Netzmeister/-in, Geprüfte/-r

Gliederung der Prüfung Prüfungstermine
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
  • Rechtsbewusstes Handeln
  • Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
  • Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
  • Betriebswirtschaftliches Handeln
  • Zusammenarbeit im Betrieb
Siehe Terminplan BQ unter
“Weitere Informationen”
Handlungsspezifische Qualifikationen
  • 1. Situationsaufgabe – Schwerpunkt “Technik”
  • 2. Situationsaufgabe – Schwerpunkt “Organisation”
Termine werden individuell mitgeteilt
  • 3. Situationsaufgabe – Schwerpunkt "Führung und Personal" (mündlich)
Termine werden individuell mitgeteilt
Anmeldeschluss Siehe Anmeldeformular unter “Weitere Informationen”

Prüfungsgebühr: 726,- € (zurzeit)

Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 272,- € erhoben.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Fortbildungsprüfung zum Geprüften Netzmonteur / zur Geprüften Netzmonteurin oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der wesentliche Bezüge zu dem zu prüfenden Handlungsfeld hat und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis oder
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder
4. eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr einschlägige Berufspraxis
(3) Die einschlägige Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Netzmeisters / einer Geprüften Netzmeisterin gemäß §1 Abs. 3 haben, sie muss in dem Handlungsfeld nachgewiesen werden, in dem der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" abgelegt werden soll.
(4) Abweichend von den in Absatz 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, berufspraktische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Lehrgangsanbieter
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Anfragen und Lehrgangskosten, Dauer, etc. bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS).