Wassermeister/-in, Geprüfte/-r
Gliederung der Prüfung | Prüfungstermine |
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
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Siehe Terminplan BQ unter “Weitere Informationen” |
Handlungsspezifische Qualifikationen
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Termine werden individuell mitgeteilt |
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Termine werden individuell mitgeteilt |
Anmeldeschluss | Siehe Anmeldeformular unter “Weitere Informationen” |
Prüfungsgebühr: 726,- € (zurzeit)
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 272,- € erhoben.
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 272,- € erhoben.
(1) | Zur Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist: | |
1. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zur Fachkraft für Wasserversorgungstechnik und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder | |
2. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Ver- und Entsorger / zur Ver- und Entsorgerin und die elektrotechnische Qualifikation und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder | |
3. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und die elektrotechnische Qualifikation und danach mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder | |
4. | eine mindestens dreijährige Berufspraxis und die elektrotechnische Qualifikation und dananch eine mindestens zweijährige Berufspraxis |
(2) | Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist: | |
1. | das Ablegen des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und | |
2. | zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beinhalteten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis | |
(3) | Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Wassermeisters / einer Geprüften Wassermeisterin gemäß §1 Abs. 3 haben. | |
(4) | Die elektrotechnische Qualifikation gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 umfasst folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: - bitte entnehmen Sie diese der Verordnung im Downloadbereich |
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(5) | Abweichend von den in Absatz 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. |
Lehrgangsanbieter
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Anfragen und Lehrgangskosten, Dauer, etc. bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS).