Fast alle Unternehmen werden registrierungspflichtig
Wer verpackte Ware für private Endverbraucher in Verkehr bringt, musste sich seit 2019 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (kostenfrei) registrieren. Zum 01.07.2022 wird diese Registrierungspflicht auf nahezu alle Unternehmen ausgeweitet. Wer Waren für „gewerbliche“ Endverbraucher verpackt und in Verkehr bringt, wer Mehrwegverpackungen oder pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen befüllt und veräußert sowie Inverkehrbringer schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne des Verpackungsgesetzes müssen sich nun bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.
Neu betroffen von der Registrierungspflicht sind auch die Befüller von Serviceverpackungen. Als Serviceverpackungen gelten diejenigen Verpackungen, die erst auf der letzten Handelsstufe (vom „Letztvertreiber“) mit Ware befüllt werden zur Übergabe an die Kunden (zum Beispiel Papiertüten in Bäckereien oder auf dem Wochenmarkt oder in Hofläden).
Diese Letztvertreiber können zwar wie bisher und zeitlich unbefristet ihre Beteiligungspflicht an einem dualen Entsorgungssystem auf ihre Lieferanten delegieren; dennoch müssen sie sich möglichst zeitnah zum 01.07.2022 unter www.verpackungsregister.de registrieren.
Dabei müssen sie durch Anklicken bestätigen, dass ihre Lieferanten die besagten Serviceverpackungen bei einem anerkannten dualen Entsorgungssystem „beteiligen“ (also anmelden und abrechnen).
Wer bisher schon registriert ist, muss seine Registrierung um einige Angaben ergänzen, falls er nun zusätzlich unter die erweiterten Registrierungspflichten fällt. Dies gilt zum Beispiel für Unternehmen, deren verpackte Waren sowohl private als auch gewerbliche Endverbraucher erreichen; dann muss die bisherige Registrierung „im privaten Bereich“ um den „gewerblichen Bereich“ ergänzt werden.
Technisch ist die erweiterte Registrierung seit Anfang Mai 2022 möglich (unter www.verpackungsregister.de , dort über „LUCID“)
Auf der genannten Homepage werden fortlaufend alle registrierten Unternehmen mit Namen, Marken und Kontaktdaten veröffentlicht.
Unverändert nicht registrierungspflichtig bleiben Unternehmen, die verpackte Ware im Inland einkaufen und unverändert weitergeben (also ohne Hinzufügen einer zusätzlichen Verpackung, zum Beispiel einer Versandverpackung).