden im neuen Verordnungstext weitgehend vermieden. Der Kernpunkt des privilegierten Verfahrens, dass keine Behördenbestätigung erforderlich ist, wird jedoch beibehalten. Insofern kann das Verfahren auch künftig angewandt werden. Zur Anzeige- bzw. Mitteilungspflicht des Erzeugers kommt lediglich die Anzeige- bzw. Mitteilungspflicht des Entsorgers hinzu. Weggefallen ist auch hier die bisherige 10-Tages-Wartefrist. Unverändert gilt, dass der Abfallentsorger freigestellt sein muss, entweder aufgrund seines entsprechenden Antrags oder durch seine Qualifikation zum Entsorgungs-fachbetrieb oder (als zusätzliche neue Option) als auditierter Betrieb gemäß der EMAS-Verordnung.
5. Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit, das (so nicht mehr bezeichnete) „privilegierte Verfahren” mit einer Sammelentsorgung zu kombinieren. Dies war bisher generell nicht möglich. Künftig wird dies für bestimmte Abfallschlüssel erlaubt, die zu diesem Zweck in Anlage 2, Buchstabe b) der Verordnung aufgelistet werden.
6. Klargestellt wird mit der Verordnungsnovelle, dass der Sammelentsorgungsnachweis nicht auf einen anderen Abfalleinsammler übertragen werden kann. Klargestellt wird außerdem, dass sich die Grenze von 20 Tonnen pro Abfallschlüssel und Jahr, unterhalb derer ein Abfallerzeuger an der Sammelentsorgung teilnehmen kann, auf den jeweiligen Unternehmensstandort bezieht.
Umstellung auf elektronische Abläufe
7. Mittelfristig sollen die relevanten Dokumente weitgehend auf die elektronische Form umgestellt werden. Betroffen sind zunächst alle in der Verordnung geforderten Erklärungen, Vermerke, Bestätigungen, Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen. Diese sollen elektronisch übermittelt und mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen werden. Allerdings bestehen die nachfolgend genannten Ausnahmemöglichkeiten (unbefristet, über die beiden Stichtage 01.04.2010 bzw. 01.02.2011 hinaus):
a) Der Abfallerzeuger kann als Übernahmescheine auch über 2010 / 2011 hinaus Formblätter in Papierform verwenden.
b) Beim Übergang des Abfalls vom Abfallerzeuger auf den Abfallbeförderer kann die Signatur von Begleitschein und Übernahmeschein zeitlich verschoben werden, wenn die zwei Beteiligten dies schriftlich vereinbaren und wenn die Signatur spätestens beim Übergang des Abfalls zum Abfallentsorger nachgeholt wird.
c) Der Abfallbeförderer hat zu gewährleisten, dass bestimmte Angaben während des Abfalltransports mitgeführt werden. Dies kann, muss aber nicht, elektronisch geschehen.
Abfall-Register an Stelle von Nachweisbüchern
8. Die bisherigen Abfall-Nachweisbücher werden durch Abfall-Register ersetzt. Die neuen Registerpflichten betreffen nun alle Entsorger (egal welcher Abfälle) sowie die Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle, unabhängig von ihrer Abfallmenge. Sie gelten also auch für die Erzeuger von Kleinmengen und sie gelten auch für gefährliche Abfälle, die aufgrund von Sonderregelungen von den Nachweispflichten (aber nicht den Registerpflichten) befreit sind. Letzteres betrifft z.B. Leuchtstoffröhren oder Elektrogeräte mit gefährlichen Bestandteilen.
Änderung der Altholzverordnung und weiterer Verordnungen
11. Neben der komplett neu gefassten Nachweisverordnung wurden eine Vielzahl abfallrechtlicher Verordnungen nur geringfügig geändert, um sie an die neue Nachweisverordnung anzupassen (z. B. bei Verweisen auf einzelne Paragraphen).
12. Besonders zu erwähnen ist jedoch die Altholzverordnung, in der eine Formularpflicht gestrichen wurde: Anstelle des bisher ab 100 kg pro Anlieferung vorgeschriebenen Anlieferungsscheins gemäß Anlage VI der Altholzverordnung kann die Deklaration des Altholzes nun auch mit Hilfe von Praxisbelegen, insbesondere Liefer- und Wie-gescheinen, erfolgen.
(Quellen- & Autorenhinweis: IHK Südlicher Oberrhein & IHK Berlin)