Netzmeister/-in, Geprüfte/-r
Gliederung der Prüfung | Prüfungstermine |
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
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Siehe Terminplan BQ unter “Weitere Informationen” |
Handlungsspezifische Qualifikationen
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Termine werden individuell mitgeteilt |
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Termine werden individuell mitgeteilt |
Anmeldeschluss | Siehe Anmeldeformular unter “Weitere Informationen” |
Prüfungsgebühr: 726,- € (zurzeit)
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 272,- € erhoben.
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 272,- € erhoben.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen | ||
(1) | Zur Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist: | |
1. | eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Geprüften Netzmonteur / zur Geprüften Netzmonteurin oder | |
2. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der wesentliche Bezüge zu dem zu prüfenden Handlungsfeld hat und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis oder | |
3. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder | |
4. | eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis |
(2) | Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist: | |
1. | das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und | |
2. | zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr einschlägige Berufspraxis | |
(3) | Die einschlägige Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Netzmeisters / einer Geprüften Netzmeisterin gemäß §1 Abs. 3 haben, sie muss in dem Handlungsfeld nachgewiesen werden, in dem der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" abgelegt werden soll. |
(4) | Abweichend von den in Absatz 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. |
Lehrgangsanbieter
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Anfragen und Lehrgangskosten, Dauer, etc. bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS).