Personalfachkaufmann/-frau, Geprüfte/-r
| Gliederung der Prüfung | Prüfungstermine |
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Siehe Terminplan unter “Weitere Informationen” |
| Mündliche Prüfung: - Präsentation und Fachgespräch |
Termine werden individuell mitgeteilt |
| Anmeldefrist: | 31. Dezember für Frühjahr 30. Juni für Herbst |
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Zulassung und Anmeldung
Über diesen Link gelangen Sie zu unserem Fortbildungs-Infocenter (FBI), über welches Sie online Ihre Zulassung zur Prüfung beantragen oder sich zu einem konkreten Prüfungstermin anmelden können.
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Prüfungsgebühr: 754,- € (zurzeit)
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 407,- € erhoben.
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 407,- € erhoben.
| § 2 Zulassungsvoraussetzungen | ||
| (1) | Zur Prüfung ist zuzulassen, wer | |
| 1. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der Personaldienstleistungswirtschaft und danach mindestens einjährige Berufspraxis oder | |
| 2. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach mindestens zweijährige Berufspraxis oder | |
| 3. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder | |
| 4. | eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. | |
| (2) | Bis zum Ablegen der letzten Prüfungsleistung ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, zu erbringen. | |
| (3) | Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 der in der Verordnung genannten Funktionen haben. | |
| (4) | Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. | |
Lehrgangsanbieter
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Anfragen und Lehrgangskosten, Dauer, etc. bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS).
