Weiterbildung
Wirtschaftsfachwirt/-in, Geprüfte/-r
Gliederung der Prüfung | Prüfungstermine |
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
|
Siehe Terminplan unter
“Weitere Informationen” |
Handlungsfeldspezifische Qualifikationen
|
Siehe Terminplan unter “Weitere Informationen” |
Mündliche Prüfung: - Präsentation und Fachgespräch |
Termine werden individuell mitgeteilt |
Anmeldefrist | Siehe Anmeldeformular unter “Weitere Informationen” |
Prüfungsgebühr: 754,- € (zurzeit)
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 407,- € erhoben.
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung wird eine Stornogebühr von 407,- € erhoben.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen | ||
(1) | Zur Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: | |
1. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder | |
2. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder. | |
3. | eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder | |
4. | eine mindestens dreijährige Berufspraxis. | |
(2) | Zur Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: | |
1. | die abgelegte Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und | |
2. | mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen. | |
(3) | Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich absolviert sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Wirtschaftsfachwirtes / einer Geprüften Wirtschaftsfachwirtin nach § 1 Abs. 2 haben. | |
(4) | Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf anderen Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. |
Lehrgangsanbieter
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Anfragen und Lehrgangskosten, Dauer, etc. bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS).