Kraftwerksmeister/-in - Fachrichtung Strahlenschutz, Geprüfte/r
Inhalte und Prüfungstermine: | 2014 |
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen - Rechtsbewusstes Handeln - Betriebswirtschaftliches Handeln - Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung - Zusammenarbeit im Betrieb |
auf Anfrage |
Handlungsspezifische Qualifikationen Handlungsbereiche: - Strahlenschutz im Kernkraftwerk - Radiologische Überwachung und Notfallschutz - Organisation und Personalführung |
auf Anfrage |
Anmeldeschluss | 15. Jan. / 30. Juni |
Kosten: |
Prüfungsgebühr: zurzeit 400 € |
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen | ||
(1) |
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
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1. |
einen Ausbildungsberuf, der technischen oder naturwissenschaftlichen Berufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder
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2. |
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Strahlenschutzfachkraft und danach eine Berufspraxis von mindestens zwei Jahren oder
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3. |
eine mindestens zehnjährige Berufspraxis
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(2) |
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
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1. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und
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2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszei-ten mindestens ein weiteres Jahr und im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 mindestens zwei weitere Jahre Berufspraxis
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3. den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 2 der Aus-bilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind. Die Aneignung dieser Kenntnisse soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" erfolgen.
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(3) |
Die Berufspraxis muss im Strahlenschutz einer kerntechnischen Anlage, davon eine eineinhalbjährige gelenkte praktische Weiterbildung, nachgewiesen werden.
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(4) |
Abweichend von den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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