Kraftwerksmeister/-in - Fachrichtung Strahlenschutz, Geprüfte/r


Inhalte und Prüfungstermine: 2014
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
- Rechtsbewusstes Handeln
- Betriebswirtschaftliches Handeln
- Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
- Zusammenarbeit im Betrieb
auf Anfrage
Handlungsspezifische Qualifikationen
Handlungsbereiche:
- Strahlenschutz im Kernkraftwerk
- Radiologische Überwachung und Notfallschutz
- Organisation und Personalführung
auf Anfrage
Anmeldeschluss 15. Jan. / 30. Juni

Kosten:
Prüfungsgebühr: zurzeit 400 €

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1)
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1.
einen Ausbildungsberuf, der technischen oder naturwissenschaftlichen Berufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Strahlenschutzfachkraft und danach eine Berufspraxis von mindestens zwei Jahren oder
3.
eine mindestens zehnjährige Berufspraxis
(2)
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszei-ten mindestens ein weiteres Jahr und im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 mindestens zwei weitere Jahre Berufspraxis
3. den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 2 der Aus-bilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind. Die Aneignung dieser Kenntnisse soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" erfolgen.
(3)
Die Berufspraxis muss im Strahlenschutz einer kerntechnischen Anlage, davon eine eineinhalbjährige gelenkte praktische Weiterbildung, nachgewiesen werden.
(4)
Abweichend von den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.