Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen verkündet

Am 5. Mai 2022 wurde eine „Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen“ verkündet, mit der primär die Bioabfallverordnung (im Hinblick auf verpackte Lebensmittelabfälle usw.) geändert wird. Darüber hinaus erfolgten geringfügige Änderungen und Korrekturen in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung, der Gewerbeabfallverordnung, der Abfallbeauftragtenverordnung, der Nachweisverordnung und der POP-Abfall-Überwachungsverordnung. Die Artikelverordnung trat in Teilen am 6. Mai 2022 in Kraft. (Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Nr. 15)
Wichtig für Unternehmen, sofern sie von der Option der Berechnung einer Getrenntsammlungsquote Gebrauch machen: Deren Definition in der Gewerbeabfallverordnung wird ab sofort geändert. Sie bezieht sich nun nicht mehr auf die komplette „getrennt gesammelte Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen“, sondern nur noch auf deren Anteil „zur stofflichen Verwertung“. (Abfälle, die einer energetischen Verwertung zugeführt werden, können also nicht mehr angerechnet werden).
Für Elektro-Händler und ähnliche Unternehmen relevant ist eine neue Ausnahme in der Abfallbeauftragtenverordnung: Ausgenommen von der Abfallbeauftragtenbestellpflicht werden „Vertreiber, die pro Kalenderjahr maximal 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes freiwillig zurücknehmen.“ Die Betonung liegt hier auf der freiwilligen Rücknahme, d. h. für die gemäß § 17 Absatz 1 zur Rücknahme verpflichteten größeren Märkte ändert sich hier nichts. (Für jene Betroffenen gilt die Bestellpflicht unverändert fort).