Kennzeichnungsvorgaben für bestimmte Einwegkunststoffartikel
Im Zusammenhang mit der Einwegkunststoffrichtlinie der EU („SUP-Richtlinie 2019/904,(„single used plastics“) hat die EU-Kommission eine Durchführungsverordnung zu den genauen Kennzeichnungspflichten der betroffenen Einwegkunststoffartikel erlassen.
Betroffen sind die in Anhang D der SUP-Richtlinie genannten Einwegkunststoffe, also die folgenden:
- „1. Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren;
- 2. Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
- 3. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;
- 4. Getränkebecher.“
Wie diese Kennzeichnung im Detail auszusehen hat, legt nun die ergänzende Verordnung der EU-Kommission genau fest. Schon in der Richtlinie wird klargestellt, dass die Kennzeichnung entweder auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung gut lesbar und unauslöschlich angebracht werden muss. Die Verordnung der EU-Kommission findet sich im EU-Amtsblatt hier. Eine Berichtigung (hinsichtlich der Symbolunterschriften auf Deutsch anstatt auf Englisch erfolgte Anfang März im EU-Amtsblatt hier.
In Deutschland wird diese Kennzeichnungspflicht mit der in Vorbereitung befindlichen Einwegkunststoff-Kennzeichnungs-Verordnung umgesetzt, welche fristgerecht am 3. Juli 2021 in Kraft getreten ist.
Auch beschichtete Papp-Becher betroffen
Der Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie ist leider nicht ganz eindeutig formuliert, insbesondere aufgrund der dortigen Definition für „Einwegkunststoffartikel“: „ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel,….“
Deshalb wurde in der Richtlinie festgelegt, dass die EU-Kommission hierzu Leitlinien erlassen wird (siehe Erwägungsgrund Nr. 12 und Artikel 12). Die dafür gesetzte Frist (Juli 2020) wurde leider nicht eingehalten, wie so häufig auf EU-Ebene.
In den im Mai 2021 schließlich veröffentlichten Leitlinien (zunächst nur in englischer Sprache) enthält Abschnitt 2.1.2 Erläuterungen zu „paper- and board-based products“. Darin wird zwischen Bechern aus (theoretisch) 100 % Karton/Pappe und solchen mit Beschichtung unterschieden („However, where a plastic coating or lining is applied to the surface of paper-/board material to provide resistance against water or fat……“). Und die letztgenannten werden als unter die Richtlinie fallend eingestuft (also unter die Kennzeichnungs-Vorschriften fallend)!
Verstärkt wird diese Argumentation auf Seite 6 der Leitlinien durch den zusätzlichen Hinweis: „ The exemption for coatings originally included in Recital 8 of the Commission proposal no longer appears in the corresponding Recital 11 of the final text of the Directive.“
Einschränkend könnte man feststellen, dass die Leitlinien wie üblich nicht rechtsverbindlich sind. Vermutlich wird sich die obige Auslegung aber durchsetzen, angesichts der generellen Zielsetzung der Kunststoff-Reglementierungen.
(Stand: Juli 2021)