Novelle des Verpackungsgesetzes 2023

Mehrwegpflicht ab 2023

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes sind Restaurants, Bistros, Kantinen, Cafés, Imbissbetriebe etc. seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, ihren Kunden auch Mehrwegbehälter für To-Go-Getränke oder Take-Away-Essen anzubieten. Das gilt auch für Caterer, Lieferdienste und ggf. für Betriebe des Lebensmittelhandels und des -handwerks (z. B. für heiße Theken).

Ausnahmen 

  • Ausgenommen sind kleine Betriebe (bis 80 qm Verkaufsfläche und max. 5 Beschäftigte)
  • Mehrwegangebotspflicht gilt nicht, wenn die Speisen vorverpackt oder im Hinblick auf unmittelbaren Verkauf vorverpackt vorgehalten werden und insofern nicht nach Kundenwunsch individuell befüllt werden. 

Rechtliche Grundlage

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG), §§ 33 und 34  (https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/VerpackG.pdf).
Der DIHK hat hierzu ein Merkblatt erstellt, welches Sie hier finden.

Regelungen für große Betriebe (mehr als 80 qm Verkaufsfläche und mehr als 5 Beschäftigte)

Wenn ein Betrieb Einwegverpackungen aus Kunststoff anbietet, dann muss er auch eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten:
  • Möglichkeit 1: Der Betrieb schafft eigene Mehrwegverpackungen an, zum Beispiel aus Kunststoff oder Glas
  • Möglichkeit 2: Der Betrieb kann mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, das Mehrwegverpackungen anbietet (Pool-Mehrwegsystem).

Bitte beachten:

  • Essen und Getränke in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein.
  • Auf Mehrwegverpackungen darf ein Pfand erhoben werden.
  • Zur Information für die Kundschaft müssen die Betriebe gut sichtbare und lesbare Informationen zu den Mehrwegverpackungen anbringen.
  • Rücknahme der Mehrwegverpackungen und Hygiene:
    • Betriebe müssen Mehrwegverpackungen, die sie ausgeben, wieder zurücknehmen, nicht aber andere Mehrwegverpackungen.
    • Beachtung der Anforderungen an Hygiene

Regelungen für kleine Betriebe (bis 80 qm Verkaufsfläche und maximal 5 Beschäftigte)

Es müssen keine Mehrwegverpackungen bereitgestellt werden, aber die Betriebe müssen Essen und Getränke auf Wunsch der Kundschaft in Becher oder Schalen füllen, die von der Kundschaft mitgebracht werden.

Bitte beachten: 

  • Die Betriebe müssen auf gut sichtbaren und lesbaren Informationstafeln darauf hinweisen, dass sie Essen oder Getränke in mitgebrachte Gefäße abfüllen.
  • Die Betriebe haben keine Verantwortung dafür, dass die mitgebrachten Gefäße zum Transport von Lebensmitteln geeignet sind. 
  • Beim Befüllen der Gefäße müssen die geltenden Hygienebestimmungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beachtet werden.
Hinweis: Fragen Sie bereits jetzt aktiv bei Ihren bisherigen Lieferanten nach geeigneten Mehrwegverpackungen und entsprechenden Informationsmaterialien und Aushängen für die Geschäfte oder orientieren Sie sich bei der Beschaffung neu. Achten Sie dabei auch auf eventuelle Initiativen ihrer Kommunen und bereits in der Region von anderen Anbietern genutzte Systeme. Oft bieten sich dort Synergien an.