Industriemeister/-in - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk (letztmalig im Frühjahr 2022)
Gliederung der Prüfung |
Prüfungstermine
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Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
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Siehe Terminplan unter
“Weitere Informationen” |
Handlungsspezifische Qualifikationen
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Siehe Terminplan unter
“Weitere Informationen” |
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Termine werden individuell mitgeteilt
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Anmeldeschluss |
keine Anmeldung mehr möglich
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ACHTUNG: Die Prüfung wird bei der IHK zu Essen letztmalig im Frühjahr 2022 durchgeführt. Die Prüfung wird weiterhin durch die IHK Arnsberg angeboten.
Prüfungsgebühr: 717,- € (zurzeit)
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 50 % der fälligen Gebühr erhoben.
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 50 % der fälligen Gebühr erhoben.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen | ||
(1)
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Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
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1.
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eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik oder zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik,
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2.
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eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
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3.
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eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
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(2)
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Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
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1. das Ablegen des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
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2. über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
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(3)
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Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines "Geprüften Industriemeisters - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk" und einer "Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk" nach § 1 Absatz 3 aufweisen.
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(4)
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Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung nachzuweisen.
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Folgende Bildungseinrichtungen in alphabetischer Reihenfolgen führen unseren Informationen nach Vorbereitungslehrgänge durch. Bitte setzen Sie sich bei Fragen zu den Lehrgängen direkt mit der Einrichtung in Verbindung. Die Verantwortung für den Inhalt und die Qualität der Lehrgangsabgebote liegt ausschließlich bei den Bildungseinrichtungen.