Kraftwerksmeister/-in, Geprüfte/-r
Gliederung der Prüfung | Prüfungstermine |
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
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Siehe Terminplan BQ unter “Weitere Informationen” |
Handlungsspezifische Qualifikationen
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Termine werden individuell mitgeteilt |
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Termine werden individuell mitgeteilt |
Anmeldeschluss | Siehe Anmeldeformular unter “Weitere Informationen” |
Prüfungsgebühr: 726,- € (zurzeit)
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 272,- € erhoben.
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 272,- € erhoben.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen | ||
(1) | Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist: | |
1. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen (im Fall Fachrichtung Prouktion) oder Elektroberufen (im Fall beider Fachrichtungen) zugeordnet werden kann und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder | |
2. | eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Erlangung des Seemaschinenpatentes CMaW oder CMa oder für ehemalige Angehörige der Bundesmarine die mit Erfolg abgelegten Fachlehrgänge 1 und 2 der Ausbildungsreihe 41 Dampftechnik bzw. 42 Motorentechnik (für die Fachrichtung Produktion) oder | |
3. | für ehemalige Angehörige der Bundesmarine die mit Erfolg abgelegten Fachlehrgänge 1 und 2 der Ausbildungsreihe 43 Elektrotechnik (für beide Fachrichtungen) oder | |
4. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten sonstigen technischen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder | |
5. | eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. | |
(2) | Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist: | |
1. | das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und | |
2. | in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr und im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 mindestens zwei weitere Jahre Berufspraxis und | |
3. | den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse gemäß der Ausbilder- Eignungsverordnung oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 2 der Ausbilder- Eignungsverordnung gleichwertig sind. | |
(3) | Die Berufspraxis muss in der jeweiligen Fachrichtung Produktion oder Produktion E/L im Reparatur- bzw. Fahrbetrieb eines Kraftwerkes, davon eine eineinhalbjährige gelenkte praktische Weiterbildung, nachgewiesen werden. | |
(4) | Abweichend von den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. |
Lehrgangsanbieter
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Anfragen und Lehrgangskosten, Dauer, etc. bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS).